Wie hoch ist der Anteil erneuerbarer Energie mit Wärmepumpen?
Erneuerbare Energien sind nachhaltig, unbegrenzt und kostenfrei vorhanden. Bei der Nutzung für die Wärmeerzeugung belasten sie die Umwelt nicht. Im Gegenteil, sie reduzieren die Umweltbelastung von Kohlendioxyd (CO2), Stickoxyd (NOx), Schwefeldioxyd (SO2), Feinstaub etc. Die Verwendung von erneuerbaren Energien ist für die Zukunft wegweisend und erhöht den Wert von Liegenschaften.
Wie hoch ist der Anteil an erneuerbarer Energie bei verschiedenen Wärmeerzeugungssystemen für die Gebäudebeheizung und für die Warmwassererzeugung? Der gesamte Energiebedarf beträgt 100%, basierend auf den aktuellen Bauvorschriften. Die aufgeführten Werte sind Grössenordungen.
| Heizsystem | Zusatz-komponenten | Primärenergie | Hilfsenergie | erneuerbre Energie |
| Luft/Wasser-WP | keine | Strom 30 – 40 % | in Primärenergie enthalten | 60 – 70 % |
| Erdsonden-WP / Wasser-WP | keine | Strom 20 – 30 % | in Primärenergie enthalten | 70 – 80 % |
| Luft/Luft- WP Quelle: Fortluft | keine | Strom 10 – 15 % | in Primärenergie enthalten | 85 – 90 % |
| Holzkessel | Gebläse elektrisch | Holz * | Strom 5 % | 95 % *ist zugleich Primärenergie |
| Ölkessel kombiniert mit Solar für Warmwasser | Gebläse und Ölpumpe elektrisch | Heizöl 85 % | Strom 3 % | 10 - 12 % |
| Gaskessel kombiniert mit Solar für Warmwasser | Gebläse elektrisch | Gas 85 % | Strom 3 % | 10 – 12 % |
Wie effizient sind Wärmepumpen heute?
Die physikalischen Einheiten von Arbeit bzw. Energie und von Leistung werden oft durcheinander gebracht. Leistung ist definiert als Arbeit pro Zeiteinheit.
| Gebräuchliche Einheit | Umrechnung physikalische Einheit | |
| Arbeit, Energie | 1.0 kWh | 3600 kJ |
| Leistung | 1.0 kW | 1000 W |
| Jahresarbeitszahlen JAZ | Neubau | Sanierung |
| Luft/Wasser-Wärmepumpen | 2.8 – 3.5 | 2.5 – 3.0 |
| Sole/Wasser-Wärmepumpen | 3.5 – 4.5 | 3.2 – 4.0 |
| Wasser/Wasser-Wärmepumpen | 3.8 – 5.0 | 3.5 – 4.5 |
Welche gesetzlichen Regelungen gelten für Kältemittel?
Die gesetzlichen Grundlagen über die Regelung für Kältemittel sind in der Chemikalienverordnung (ChemRRV) enthalten. Demnach sind kältetechnische Anlagen mit einem in der Luft stabilen Kältemittel von mehr als 3 Kilogramm bewilligungspflichtig (Herstellerangabe Technisches Datenblatt und Typenschild auf Wärmepumpe). Rund ein Drittel der jährlich in der Schweiz verkauften Wärmepumpen fällt in diese Kategorie. Für diese Anlagen müssen die Besitzer mit den Lieferanten und Herstellern die vorgeschriebenen Dichtigkeitskontrollen durchführen, was im Rahmen von einfachen Kontrollgängen ohne Wartungsverträge möglich ist.
Gesetz und Vollzugsunterlagen:
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)
Welche Energien nutzen und erzeugen Wärmepumpen?
Wärmepumpen erzeugen aus 75% Umweltwärme und 25% Antriebsenergie (meistens Elektrizität, möglich ist auch Gas, allerdings mit anderen Wirkungsgraden) 100% Nutzwärme, die für die Raumheizung und Warmwassererwärmung eingesetzt werden kann (Figur 1). Umweltwärme ist überall in der nahen Umgebung verfügbar. In der Luft, in der Erde und im Wasser sind gewaltige Energiemengen gespeichert, die durch Sonneneinstrahlung, Niederschläge und dem Wärmenachfluss aus dem Erdinnern ständig auf natürliche Art erneuert werden.
a) Wärmequelle Luft
Umgebungsluft ist überall und in beliebigen Mengen vorhanden und kann deshalb problemlos und auf einfache Art und Weise als Wärmequelle genutzt werden. Die Nutzung dieser Wärmequelle ist kostenlos und verlangt keine besondere Bewilligung (evtl. Baubewilligung). Luft/Wasser-Wärmepumpen geben die gewonnene Wärme an ein herkömmliches Heizungssystem (Bodenheizung, Radiatoren) oder an eine Wassererwärmungsanlage ab. Luft/Luft-Wärmepumpen geben die gewonnene Wärme an ein Lüftungssystem ab.
Die Umgebungsluft wird über Luftkanäle zur Wärmepumpe gebracht. Die genutzte, um einige Grad abgekühlte Umgebungsluft wird über Luftkanäle wieder ausgeblasen. Die Erneuerung der genutzten Wärme erfolgt praktisch durch Luftaustausch und thermisch durch die natürlichen Erwärmungsprozesse im Tages- bzw. im jahreszeitlichen Verlauf.
b) Wärmequelle Erdreich (Erdwärme)
Die im Erdreich gespeicherte natürliche Energie lässt sich auf einfache Art nutzen: mit vertikalen Erdwärmesonden, die bis 300 Meter tief in den Untergrund verteuft werden. Der Einbau von Erdwärmesonden ist immer bewilligungspflichtig (Kantone, Gemeinden). Daneben gibt es weitere Möglichkeiten zur Erdwärmenutzung: Energiepfähle, Energiekörbe oder Erdregister. Der Einbau solcher Systeme kann bewilligungspflichtig sein. Diese Systeme haben gemeinsam, dass sie auf der Quellenseite alle aus geschlossenen Kreisläufen bestehen. Im Untergrund wird also kein Material ausgetauscht sondern nur Wärme. Im Rohrsystem im Untergrund zirkuliert vorwiegend eine Sole, welche aus Wasser und Frostschutzmittel besteht. Die Wärmepumpe wird deshalb als eine Sole/Wasser-Wärmpumpe bezeichnet. Mit der Wärmequelle Erdreich kann nicht nur geheizt, sondern auch gekühlt werden.
Über 99% der Erdkugel ist wärmer als 1000 Grad. Der geothermische Wärmefluss strömt aus dem Erdinneren nach aussen. Von der Erdoberfläche bis 300 Meter Tiefe steigt die Temperatur linear auf knapp 20 °C an (12°C bei 100 Meter von der Oberfläche und danach Temperatureinstieg von 3°C pro 100 Meter). Der von der Erdwärmesonde abgekühlte Untergrund wird durch natürliche Wärmeleitung laufend wieder erwärmt. Die Wärme fliesst von allen Seiten nach. Je nach Untergrundeigenschaften kann dies schneller oder langsamer geschehen. Der Nachfluss der Wärme erfolgt immer von jenen Stellen im Untergrund, wo es momentan gerade wärmer ist als um die Erdwärmesonde herum. Erdwärmesonden werden so dimensioniert, dass immer ausreichend Wärme nachfliesst.
c) Wärmequelle Wasser
Grundwasser weist das ganze Jahr hindurch eine nahezu konstante Temperatur auf und ist deshalb als Wärmequelle für eine Wärmepumpen-Heizung optimal. Aber auch Oberflächenwasser aus Seen, Flüssen und Bächen kann als Wärmequelle eingesetzt werden. Der Betrieb einer solchen Wasser/Wasser-Wärmepumpe ist immer bewilligungs- und konzessionspflichtig (Kantone, Gemeinden).
Der Grundwasserleiter wird über eine Brunnenbohrung erschlossen. Dies erfordert immer eine hydrogeologische Vorabklärung (Geologen) und im Zweifelsfall eine Wasseranalyse. Das Rohrsystem, welches zur Wärmequelle führt, fasst das zu nutzende Wasser und leitet es zur Wärmepumpe. Das abgekühlte Wasser wird über eine Rohrleitung in der Regel wieder ins Herkunftssystem zurückgeführt. Es ist also kein geschlossenes, sondern ein offenes System. Mit der Wärmequelle Wasser kann nicht nur geheizt, sondern auch gekühlt werden.
Die genutzte Wärmemenge des Grund- oder Oberflächenwassers wird durch den natürlichen Wassernachfluss sofort wieder erneuert.
Kann mit einer Wärmepumpe ein Gebäude im tiefen Winter beheizt werden?
Grundsätzlich ja, denn alle eingesetzten Wärmepumpen sind bei den normalerweise benötigten unteren Einsatzgrenzen funktionsfähig. Einige Unterschiede zwischen den verschiedenen Wärmepumpensystemen gilt es aber zu beachten:
Luft/Wasser-Wärmepumpen:
Luft/Wasser-Wärmepumpen decken den Heiz- und Warmwasserbedarf eines Gebäudes, indem sie die Temperatur der Außenluft nutzen. Ihre Effizienz hängt daher von der Außentemperatur ab und sinkt bei extremer Kälte, so dass in seltenen Fällen eine Zusatzheizung erforderlich sein kann. Diese Wärmepumpen haben eine untere Einsatzgrenze von ca. -20 °C, wobei diese auch vom Feuchtegrad der Außenluft im Winterhalbjahr abhängt. Laut SIA-Norm wird die Auslegung solcher Anlagen bis zu einer Höhe von 1000 m empfohlen. Je nach Region werden jedoch regelmäßig gute Leistungszahlen oberhalb von 1000 m Höhe gemessen.
Sole/Wasser-Wärmepumpen:
Bei diesen Wärmepumpen ist die richtige Dimensionierung der Erdwärmesonden wichtig. Dazu gibt es eine SIA-Norm (SIA 384/6) mit den Randbedingungen für eine richtige Dimensionierung.
Wasser/Wasser-Wärmepumpen:
Wenn für die Wärmequelle Grundwasser zur Verfügung steht, ist vor allem der Wasserdurchfluss und die Wasserqualität zu beachten. Eine Wasseranalyse zeigt, ob beispielsweise Korrosionsgefahr besteht. Bei Oberflächenwasser aus Seen oder Flüssen muss die Wasserverschmutzung und vor allem die Frostgefahr bei absinkenden Aussentemperaturen beachtet werden.
Eignen sich Wärmepumpen für Radiatorenheizungen?
Ja, Wärmepumpen können auch bei Radiatorenheizungen in Neubauten und Sanierungsobjekten eingesetzt werden. Die obere Einsatzgrenze der Vorlauftemperatur liegt bei einigen Wärmepumpenfabrikaten bei 55-65 °C.
Die benötigte Heiztemperatur hat einen grossen Einfluss auf die Effizienz. Je höher diese ist, desto schlechter wird die Effizienz. Deshalb lohnt sich die genaue Prüfung der tatsächlich benötigten Heiztemperatur. Es lohnt sich dabei fast immer, alte Heizkörper durch neue mit grösserer Heizfläche zu ersetzen. Ganz generell sollten energetische Massnahmen an der Gebäudehülle zur direkten Senkung des Wärmebedarfs und damit zur Reduktion der Heiztemperaturen geprüft werden. Die Senkung des Heizungsvorlaufs um 5 °C erhöht die Effizienz um ca. 8% (das heisst, dass die Wärmepumpe rund 8% weniger Strom verbraucht). Eine Wärmepumpe trägt jedoch auch mit einer eher tieferen Jahresarbeitszahl zur CO2-Reduktion bei.
Wieviel Strom brauchen Wärmepumpen?
Die wichtigsten Stromverbraucher im Jahr 2006:
Woher kommt der Strom für die Wärmepumpen?
Der in der Schweiz produzierte Strom stammt zu 40% aus der Kernkraft und zu 60% aus erneuerbaren Energiequellen, vor allem aus Wasserkraftwerken. Beim Verbrauch sieht die Bilanz umgekehrt aus: Stromimporte und -exporte führen dazu, dass der Strommix an der Steckdose zu rund 60% aus nicht erneuerbare Energiequellen stammt.
Für die Wärmepumpenanlagen in der Schweiz braucht es keine zusätzlichen Kraftwerke. Die erforderlichen Strommengen sind vorhanden. Zum Vergleich: mehr als ein Viertel des Gesamtstromverbrauches der Schweiz geht auf das Konto der privaten und öffentlichen Beleuchtung sowie der Haushaltgeräte. Die heute in Betrieb stehenden Wärmepumpen sind hingegen nur für 1-2% des Gesamtstromverbrauches verantwortlich. Durch Effizienzsteigerungen bei den Elektrogeräten und durch den Ersatz der Elektrowiderstandsheizungen kann mehr Strom eingespart werden, als die Wärmepumpen je brauchen.
Hausbesitzer können schon heute aus verschiedenen Stromprodukten auswählen: Wenn sie ihre Wärmepumpen mit Strom aus Wasserkraft, Windenergie oder Photovoltaikanlagen betreiben, stammt ihre Heizungswärme zu 100% aus erneuerbaren Energien.
Was bedeuten die verschiedenen Gütesiegel?
In der Schweiz gibt es im Bereich der Wärmepumpen zwei Gütesiegel und das Zertifikat Fachpartner. Diese drei Auszeichnungen werden von der Fördergemeinschaft Wärmepumpen Schweiz (FWS) vergeben. Die Gütesiegel sind Bestandteil der Qualitätssicherungsmassnahmen der FWS und des Bundesamtes für Energie. Förder- und Anreizprogramme des Bundes, der Kantone und der EVU sind in der Regel an die Gütesiegel gebunden.
Eine Wärmepumpe bzw. eine Wärmepumpenreihe wird auf Antrag des Herstellers mit dem Wärmepumpen-Gütesiegel ausgezeichnet, wenn die Wärmepumpe die minimalen technischen Anforderungen erfüllt (z.B. minimaler im akkreditierten Prüfzentrum gemessener COP, Schallmessung auf Prüfstand, Mindestanforderungen betreffend Planungsunterlagen, vollständige Einbau- und Betriebsanleitung) und wenn der Hersteller in der Schweiz ein flächendeckendes Kundendienstnetz garantiert. Das Verfahren ist international abgestützt (European Heat Pump Association, EHPA).
Das Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen sichert eine Arbeit nach dem Stand der Technik zu. Die Gütesiegelträger haben sich verpflichtet, eine Reihe von Regeln beim Einsatz und bei der Auswahl von Materialien und Geräten sowie bei der Arbeitsausführung einzuhalten und ihre Mitarbeiter regelmässig in fachliche Weiterbildungskurse zu schicken. Der Umwelt- und Gewässerschutz hat dabei einen hohen Stellenwert. Die genauen Regeln sind im Gütesiegel-Reglement festgelegt. Die Einhaltung der Regeln wird durch die Gütesiegelkommission stichprobenweise kontrolliert.
Mit dem Prädikat Fachpartner mit Zertifikat werden Wärmepumpenfachleute (Heizungsplaner und Heizungsinstallateure) ausgezeichnet, welche eine zweistufige Weiterbildung der FWS und die anschliessende Fachprüfung erfolgreich absolviert haben. Die Träger des Zertifikats sind in der Lage, für Wärmepumpenanlagen in Kleinobjekten - Neubau und Sanierung - Einsatzmöglichkeiten zu erkennen, die notwendigen Daten vor Ort zu erfassen sowie eine Anlage korrekt zu planen, zu installieren und in Betrieb zu nehmen.
Gibt es das Wärmepumpen-System-Modul nur für Neubauten?
Nein, es kann auch für Sanierungen mit und ohne Minergie-Label eingesetzt werden.
Warum braucht es ein Wärmepumpen-System-Modul?
Das Wärmepumpen-System-Modul sichert die Qualität der Heizungsanlagen und trägt zu einer bestmöglichen Energieeffizienz der Anlagen bei.
In den letzten 30 Jahren wurden immer mehr Wärmepumpen installiert und die Verkaufszahlen liegen in den letzten 6 Jahren bei rund 20‘000 Stück pro Jahr, was etwa einem Drittel aller Heizungen entspricht. Untersuchungen haben gezeigt, dass Wärmepumpenanlagen manchmal mehr Strom als nötig brauchen und mit geeigneten Massnahmen die Energie-Effizienz der Wärmepumpenanlagen bedeutend erhöht werden kann. Das Wärmepumpen-System-Modul definiert diese Massnahmen und weist den Wärmepumpenlieferanten und den Heizungsinstallateuren klare Verantwortungsbereiche zu.
Oft werden bereits bei der Offerterstellung oder im Werkvertrag, teilweise auch im Laufe der Installation entscheidende Planungsschritte weggelassen. Bei vielen Anlagen könnten daher relativ einfach Stromkosten eingespart werden. Mit der Bestellung eines Wärmepumpen-System-Moduls erhält der Auftraggeber die Sicherheit, dass die Rahmenbedingungen für einen reibungslosen und effizienten Betrieb der Wärmepumpenanlage geregelt sind.
Welches sind die wichtigsten Merkmale des Wärmepumpen-System-Moduls?
Mit der Zertifizierung von Modulen ist gewährleistet, dass die nachher installierte Anlage auf geprüften und aufeinander abgestimmten Komponenten beruht. Ausserdem gibt es Vorgaben zur Einbindungsart und zur Anlageplanung.
Die festgeschriebene Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen Installateur und Hersteller/Lieferant der Wärmepumpe verhindert, dass Doppelspurigkeiten auftreten und dass wichtige Schritte in der Planung und Ausführung vergessen gehen.
Die Elemente «Leistungsgarantie» und «Anlageordner» schaffen Transparenz und Nachvollziehbarkeit über die Planung und Ausführung der Anlage, selbst noch nach Jahren.
Das Anlagezertifikat der FWS schafft Sicherheit, dass die Wärmepumpenanlage korrekt und zu 100% nach den Vorgaben des Wärmepumpen-System-Moduls geplant und ausgeführt wurde.
Mit der korrekten Inbetriebnahme und der Nachkontrolle nach 2 Jahren ist garantiert, dass die Wärmepumpenanlage energieeffizient läuft, keine elektrische Zusatzheizung unnötigerweise dazu geschalten ist und dass die Wärmepumpe nicht zu häufig ein- und ausschaltet. Ein zu häufiges Ein- und Ausschalten reduziert die Lebensdauer der Wärmepumpe.
Wer steht hinter dem Wärmepumpen-System-Modul?
Das Wärmepumpen-System-Modul ist eine Initiative von Branchenvertretern (Herstellern, Lieferanten, Installateuren, Verbänden), welchen die Kundenzufriedenheit und die Energieeffizienz am Herzen liegen.
Das Wärmepumpen-System-Modul wird von einer Trägerschaft (EnergieSchweiz, von der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz FWS, von Gebäudeklima Schweiz GKS, vom Schweizerischen Verein von Gebäudetechnik-Ingenieuren SKWI und dem Schweizerisch- Liechtensteinischem Gebäudetechnikverband suissetec) getragen.
Warum unterstützt EnergieSchweiz das Wärmepumpen-System-Modul?
Das Programm EnergieSchweiz fördert die Energieeffizienz in verschiedenen Bereichen. Seit fast 20 Jahren führt es eigene Feldmessungen durch und steht in engem Kontakt mit den Verbänden und deren Ombudsstellen. EnergieSchweiz vertritt die Meinung, dass die Qualität der installierten Wärmepumpenanlagen mit dem Wärmepumpen-System-Modul deutlich erhöht werden kann: Mit dem Einhalten der wichtigsten Planungs- und Installationsanforderungen und der richtigen Kombination der zentralen Komponenten einer Wärmepumpenanlage kann zusätzlich Energie eingespart werden, ohne nennenswerte Zusatzkosten.
Der Einbau eines zertifizierten Wärmepumpen-System-Moduls ist nicht teurer als eine vergleichbare Anlage von gleicher Qualität, die ohne Zertifizierung erstellt wurde. Bei einer Lebensdauer von 20 Jahren lassen sich Heizkosten von bis zu 2 Jahren einsparen.
Warum gibt es das Wärmepumpen-System-Modul nur bis 15 kW Heizleistung?
Bei Anlagen bis 15 kW ist in der Regel kein Haustechnikplaner in den Planungsprozess involviert . Diese Anlagen weisen daher die grössten Qualitätsunterschiede aus. Es ist geplant, das Wärmepumpen-System-Modul zukünftig auf grössere Anlagen zu erweitern.
Ich möchte eine Wärmepumpen-System-Modul-Anlage installieren lassen. Wie muss ich vorgehen?
Als Hausbesitzer oder Bauinteressent suchen Sie sich mit Vorteil einen Installateur, welcher für die Planung und Installation von Wärmepumpen-System-Modulen qualifiziert ist. Eine Liste mit solchen Installateuren finden Sie im Internet unter www.wp-systemmodul.ch (dort finden Sie auch viele weitere nützliche Informationen zum Wärmepumpen-System-Modul). Sie wählen eine dieser Installationsfirmen aus und lassen sich von dieser eine Offerte erstellen.
Oder Sie erkundigen sich zuerst bei einem Hersteller/Lieferanten Ihrer Wahl, der zertifizierte Wärmepumpen-System-Module im Angebot hat. Die Liste dieser Lieferanten finden Sie ebenfalls auf dieser Webseite.
Die ausführende Installationsfirma hat Ihnen einen Dokumentationsordner für ihre Anlage (Anlageordner) übergeben. In diesem finden Sie die Leistungsgarantie, in der die Unternehmung unterschriftlich ihre Arbeiten bestätigt. Wenn Sie Zweifel haben, suchen Sie mit der Firma das Gespräch. Falls Sie sich mit der Unternehmung nicht einigen können, kontaktieren Sie die Trägerschaft des Wärmepumpen-System-Moduls (die Adresse finden Sie unter www.wp-systemmodul.ch) und lassen die Anlage durch eine neutrale Fachperson kontrollieren (kostenpflichtig). Diese analysiert Ihre Heizungsanlage eingehend und verfasst eine neutrale und produkteunabhängige Beurteilung.
Wie erfolgt die Qualitätssicherung beim Wärmepumpen-System-Modul?
Die Qualitätssicherung erfolgt auf mehrere Arten:
Bei einer System-Modul-Anlage dürfen nur vorgängig zertifizierte Module eingebaut werden, diese bestehen aus einer Wärmepumpe mit Gütesiegel und alle dazu gehörenden Komponenten. So ist gewährt, dass diese optimal aufeinander abgestimmt sind.
Fachverbände der Trägerschaft führen Schulungen für die Hersteller, Lieferanten und Installateure durch. Diese verpflichten sich schriftlich, die Vorgaben des Wärmepumpen-System-Moduls zu befolgen. Die qualifizierten Installations-Unternehmungen und die zertifizierten System-Module der Wärmepumpen Lieferanten werden unter www.wp-systemmodul.ch publiziert.
Mit der vertraglichen Vereinbarung zum Einbau eines Wärmepumpen-System-Moduls verpflichtet sich der Installateur, die im Pflichtenheft festgehaltenen Planungsschritte durchzuführen und im Anlagedokumentationsordner nachvollziehbar abzulegen. Die standardisierten Inbetriebnahmen, welche sowohl der Installateur als auch der Lieferant der Wärmepumpe vornehmen, werden dokumentiert und die eingestellten Parameter mit einer Nachkontrolle im 2. Betriebsjahr anhand der realen Kennwerte überprüft.
Der Installateur sendet die Leistungsgarantie und alle dazu gehörenden Unterlagen (Inbetriebnahmeprotokolle des Installateurs und des Lieferanten) der Zertifizierungsstelle der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS). Diese prüft die Unterlagen und stellt zuhanden des Wohneigentümers ein Anlagezertifikat aus.
Die Zertifizierungsstelle erteilt externen Fachkräften den Auftrag, in regelmässigen Abständen Wärmepumpenanlagen zu überprüfen. Für die Stichprobenkontrolle ist die Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz (FWS) verantwortlich.
Kann nur ein qualifizierter Installateur eine Wärmepumpen-System-Modul-Anlage installieren?
Nein, während nur zertifizierte Module eingesetzt werden dürfen, gibt es bei den Installateuren keine Qualifizierungspflicht. EnergieSchweiz empfiehlt aber, einen qualifizierten Installateur zu beauftragen. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung ist ein wichtiger Hinweis, dass dem Installateur die Qualität der Anlage am Herzen liegt.
Wo finde ich weitere Informationen?
Auf der Webseite von EnergieSchweiz finden Sie wertvolle und aktuelle Informationen und Hinweise zum Wärmepumpen-System-Modul. Detaillierte Informationen und Arbeitsunterlagen für Hausbesitzer, Bauinteressenten, Installateure und Hersteller/Lieferanten finden Sie auf der Internetseite www.wp-systemmodul.ch. Produktspezifische Informationen erhalten Sie auf den Webseiten der jeweiligen Hersteller/Lieferanten.
Jeder qualifizierte Heizungsinstallateur kann Sie beraten. Am besten suchen Sie sich einer in ihrer Region. Die Liste finden sie unter www.wp-systemmodul.ch.
Stromabsatzmengen, die in Lieferverträgen enthalten sind, die vor dem 1. Januar 2024 abgeschlossen worden sind, können nur bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit (ohne Pönalen) und maximal für die drei ersten Jahre im Rahmen der Übergangsbestimmungen als solche gemeldet werden.
ZEV und vZEV gelten als Endverbraucher und werden somit für die Bestimmung des Referenzstromabsatzes berücksichtigt.
Elektrizitätslieferanten müssen sich diesen Status von ihren Kunden bestätigen lassen. Zur Identifikation der stromintensiven Endverbraucher unter ihren Kunden können die Elektrizitätslieferanten die Liste der stromintensiven Endverbraucher verwenden, die auf der BFE-Webseite Rückerstattung Netzzuschlag jährlich publiziert wird. Allerdings befinden sich auf dieser Liste auch Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten zwischen 5 und 20% ihrer Bruttowertschöpfung entsprechen und somit im Rahmen von den Effizienzsteigerungen durch die Elektrizitätslieferanten nicht als stromintensive Endverbraucher gelten.
Aufgrund dieser häufig auftretenden Verschiebung wird für die Erfüllung dieser Anforderungen jeweils das letzte Jahr, für welches konsolidierte Rückerstattungszahlen des Netzzuschlags verfügbar sind, verwendet. Dies entspricht grundsätzlich dem vorletzten Kalenderjahr. Bei der Meldung der Stromabsatzzahlen wird dennoch immer auf das letzte Kalenderjahr verwiesen.
Die gesamte bezogene Strommenge an einem bestimmten Messpunkt wird demjenigen Elektrizitätslieferanten an den Referenzstromabsatz angerechnet, der für den jeweiligen Messpunkt verantwortlich ist.
Das Ziel der Anrechenbarkeit von früheren Massnahmen, d.h. von Massnahmen, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 von den Elektrizitätslieferanten umgesetzt worden sind, besteht darin, die vergangenen von Elektrizitätslieferanten unternommenen Anstrengungen anzuerkennen. Diese Anstrengungen können z.B. aufgrund eines politischen Auftrags aktiv über Beratungen für bzw. Förderbeiträge an Effizienzmassnahmen unternommen worden sein. Elektrizitätslieferanten müssen somit für eine Anrechenbarkeit einen durch sie geleisteten Beitrag an die Umsetzung der Massnahmen aufzeigen können.
Massnahmen, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 umgesetzt worden sind, sind bis zum 30. April 2025 über ein elektronisches Übermittlungsformular zu melden.
Ein Leitfaden erläutert die zu meldenden Angaben und Unterlagen.
Frühere Massnahmen (d. h. die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 umgesetzt worden sind), welche die Nachweisanforderungen nur teilweise erfüllen, können dem BFE fristgerecht gemeldet werden. Die Abweichungen sind dabei klar aufzugzeigen. Das BFE prüft anschliessend die teilweise Anrechenbarkeit der gemeldeten Einsparungen.
Grundsätzlich können Massnahmen, an deren Umsetzung vom Bund, den Kantonen oder den Gemeinden Förderbeiträge ausbezahlt worden sind (wie z.B. im Rahmen von ProKilowatt), nicht im Rahmen der Energieeffizienzsteigerungen durch die Elektrizitätslieferanten angerechnet werden.
Frühere Massnahmen (d.h. Massnahmen, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 von den Elektrizitätslieferanten umgesetzt worden sind), die von einem Kanton oder einer Gemeinde finanziell unterstützt worden sind, können jedoch dem BFE gemeldet werden. Das BFE wird anschliessend die Anrechenbarkeit prüfen.
Massnahmen, welche durch eine vom Bund, einem Kanton oder einer Gemeinde geförderten Energieberatung identifiziert (wie z.B. durch ein PEIK-Audit) und anschliessend umgesetzt wurden, sind im Rahmen der Effizienzsteigerungen anrechenbar.
Die gesamten, über die Wirkungsdauer der Massnahme anrechenbaren Einsparungen, werden einem Elektrizitätslieferanten für das Jahr an seine Zielvorgabe angerechnet, in dem er diese dem BFE gemeldet hat.
Nein, eine solche Mindestmenge gibt es nicht.
Elektrizitätslieferanten können bei allen Endverbrauchern in der Schweiz Massnahmen umsetzen und sich die entsprechenden Einsparungen anrechnen lassen. Sie können also auch Massnahmen bei Endverbrauchern umsetzen, die den Strom von anderen Elektrizitätslieferanten beziehen, sei dies im freien Markt oder in der Grundversorgung.
Wer kann sich die Einsparungen anrechnen lassen, die durch Massnahmen erzielt werden?
Die durch eine Massnahme erzielten Einsparungen können nur einmalig und nur durch einen Elektrizitätslieferanten dem BFE gemeldet und dem jeweiligen Elektrizitätslieferanten angerechnet werden.
Der Elektrizitätslieferant ist dafür verantwortlich, dass sämtliche durch ihn gemeldeten Einsparungen von Massnahmen nicht auch noch durch einen anderen Elektrizitätslieferanten dem BFE gemeldet werden. Folglich muss der Elektrizitätslieferant sicherstellen, dass der Endverbraucher, bei welchem die Massnahme umgesetzt worden ist, die erzielten Einsparungen nicht auch noch einem zweiten Elektrizitätslieferanten zur Verfügung stellt.
Damit die Einsparungen von Massnahmen anrechenbar sind, müssen diese über vorgenommene Effizienzsteigerungen bei stromverbrauchenden Geräten oder Installationen erzielt worden sein. Massnahmen, welche ausschliesslich einer Erhöhung der Stromproduktion oder des Eigenverbrauchs erzielen, können somit nicht angerechnet werden.
Sind Massnahmen beim Elektrizitätslieferanten selbst anrechenbar?
Effizienzmassnahmen müssen bei Endverbrauchern in der Schweiz umgesetzt werden, um im Rahmen der Zielvorgaben angerechnet werden zu können. Als Endverbraucher gelten grundsätzlich auch die Verbrauchsstellen der Stromlieferanten.
Massnahmen, die auf dem Verteilnetz umgesetzt werden (z.B. an Kabeln oder Transformatoren) werden hingegen nicht angerechnet.
Stromeinsparungen, welche durch das Auslösen von Verhaltensänderungen (wie z.B. Mitarbeiterschulungen zum systematischen Ausschalten der Beleuchtung) erzielt worden sind, sind für die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten nicht anrechenbar. Dies, weil der Zusammenhang zwischen dem Auslösen der Verhaltensänderung und der erzielten Stromeinsparung als auch das zeitliche Anhalten und damit die Wirkungsdauer der ausgelösten Verhaltensänderung schwer überprüfbar sind. Hingegen können Einsparungen, welche durch technische Betriebsoptimierungen erzielt werden (z.B. Anbringen von Sensoren oder Steuerungen zur Reduktion von Betriebszeiten) angerechnet werden, da sie nicht nur auf Verhaltensänderungen basieren. Für eine Anrechenbarkeit von Einsparungen, welche durch technische Betriebsoptimierungen erzielt worden sind, muss nachgewiesen werden, dass sie dauerhaft sind. Dies gilt insbesondere für technische Betriebsoptimierungen, die von den Anwendern mit wenig Aufwand wieder auf den Ausgangszustand zurückgestellt werden können.
Ab wann und wie können nicht standardisierte Massnahmen zur Zulassungsprüfung eingereicht werden?
Nicht standardisierte Massnahmen können ab dem 30. April 2025 zur Zulassungsprüfung eingereicht werden.
Wie sind Massnahmen von anderen Förderprogrammen (Bund, Kantone oder Gemeinde) abzugrenzen?
Massnahmen, an deren Umsetzung vom Bund, den Kantonen oder den Gemeinden Förderbeiträge ausbezahlt worden sind (wie z.B. im Rahmen von ProKilowatt), können nicht im Rahmen der Energieeffizienzsteigerungen durch die Elektrizitätslieferanten angerechnet werden.
Massnahmen, welche durch eine vom Bund, einem Kanton oder einer Gemeinde geförderten Energieberatung identifiziert (wie z.B. durch ein PEIK-Audit) und anschliessend umgesetzt wurden, sind im Rahmen der Effizienzsteigerungen anrechenbar.
Verbrauchsrelevante Komponenten der im Rahmen der Effizienzmassnahmen ersetzten Geräte dürfen innerhalb der Schweiz nicht weiterbetrieben werden. Auf Anfrage des BFE müssen Elektrizitätslieferanten die fachgerechte Entsorgung oder den Export firstgerecht und plausibel belegen können. Mögliche Nachweisunterlagen sind je nach Situation zum Beispiel eine Bestätigung oder Selbstdeklaration des Endverbrauchers, bei dem die Massnahme umgesetzt worden ist, eine Bestätigung des Umsetzers der Massnahme (z.B. der Energieberater oder der Installateur), eine Bestätigung eines zertifizierten Recyclingbetriebs oder die Zollunterlagen im Falle eines Exports.
Für standardisierte Massnahmen sind die Anforderungen diesbezüglich in den jeweiligen Protokollen definiert.
Wer kann Massnahmen umsetzen und einreichen?
Auch Nicht-Elektrizitätslieferanten (z. B. Energieberatungsfirma) können Massnahmen planen, umsetzen und gegebenenfalls auch die Einsparprotokolle sowie weitere Nachweise ausfüllen und vorbereiten. Dies kann im Auftrag eines Elektrizitätslieferanten geschehen oder mit dem Ziel, diese Einsparungen an Elektrizitätslieferanten zu verkaufen.
Die Einsparungen können jedoch ausschliesslich von den Elektrizitätslieferanten mittels der Einsparprotokolle an das BFE gemeldet werden, um sich diese an die Zielvorgaben anrechnen zu lassen.
An wen können Fragen zur Kostenabwälzung gerichtet werden?
Fragen zur Kostenabwälzung sind direkt an die ElCom (info(at)elcom.admin.ch) zu richten.
Wie können Einsparungen gemeldet werden und ist ein Tool zu dessen Meldung geplant?
Ab Anfang 2026 können die im Jahr 2025 umgesetzten Effizienzmassnahmen gemeldet werden. In welcher Form die Meldung durch die Elektrizitätslieferanten zu erfolgen hat, wird im Verlaufe des 2025 kommuniziert.
Grundsätzlich kann das BFE vor Ort die konforme Umsetzung der Massnahmen kontrollieren. Diese Kontrollen werden stichprobenartig oder bei Verdachtsfällen durchgeführt. Ausserdem folgen sie einem gewissen Proportionalitätsprinzip. Im Fall, dass das BFE oder die Geschäftsstelle ein Audit vor Ort nicht durchführen kann, bzw. der Zugang verweigert wird, können die gemeldeten Einsparungen der kontrollierten Massnahme sistiert werden.
Einsparprotokolle können gehandelt werden, solange sie von einem Elektrizitätslieferanten dem BFE noch nicht gemeldet worden sind.
Es ist nicht vorgesehen, dass vom Bund eine Handelsplattform, ein Register oder ein Zertifizierungsprozess eingeführt wird. Es steht allerdings den privaten Akteuren frei, eine solches Produkt aus Eigeninitiative aufzubauen und zu betreiben.
Die dem BFE übermittelte Daten von Endkunden, die in den genannten Monitoringlisten oder auf weiteren Nachweisunterlagen aufgeführt sind, werden vom BFE und der Geschäftsstelle vertraulich behandelt. Zudem werden sie zu keinem anderen Zweck als zur Überprüfung der Konformität der Massnahmen durch das BFE oder die dafür beauftragte Geschäftsstelle verwendet. Siehe dazu auch Art. 51h der Energieverordnung (EnV). Der Datenschutz ist entsprechend gewährleistet. Es ist für die Elektrizitätslieferanten empfehlenswert, bei den jeweiligen Endkunden dennoch das Einverständnis zur Meldung der Massnahmen und der dazugehörigen Daten einzuholen. Die Verantwortung dafür liegt jedoch einzig bei den Elektrizitätslieferanten.
Elektrizitätslieferanten können ihre Zielvorgabe nur erreichen, indem sie Massnahmen umsetzen und die umgesetzten Massnahmen dem BFE melden. Wenn die Summe der berechneten oder gemessenen Einsparungen der gemeldeten Massnahmen der Höhe der Zielvorgabe entspricht, so ist die Zielvorgabe für das entsprechende Jahr erreicht.
Eine allfällige Reduktion des Stromabsatzes trägt also zur Erreichung der Zielvorgabe keineswegs bei. Sie führt lediglich zu einer tieferen Zielvorgabe für das Folgejahr.
Für Massnahmen, die seit dem Inkrafttreten der Effizienzsteigerungen durch die Elektrizitätslieferanten (also ab dem 1. Januar 2025) umgesetzt worden sind bzw. umgesetzt werden, müssen Elektrizitätslieferanten grundsätzlich keine minimale Beteiligung an die Umsetzung der Massnahmen vorweisen, um sich diese an ihre Zielvorgaben anrechnen lassen zu können.
Diese Regel gilt allerdings nicht für die früheren Massnahmen, d.h. für Massnahmen, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 umgesetzt worden sind (mehr Informationen dazu bei den Fragen zu «Übergangsbestimmungen für frühere Massnahmen»).
Was sind Emissionsgemeinschaften?
Eine Emissionsgemeinschaft (EG) ist ein Zusammenschluss von Importeuren für die Dauer von maximal fünf Jahren, um das CO2-Ziel gemeinsam zu erreichen.
Zu einer Emissionsgemeinschaft können sich alle Importeure von SNF (Gross-, Klein- und Privatimporteure) zusammenschliessen. Eine EG hat die Rechte und Pflichten eines einzelnen Grossimporteurs.
Die Anmeldung von Emissionsgemeinschaften erfolgt über das eGovernment Portal UVEK und hat vor Beginn des Referenzjahres zu erfolgen. Anträge, die während dem Referenzjahr eingereicht werden, können erst für das Folgejahr berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Anmeldung einer Emissionsgemeinschaft ist das Vorhandensein einer Unternehmensidentifikationsnummer (UID) sämtlicher Mitglieder.
Massgebliche Datenquelle (bei mehrstufigen Fahrzeugen) sind die COC-Daten des Basisfahrzeugs. Das fertig aufgebaute Fahrzeug oder der Zustand bei Erstinverkehrsetzung in der Schweiz sind nicht ausschlaggebend.
Als schwere Fahrzeuge gelten grundsätzlich gemäss Artikel 17cbis der revidierten CO2-Verordnung Lastwagen und Sattelschlepper mit einer Achskonfiguration von 6x2, sowie solche mit einer Achskonfiguration von 4x2 und einem Garantiegewicht von mehr als 16 Tonnen.
Ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor Juli 2019 produziert wurden, sowie Arbeitsfahrzeuge gemäss Zustand als Basisfahrzeug. Ebenfalls ausgenommen sind Militärfahrzeuge, die zu militärischen Zwecken, d.h. für die Kampftruppe, eingesetzt werden.
Wer muss sich auf dem eGovernment Portal UVEK anmelden?
Bei den SNF müssen sich alle Importeure auf dem eGovernment Portal UVEK (www.uvek.egov.swiss) als Grossimporteur anmelden – also auch jene Importeure, die lediglich ein Fahrzeug pro Jahr zum Verkehr zulassen.
Welche Pflichten haben die Importeure vor der Zulassung?
Um den Vollzug der CO2-Emissionsvorschriften für schwere Nutzfahrzeuge sicherstellen zu können, muss das Bundesamt für Energie (BFE) die unterstellten Fahrzeuge den jeweiligen Importeuren zuordnen können. Falls ein Fahrzeug mit Typengenehmigung (TG) oder künftig mit einem elektronischen CoC zugelassen wird, ist der Importeur aus dem Zulassungsprozess bekannt. In allen anderen Fällen sind die Importeure verpflichtet, die von Ihnen importierten Fahrzeuge dem BFE zu melden. Das BFE bestätigt dem Importeur anschliessend die erfolgreiche Erfassung des Fahrzeugs. Diese Meldung ist Voraussetzung um das Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt für die Prüfung anzumelden.
Wie geht jemand vor, der sich als Grossimporteur anmelden will?
Ein Importeur muss sich auf dem eGovernment Portal UVEK (www.uvek.egov.swiss) als Grossimporteur anmelden.
Importeure, die im Jahr vor dem Referenzjahr zwei schwere Nutzfahrzeuge (Sammelbegriff SNF) oder mehr über ihre Neuwagenflotte abgerechnet haben, sind im Referenzjahr automatisch beim Bundesamt für Energie erneut provisorisch als Grossimporteur registriert (Art. 18 Abs. 2 CO2-Verordnung).
Hat ein Importeur im Jahr vor dem Referenzjahr über weniger als zwei SNF über seine Neuwagenflotte abgerechnet, so muss er sich beim BFE neu als Grossimporteur anmelden. Die Anmeldung erfolgt über das eGovernment Portal UVEK . Diese Anmeldepflicht gilt gleichermassen für Importeure, die im Jahr vor dem Referenzjahr beim BFE nicht als Grossimporteur registriert waren und sich für das Referenzjahr neu als Grossimporteur registrieren möchten. Die Behandlung als Grossimporteur gilt ab dem Datum der Gutheissung des Gesuchs durch das BFE für das ganze Jahr. Im Idealfall erfolgt eine Neu- oder Wiederanmeldung vor Beginn eines Referenzjahres. Voraussetzung für die Anmeldung ist, dass der Importeur über eine Unternehmensidentifikationsnummer (UID) verfügt.
Umfasst die Flotte eines Importeurs am Ende des Referenzjahrs weniger als zwei SNF, so gilt der Importeur als Kleinimporteur und muss folglich über jedes Fahrzeug einzeln abrechnen (Art. 18 Abs. 4 CO2-Verordnung).
Damit die Services auf dem eGovernment Portal UVEK genutzt werden können, müssen Akteure über den Login-Dienst des Bundes eIAM (www.eiam.swiss/pages/eiam_de.html) ein Login für das eGovernment-Portal UVEK erstellen. Die Registrierung ist kostenlos.
Kann ein Nutzer auf dem eGovernment Portal mehrere Grossimporteure verwalten?
Ein Nutzer kann mit seinem Login mehrere Organisationen anlegen. Auch kann er Dritten eine Rolle in seiner Organisation zuteilen. Dadurch sind diese für gewisse Operationen im Namen der Organisation berechtigt. Es ist somit möglich mit einem Login mehrere Organisationen zu verwalten. Für die Verwaltung der Nutzerrechte der Organisation bleibt der Administrator zuständig.
Gestützt auf Art. 22a müssen Abtretungen dem BFE ausschliesslich mittels Services über das eGovernment Portal UVEK gemeldet werden. Folgende Services stehen zur Verfügung:
Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite: Umsetzung Abtretungen ab dem 25. März 2024
Was ist eine Abtretung eines importierten SNF? Wie kann ein Fahrzeug abgetreten werden?
Jeder Importeur von schweren Nutzfahrzeugen, unabhängig ob Gross- oder Kleinimporteur, hat die Möglichkeit, ein von ihm eingeführtes Fahrzeug für die CO2-Sanktionsberechnung einem anderen Grossimporteur abzutreten. Eine Abtretung muss dem Bundesamt für Energie (BFE) vor der ersten Immatrikulation des Fahrzeugs in der Schweiz gemeldet werden. Abtretungen nach der Erstzulassung in der Schweiz werden nicht anerkannt. Auch der Widerruf einer Abtretung ist unzulässig. Jedes Fahrzeug kann maximal einmal abgetreten werden.
Die Abtretungen müssen dem BFE mittels Services über das eGovernment Portal UVEK gemeldet werden. Folgende Services stehen zur Verfügung:
An wen richten sich die Vorschriften?
Die CO2-Vorschriften betreffen alle Importeure von neuen SNF. Dabei wird für die Art der Berechnung der Zieleinhaltung und der Sanktion zwischen Gross- und Kleinimporteuren unterschieden.
Welche Fahrzeuge gelten als schwere Nutzfahrzeuge?
Als schwere Fahrzeuge gelten gemäss Artikel 17cbis der revidierten CO2-Verordnung Lastwagen und Sattelschlepper mit einer Achskonfiguration von 6x2, sowie solche mit einer Achskonfiguration von 4x2 und einem Garantiegewicht von mehr als 16 Tonnen.
Massgeblich für die Einteilung von mehrstufigen Fahrzeugen ist der Zustand als Basisfahrzeug, und nicht das fertig aufgebaute Fahrzeug oder der Zustand bei Erstinverkehrsetzung in der Schweiz.
Welche Fahrzeuge sind vom Geltungsbereich ausgenommen?
Generell ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor Juli 2019 produziert worden sind.
Arbeitsfahrzeuge sind ebenfalls vom Geltungsbereich ausgenommen. Massgeblich für die Einteilung von mehrstufigen Fahrzeugen ist der Zustand als Basisfahrzeug, und nicht das fertig aufgebaute Fahrzeug oder der Zustand bei Erstinverkehrsetzung in der Schweiz. Ebenfalls ausgenommen sind Militärfahrzeuge, die zu militärischen Zwecken, d.h. für die Kampftruppe, eingesetzt werden.
Was gilt als erstmalige Inverkehrsetzung? Fallen Occasionsfahrzeuge unter die Vorschriften?
Erstmals in Verkehr gesetzt im Sinne des CO2-Gesetzes sind SNF, die erstmals in der Schweiz zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge, die vorgängig in der Schweiz zugelassen waren, fallen nicht unter die Vorschriften. Ebenfalls ausgenommen sind:
Die Dauer der Auslandzulassung ist zum Zeitpunkt der Verzollung in die Schweiz nicht von Belang. Bei vormals im Ausland zugelassenen Fahrzeugen wird nur eine ordentliche Zulassung zum Verkehr mit Fahrzeugausweis anerkannt. So gelten beispielsweise Zulassungen für Überführungsschilder oder der Gebrauch von Fahrzeugen mit Garagennummer nicht als ordentliche Zulassung. Die Zulassung im Ausland muss zwingend auf eine natürliche oder juristische Person erfolgen, mit Sitz im entsprechenden Land. Fahrzeuge, die im Fürstentum Liechtenstein in Verkehr gesetzt werden, sind den Fahrzeugen in der Schweiz gleichgestellt.
Welches Datum ist bei der Sanktionsberechnung massgebend? Was ist das Referenzjahr?
Das Referenzjahr ist das Kalenderjahr, für welches die Zieleinhaltung geprüft wird. Relevant für die Periodenzuteilung eines Fahrzeugs ist das Datum seiner ersten Inverkehrsetzung in der Schweiz.
Bis Mitte des darauffolgenden Jahres erhält der Grossimporteur eine Schlussabrechnung über alle während dem Referenzjahr erstmals zugelassenen Fahrzeuge.
Was passiert mit den erhobenen Sanktionen?
Die Einnahmen durch die Sanktionen werden dem Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) zugewiesen.
Jeder Importeur von schweren Nutzfahrzeugen, unabhängig ob Gross- oder Kleinimporteur, hat die Möglichkeit, ein von ihm eingeführtes Fahrzeug für die CO2-Sanktionsberechnung einem anderen Grossimporteur abzutreten. Eine Abtretung muss dem Bundesamt für Energie (BFE) vor der ersten Immatrikulation des Fahrzeugs in der Schweiz gemeldet werden. Abtretungen nach der Erstzulassung in der Schweiz werden nicht anerkannt. Auch der Widerruf einer Abtretung ist unzulässig. Jedes Fahrzeug kann maximal einmal abgetreten werden. Die Abtretungen müssen dem BFE mittels Services über das eGovernment Portal UVEK gemeldet werden. Folgende Services stehen zur Verfügung:
Welches sind die massgebenden CO2-Emissionen?
Massgebend sind die im Rahmen des VECTO-Simulationsverfahrens ermittelten Emissionen. Dieses ist Teil der europäischen Gesamtgenehmigung und ist auch für Neufahrzeuge in der Schweiz grundsätzlich Pflicht.
Die für die Zielwertregelung massgebende Grösse sind die CO2-Emissionen in Gramm je Tonnenkilometer. Diese können für einzelne Fahrzeuge dem COC (Ziffer 49.5) oder der Kundeninformationsblatt (Customer Information File, Ziffer 2.3) entnommen werden.
Was ist eine Fahrzeug-Untergruppe?
Bei der VECTO-Simulation werden die Fahrzeuge in Gruppen und Untergruppen eingeteilt. Den CO2-Zielwerten unterstellt sind derzeit 9 Untergruppen.
Die Untergruppe kann für einzelne Fahrzeuge dem COC (Ziffer 49.7), die Gruppe dem Kundeninformationsblatt (Customer Information File, Ziffer 1.1.5) entnommen werden. Dies bildet grundsätzlich den Geltungsbereich der Zielwertregelung gemäss Achskonfiguration ab.
Wie wird die individuelle CO2-Zielvorgabe berechnet?
Die Zielvorgabe wird ausgehend von den EU-Ausgangswerten je Untergruppe (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781) als gewichteter Durchschnitt berechnet. Dabei sind die Untergruppen-Anteile in der Importeursflotte im jeweiligen Jahr massgebend; diese Anteile bestimmen, welche individuelle Zielvorgabe für den Importeur ausfällt. Zudem werden die Fahrzeuge je Untergruppe noch mit Gewichtungsfaktoren für Nutzlast und Fahrleistung unterschiedlich gewichtet. Die Berechnung ist in Anhang 4a der CO2-Verordnung geregelt.
Wie werden die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte berechnet?
Die durchschnittlichen Flottenemissionen werden als gewichteter Durchschnitt über die Fahrzeuge in der Importeursflotte berechnet. Dabei sind die Untergruppen-Anteile in der Importeursflotte im jeweiligen Jahr massgebend. Zudem werden die Fahrzeuge je Untergruppe noch mit Gewichtungsfaktoren für Nutzlast und Fahrleistung unterschiedlich gewichtet. Die Berechnung ist in Anhang 4c der CO2-Verordnung geregelt.
Wie wird die Sanktion berechnet?
Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe, so wird je Gramm Überschreitung und je Fahrzeug in der Flotte ein Betrag von 4'250 Franken fällig.
Welches Datum ist bei der Sanktionsberechnung massgebend?
Für die Sanktionsberechnung ist das Datum der erstmaligen Inverkehrsetzung in der Schweiz massgebend.
Welche Finanzhilfen werden ausgerichtet, wie hoch sind diese und was sind die anrechenbaren Kosten?
Mit dem Förderprogramm werden Finanzhilfen in Form von Investitionsbeiträgen und / oder jährlichen Betriebsbeiträgen ausgerichtet. Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Anrechenbar sind:
Wie hoch ist das Gesamtbudget der Finanzhilfe und wie ist es aufgeteilt?
Das KlG sieht Ausgaben von insgesamt maximal 1.2 Milliarden Franken für die Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen vor, abzüglich der Mittel zur Absicherung von Risiken unter Art.7 KIG. Das BFE bestimmt im Einvernehmen mit dem BAFU die Aufteilung der Mittel auf Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen und auf Massnahmen zur Anwendung von Negativemissionstechnologien (NET). Dabei wird bestimmt, wie viele der Mittel für die Förderung auf Gesuch hin und wie viele für die Förderung mittels Ausschreibung eingesetzt werden.
Welche Einreichungsmöglichkeiten stehen zur Verfügung?
Direkteingabe
Eingabe im Rahmen thematischer Ausschreibungen (ein- oder zweistufige Verfahren)
Wie können Gesuche für eine Förderung eingereicht werden?
Die Gesuchsformulare für Direkteingaben von Projekten und von Branchenprogrammen sind online verfügbar. Die Übermittlung an das BFE erfolgt vorzugsweise per e-Übermittlung von Geschäften und Dokumenten. Die mittels WTO-Verfahren beauftragte externe Geschäftsstelle ITINERO prüft die Gesuche.
Nein, grundsätzlich nicht, ausser das BFE hat den vorzeitigen Beginn bewilligt (siehe Kapitel 3.3.4 der Richtlinie). Im Falle vollständig ausgereifter Projekte, welche unter schwerwiegenden Nachteilen leiden würden, wenn mit dem Beginn bis zum Abschluss der Gesuchsprüfung und Zusicherung der Finanzhilfe zugewartet werden müssten, können sich Gesuchstellende über mail(at)itinero.info an das BFE wenden. Die Bewilligung für einen vorzeitigen Beginn setzt voraus dass ein vollständiges Fördergesuch beim BFE vorliegt und hat keinerlei präjudizielle Wirkung für den Anspruch auf eine Finanzhilfe (Art. 26 Abs. 2 SuG). Weiter setzt sie eine grundsätzliche Umkehrbarkeit der Investitionsverpflichtungen voraus. Der Projektant kann dann auf eigenes Risiko mit dem Projekt beginnen, bevor ihm die Finanzhilfe gewährt wird. Er trägt allfällige Kosten im Zusammenhang mit der Umkehr von Investitionsverpflichtungen. Tätigkeiten, die das Projekt nicht präjudizieren (z.B. Vorstudien, Einleitung von Bewilligungsverfahren) sind jederzeit möglich.
Was muss in einem Gesuch enthalten sein?
Das Gesuch muss die folgenden Angaben enthalten (die Details sind in Art. 13 KIV spezifiziert):
Mit dem Gesuch ist der Netto-Null-Fahrplan (Fahrplan) einzureichen.
Werden mit den Massnahmen direkt vor- und nachgelagerte Emissionen vermindert oder wird abgeschiedenes CO2 temporär genutzt, so muss das Gesuch eine Einverständniserklärung der betroffenen Dritten zur Umsetzung der Massnahmen sowie zu den Meldepflichten enthalten.
Umfasst das Gesuch Betriebsbeiträge, ist darzulegen, wie die Massnahmen weitergeführt werden, nachdem die Finanzhilfe endet.
Was muss der Netto-Null-Fahrplan enthalten?
Fahrpläne für Unternehmen gemäss Art. 5 KlG müssen mindestens enthalten (die Details sind in Art. 3 KlV spezifiziert):
Der Fahrplan ist Teil des Gesuchs und muss den Anforderungen der Klimaschutzverordnung und den zugehörigen Richtlinien entsprechen. Die Grundlagen und die Methodik für die Erstellung eines individuellen Fahrplans oder eines Branchenfahrplans sind in der Richtlinie zu Art. 5 KlG beschrieben. Notwendige Anpassungen und Ergänzungen (z. B. Emissionsfaktoren, Grundlagen für die Berechnung von Pfaden oder der Wirkung von Massnahmen) können auf der Grundlage der THG-Bilanzdaten des im bestehenden Fahrplan verwendeten Referenzjahres vorgenommen werden, sofern der Fahrplan weniger als fünf Jahre alt ist. Andernfalls muss der Fahrplan aktualisiert werden.
Fahrpläne, die im Rahmen des Förderprogramms von EnergieSchweiz für Fahrpläne zur Dekarbonisierung (2022-2024) gefördert wurden, erfüllen die Anforderungen nach KlV nicht automatisch. Das Unternehmen oder der Branchenverband muss also auch in diesem Fall prüfen, ob die Anforderungen erfüllt sind und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen.
Muss die CO2-Bilanzierung jährlich durchgeführt werden für einen Netto-Null Fahrplan?
Ein Fahrplan muss hinreichend aktuell bleiben und regelmässig (mindestens alle 5 Jahre oder bei Änderung der Verhältnisse, z.B. Erwerb, Erweiterung, Veräusserung oder Stilllegung von Anlagen) aktualisiert werden.
Gibt es für die Bilanzierung und Berichterstattung gemäss Art. 5 KIG Tools oder relevante Standards?
Für die Bilanzierung der Treibhausgasemissionen muss die Methodik des Greenhouse Gas Protocols (GHG-Protokoll) angewendet werden. Sie finden die Details zur Erstellung eines Netto-Null Fahrplans in der Richtlinie zu Art. 5 KlG. Die Richtlinie verweist auf Grundlagen für die THG-Bilanzierung, welche das BAFU zur Verfügung stellt. Dazu zählen auch Emissionsfaktoren für direkte, indirekte sowie vor- und nachgelagerte Emissionen. Wo für die Berechnung von Scope 1 und 2 Emissionen Emissionsfaktoren vom Bund veröffentlich wurden sind diese zu verwenden, solange keine spezifischeren Daten vorliegen. Das BAFU stellt für die Bilanzierung der Emissionen ein Excel-Tool (Corporate Footprint Calculator) zur Verfügung, in dem die am häufigsten verwendeten Emissionsfaktoren angegeben sind. Die Emissionsfaktoren werden regelmässig aktualisiert.
Das BFE registriert die Beratenden, welche die notwendigen Ausbildungen und Expertisen zur Erstellung von Netto-Null Fahrplänen vorweisen und veröffentlicht eine Liste der registrierten Beratenden.
Massnahmen der Entwicklungsphase «Demonstrationszwecke» können unterstützt werden, wenn sie auf die Verminderung von Emissionen in direkt vor- oder nachgelagerten Prozessen (Scope 3) oder die Speicherung von CO2 abzielen. Für die Verminderung von direkten und indirekten Emissionen sieht die Förderung hingegen mindestens die Entwicklungsphase «Markzulassung / Markteinführung» vor.
Nach welchen Kriterien werden die Gesuche beurteilt?
Die formellen und materiellen Anforderungskriterien sind in der Richtlinie beschrieben. Für Ausschreibungen und bei der Einreichung von Branchenprogrammen gelten gegebenenfalls abweichende Kriterien und Anforderungen, welche in den Ausschreibungsdokumenten spezifiziert werden.
In welcher Form kann ich meinen Antrag einreichen?
Gesuchsformulare im Word-Format werden auf der Website des BFE zur Verfügung gestellt. Die Unterlagen und Informationen können in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache eingereicht werden. Die Verwendung mehrerer dieser Sprachen im Gesuchsdossier ist zulässig.
Kann ein abgelehntes Gesuch angepasst und wieder eingereicht werden?
Ja. Falls Sie eine Massnahme, mit der Sie an einer thematischen Ausschreibung erfolglos teilgenommen haben, wieder einreichen wollen, können Sie das Gesuch frühestens zwölf Monate nach Eingabefrist der Ausschreibung einreichen (siehe Art. 12 Abs. 4 KlV).
Wie lange dauert der bundesseitige Bewilligungsprozess?
Vom Zeitpunkt, in dem festgestellt wird, dass das Gesuch formal vollständig ist (Abschluss der Prüfung der formellen Kriterien), bis zur Bekanntgabe des Förderentscheids ist in der Regel mit drei Monaten zu rechnen.
Welche Massnahmen werden unterstützt?
Es werden neuartige Technologien und Prozesse unterstützt, die für die Verminderung von Treibhausgasemissionen oder zur Anwendung von NET in Netto-Null-Fahrplänen vorgesehen sind. Konkret heisst das:
Als neuartig gelten Massnahmen, die sich in einer der folgenden Entwicklungsphasen befinden (Art. 11 Abs. 1 KlV):
Die Definition der Entwicklungsphasen findet sich in der Richtlinie zu Art. 6 KlG. Es liegt in der Verantwortung der Gesuchstellenden, anhand von Daten zum aktuellen Stand der Technik und des Marktes die Neuartigkeit der Massnahme bzw. der involvierten Anlagen oder Prozesse darzulegen. Damit ist zu zeigen, dass sich die Massnahme in der deklarierten Entwicklungsphase befindet, also beispielsweise welche Erfahrungen dazu bestehen, wie viele ähnliche Anlagen bereits realisiert wurden und welche Umsetzungsrisiken weiterhin bestehen. Weiter müssen überzeugende Nachweise erbracht werden, dass die spezifische Technologie ausgereift genug ist, um im industriellen Betrieb die geforderten Schwellenwerte zu erreichen. Diese Aussagen werden im Rahmen der Gesuchevaluation überprüft und die Plausibilität der gewählten Einstufung in die Entwicklungsphase bestätigt oder abgelehnt.
Gibt es spezifische Anforderungen an die Massnahmen und wenn ja, wo sind diese zu finden?
Die spezifischen Anforderungen sind in KlV Anhang 2 spezifiziert. Sie betreffen insbesondere folgende minimalen Schwellenwerte für Direkteingaben:
| Demonstrationszwecke | Marktzulassung und Markteinführung | Marktdiffusion | |
| Massnahme Scope 1 & 2 | Keine Förderung unter KlG. | 1’000 Tonnen CO2eq | 5’000 Tonnen CO2eq |
| Massnahme Scope 3 | 100 Tonnen CO2eq | 500 Tonnen CO2eq | 500 Tonnen CO2eq |
Für Massnahmen zur Speicherung von CO2 beträgt der jährliche Schwellenwert unabhängig von Scope und Entwicklungsphase 5000 Tonnen CO2eq.
Zur Berechnung der Emissionsreduktion und Entnahme/Speicherung sind die Angaben in der Richtlinie zu Art. 5 KlG (Netto-Null-Fahrpläne) massgeblich.
Das BFE ist sich bewusst, dass der Prozess zur Erarbeitung eines Fahrplans für kleinere Unternehmen aufwändig sein kann. Informieren Sie sich bei Ihrem Branchenverband, ob ein Branchenfahrplan vorliegt oder in Erarbeitung ist. Informieren Sie sich ausserdem, ob Ihre Branche beabsichtigt, ein Branchenprogramm einzureichen. An diesem könnten Sie je nach vorgesehenen Massnahmen im Programm teilnehmen. Informieren Sie sich ausserdem auf der BFE-Webseite über thematische Ausschreibungen. Im Rahmen von thematischen Ausschreibungen können abweichende Schwellenwerte vorgegeben werden, welche für Sie interessant sein könnten.
Nein, es handelt sich um eine jährliche Einsparung, die spätestens fünf Jahre nach Umsetzung der ersten unterstützten Massnahme des Branchenprogramms pro Jahr erreicht werden muss. Es gelten die Schwellenwerte gem. Anhang 2 Ziffern 1-3 KlV.
An wen richten sich Branchenprogramme?
Branchenverbände mit einem Branchenfahrplan können Gesuche für Branchenprogramme einreichen. Die Teilnahme an Branchenprogrammen richtet sich an KMU, die weniger als 250 Mitarbeitende beschäftigen, einen jährlichen Wärmeverbrauch von höchstens 5 Gigawattstunden und einen jährlichen Elektrizitätsverbrauch von höchstens einer halben Gigawattstunde haben.
Werden auch Massnahmen unterstützt, deren Umsetzung bereits anderweitig unterstützt wird?
Nein, für Massnahmen, die bereits anderweitig eine Förderung vom Bund erhalten oder in ein Instrument zur Verminderung der Treibhausgasemissionen eingebunden sind, werden in der Regel keine Beiträge ausgerichtet. Den Betreibern von Anlagen und Luftfahrzeugen, die am EHS teilnehmen, wird eine Finanzhilfe nur ausgerichtet, wenn sie glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass die Kosten für die Umsetzung der Massnahmen auch langfristig unverhältnismässig hoch sind und die Massnahmen ohne Finanzhilfe nicht umgesetzt würden. Die Betreiber von Anlagen mit einer Verminderungsverpflichtung können Finanzhilfen erhalten, wenn sie glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass sie ihre Verminderungsverpflichtung auch ohne Berücksichtigung der Wirkung der geförderten Massnahmen einhalten.
Carbon Capture und Storage: Was ist eine dauerhafte Speicherung?
Die Anforderungen an die Permanenz der dauerhaften Speicherung, dem Ausweisen von Leckagen und der Berichterstattungspflicht orientieren sich am Anhang 19 der teilrevidierten CO2-Verordnung zur Speicherung und chemischen Bindung von CO2. So muss für Massnahmen in Anlagen im EHS oder mit einer Verminderungsverpflichtung die geologische Speicherung in einer in der Schweiz genehmigten und im Grundbuch eingetragenen Speicherstätte oder in einer nach der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte im Ausland erfolgen.
Unternehmen müssen Verminderungsmassnahmen grundsätzlich in der Schweiz vornehmen. Die Förderung von Massnahmen zur Verminderung von Scope 3-Emissionen im Ausland ist denkbar, wenn das Unternehmen dem BFE darlegt, dass alle nachfolgenden Punkte erfüllt sind:
Sollte sich im Vollzug zeigen, dass die Förderung von Massnahmen im Ausland gegenüber der Förderung von Massnahmen in der Schweiz überhandnehmen, wird die Förderpraxis entsprechend angepasst.
Nein. Der biogene Anteil einer Teilabscheidung von CO2 entspricht immer dem nachgewiesenen biogenen Anteil aus dem gesamten Abgasstroms. Das abgeschiedene CO2 enthält also das gleiche Verhältnis von biogenem und fossilem CO2 wie der gesamte Abgasstrom der Anlage, dessen Zusammensetzung im Rahmen des Monitorings / Reportings entweder durch die Bestimmung der biogenen und fossilen Anteile der Inputstoffströme oder durch eine Analyse des biogenen Anteils im Abgas effektiv nachgewiesen werden muss.
Ein herkömmlicher Kauf von CO2-Zertifikaten nach freiwilligen Standards ist nicht förderfähig. Negativemissionen, die nicht im Unternehmen erzeugt werden, müssen in Form von nationalen und internationalen Bescheinigungen nach CO2-Gesetz beschafft werden. Zudem muss ein Zusammenhang zwischen dem Unternehmen, das Bescheinigungen benötigt, und dem Projekt, das NETs generiert, bestehen. Aus den Gesuchsinformationen muss eindeutig hervorgehen, dass das gesuchstellende Unternehmen massgeblich in die Entwicklung des NET-Projekts involviert ist, d.h. einen Einfluss auf die Entwicklung und den Betrieb der Massnahme ausüben kann. Dazu ist die Bildung eines Zusammenschlusses von Unternehmen möglich.
Eine herkömmliche Substitution von Erdgas durch Biogas ist ebenfalls nicht förderfähig, da es sich hierbei nicht um einen innovativen Ansatz handelt. Die Mehrkosten sind daher nicht anrechenbar. Für eine Unterstützung denkbar wäre der Bau einer neuartigen Biogasanlage (oder einer Anlage für ein erneuerbares synthetisches Gas) für die Erreichung des Netto-Null-Ziels eines Schweizer Unternehmens, das massgeblich in die Projektentwicklung involviert ist.
Wer ist zur Gesuchseingabe zugelassen?
Die Finanzhilfen richten sich schwerpunktmässig an treibhausgasintensive Unternehmen als Anwender neuartiger Technologien, resp. neuartiger Prozesse, die der Umsetzung ihrer Netto-Null-Fahrpläne gemäss Art. 5 KlG oder einzelner Massnahmen davon dienen. Zugelassen sind Unternehmen oder Branchen mit einem individuellen Fahrplan resp. Branchenfahrplan gemäss KlG Art. 5. Ein vollständiger Fahrplan ist Teil des Fördergesuchs. Bei einer Ausschreibung ist den jeweiligen Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen, wer zugelassen ist.
Was gilt im Sinne des Klimaschutz-Gesetzes als Unternehmen?
Als Unternehmen im Sinne des Klimaschutz-Gesetzes gilt jede natürliche oder juristische Person, die dauerhaft einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.
Das Gesetz sieht eine finanzielle Unterstützung für die Umsetzung von Einzelmassnahmen oder - im Falle eines Zusammenschlusses – von Bündeln voneinander abhängiger Massnahmen vor. Die parallele Durchführung mehrerer identischer, aber in der Umsetzung und im Betrieb voneinander unabhängiger Massnahmen erfüllt die Kriterien eines Zusammenschlusses nicht.
Im Rahmen eines Zusammenschlusses sind in der Regel folgende Unternehmen verpflichtet, einen Fahrplan zu erstellen und vorzulegen:
Wer erhält die Förderung im Fall eines Zusammenschlusses von Unternehmen?
Mehrere Unternehmen, die gemeinsam ein Gesuch einreichen, müssen für den Kontakt mit dem BFE bzw. der Geschäftsstelle einen Vertreter ernennen (Art. 13 Abs. 2 KlV). An dieses Unternehmen wird in der Regel die Finanzhilfe ausbezahlt.
Es ist möglich, dass sich ein Unternehmen als Anwender eines Produkts oder Energieträgers für die Umsetzung von Massnahmen mit einem Hersteller und/oder einem Lieferanten zusammenschliesst, sofern der Anwender das Gesuch einreicht und der Empfänger der Finanzhilfe ist. So können sich zum Beispiel Unternehmen, die mit neuartigen Massnahmen fossile Energieträger substituieren, mit Betreibern von Produktions- und Speicheranlagen von erneuerbarem Wasserstoff und erneuerbaren synthetischen Energieträgern in der Schweiz zusammenschliessen. Der Anwender/Endverbraucher (Unternehmen) muss dabei die vorgesehene Massnahme mit der entsprechenden Emissionsreduktion in seinem Netto-Null-Fahrplan aufführen.
Nur, wenn sie glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass die Kosten für die Umsetzung der Massnahmen auch langfristig unverhältnismässig hoch sind und die Massnahmen ohne Finanzhilfe nicht umgesetzt würden.
Nur, wenn sie glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass sie ihre Verminderungsverpflichtung auch ohne Berücksichtigung der Wirkung der geförderten Massnahmen einhalten.
Die Rückerstattung des Netznutzungsentgeltes stellt eine Subvention dar. Das Klimaschutzgesetz sieht vor, dass keine Förderung ausgerichtet wird für Massnahmen, die bereits anderweitig eine Förderung erhalten (Art. 6 Abs. 4 KlG, SR 814.310). Eine Anlage kann also nicht mit beiden Instrumenten unterstützt werden.
Einzelne Massnahme können nicht mehrfach gefördert werden. Gesuche können parallel über verschiedene Kanäle eingereicht werden. So können Sie zum Beispiel an einer Ausschreibung teilnehmen, auch wenn Sie bereits ein Gesuch als Direkteingabe deponiert haben. Wenn Sie hingegen für eine Massnahme an einer Ausschreibung teilgenommen haben, so können Sie für diese Massnahme frühestens 12 Monate nach der für die Ausschreibung festgelegten Eingabefrist ein Gesuch einreichen (siehe Art. 12 KIV).
Die Bescheinigungen können kompensationspflichtigen Treibstoffimporteuren (z.B. Branchenübergreifende Kompensationsgemeinschaft KliK) verkauft werden. Eine Massnahme, für die internationale Bescheinigungen oder Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland ausgestellt werden, ist in der Regel von der Förderung ausgeschlossen. Nur wenn das Unternehmen dem BAFU darlegen kann, dass diese Bescheinigungen nicht zur Erfüllung der Kompensationspflicht und nicht zur Einhaltung der Verminderungsverpflichtung verkauft werden, kann diese Massnahme gefördert werden.
Ja, diese sind grundsätzlich förderberechtigt für Finanzhilfen gemäss KlG Art. 6, sofern es sich um freiwillige Massnahmen im Rahmen eines Netto-Null Fahrplans handelt und diese nicht in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht (z.B. auf Grund des Umweltschutzgesetzes) geschieht.
Die Massnahmen müssen spätestens am 31. Dezember 2035 umgesetzt sein.
Betriebsbeiträge werden während höchstens 7 Jahren ausgerichtet, längstens jedoch bis am 31. Dezember 2037.
Wie gestalten sich die Auszahlung der Finanzhilfe und die Berichterstattung?
Nach der Inbetriebnahme der Massnahmen (oder bei besonders kostenintensiven Massnahmen, nach der Erreichung eines Zwischenziels) ist dem BFE ein Umsetzungsbericht einzureichen. Er bildet die Grundlage für die Auszahlung der Finanzhilfe. Bei Investitionsbeiträgen gilt: 10 Prozent der Finanzhilfe werden zurückbehalten, bis der später folgende Evaluationsbericht genehmigt worden ist. Drei Jahre nach der Inbetriebnahme der Massnahmen ist dem BFE ein Evaluationsbericht einzureichen. Er gibt Auskunft über die mittelfristige Wirkung der geförderten Massnahmen, insbesondere über die jährlichen Verminderungen von Treibhausgasemissionen bzw. die jährlich erzielten Negativemissionen in den letzten drei Jahren. Die restlichen 10 Prozent der Investitionsbeiträge werden nach der Genehmigung des Evaluationsberichts ausbezahlt. Bei Betriebsbeiträgen muss für die Auszahlung der Finanzhilfe ab Inbetriebnahme der Massnahmen am Ende jedes Geschäftsjahres ein Bericht mit den Belegen der Betriebskosten eingereicht werden.
Das BFE muss vom Gesuchsteller unverzüglich über jede Änderung informiert werden, die die Gewährung oder die Höhe der Finanzhilfe beeinflussen könnte. Dies gilt ab Einreichung des Gesuchs bis zur Genehmigung des Evaluationsberichts, der drei Jahre nach der Inbetriebnahme der Massnahme einzureichen ist.
Wird eine Nichteinhaltung von Verpflichtungen festgestellt, erfolgt eine Mahnung. Erfüllen die Gesuch-stellenden ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht oder nur mangelhaft, so wird die Finanzhilfe nicht oder nur teilweise ausbezahlt oder zurückgefordert (vgl. Art. 28–30 SuG). Die Finanzhilfe kann zudem anteilsmässig zurückgefordert werden, wenn eine mit einer geförderten Massnahme zusammenhängende Verpflichtung nicht fristgemäss oder nicht umgesetzt wurde.
Wozu dient die Stromkennzeichnung?
Mit der Stromkennzeichnung werden Endkundinnen und Endkunden über die Zusammensetzung und Herkunft der von ihnen verbrauchten Elektrizität informiert. Mindestens einmal pro Jahr muss auf oder mit der Stromrechnung angegeben werden, aus welchen Energieträgern der Strom produziert wurde und ob dies in der Schweiz oder im Ausland erfolgt ist.
Wie kann die Herkunft von Strom ermittelt werden?
Dem Strom aus der Steckdose sieht man nicht an, woher er kommt. Deshalb kommt ein Bilanzierungssystem zum Einsatz: bei der Produktion von Strom wird ein Herkunftsnachweis erstellt, beim Verbrauch von Strom wird dieser entwertet. Mit diesem System können, unabhängig vom physikalischen und kommerziellen Stromfluss, Produktionsqualitäten dem Endverbrauch zugeordnet werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass eine bestimmte Stromqualität (z.B. 100 kWh Solarstrom aus der Schweiz) nur einmal als solche verkauft werden kann
Wo ist die Kennzeichnung von Elektrizität gesetzlich geregelt?
Die gesetzliche Grundlage für den Herkunftsnachweis, die Elektrizitätsbuchhaltung und die Stromkennzeichnung bildet der Artikel 9 des Energiegesetzes, SR 730.0 (EnG). Mit der Totalrevision des EnG erfolgte auch eine Totalrevision der Energieverordnung (EnV), welche gleichzeitig mit dem EnG am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Die Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, kurz HKSV, ersetzt neu die bisherige Herkunftsnachweisverordnung vom 24. November 2006 (HKNV).
Link:
Wo sind weitergehende Informationen zu finden?
Eine umfassende Anleitung zur Erstellung der Stromkennzeichnung gibt der "Leitfaden Stromkennzeichnung" des Bundesamts für Energie (www.bfe.admin.ch/stromkennzeichnung > Vollzugshilfen für Energieversorgungsunternehmen).
Auf www.stromkennzeichnung.ch ist eine Zusammenstellung aller Lieferantenmixe der Schweiz veröffentlicht. Ebenso finden sich dort Hintergrundinformationen zur operativen Umsetzung der Stromkennzeichnung, Brancheninformationen zur Stromerzeugung und zum Stromverbrauch in der Schweiz sowie Links zu gesetzlichen Grundlagen.
Die Volldeklaration stammt zudem aus folgendem Prüfauftrag (Postulat Diener-Lenz):
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-60276.html
Link:
Wer ist zur Kennzeichnung der Energie verpflichtet?
Alle Stromlieferanten, welche in der Schweiz Endkunden mit Strom beliefern, sind kennzeichnungspflichtig (siehe EnG, Art.9, Absatz 3, Bst. b). Für die Stromkennzeichnung ist also der Lieferant, nicht der Netzbetreiber verantwortlich.
Stromlieferanten, die weniger als 500 MWh pro Jahr an Endverbraucherinnen und Endverbraucher liefern, sind ebenfalls zur Stromkennzeichnung verpflichtet jedoch von der Pflicht zur Veröffentlichung unter www.stromkennzeichnung.ch befreit (siehe Energieverordnung Artikel 4 Absatz 4).
Kann die Benennung der Energieträger (Wasserkraft, Biomasse, Kernenergie, usw.) abgeändert werden?
Die Benennung der Energieträger ist verbindlich. Es dürfen nur die im Anhang 1 Ziffer 1.1 der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) bestimmten Begriffe für Energieträger verwendet werden.
Link:
Ist die Darstellung zur Kennzeichnung von Elektrizität vorgegeben?
Seit dem Lieferjahr 2025 muss eine grafische Gegenüberstellung vom bestellten Produkt mit dem Lieferantenmix des Energielieferanten für die Stromkennzeichnung gemacht werden. Dies ist auf der Rechnung auszuweisen, beispielsweise als Kuchendiagramm. Mit der Rechnungsstellung tritt der Stromlieferant mit der Endverbraucherin bzw. dem Endverbraucher individuell in Kontakt, weshalb es hier wichtig ist, das bestellte Produkt transparent und vergleichend zum Lieferantenmix auszuweisen.
Können die Prozentwerte in der Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität gerundet werden?
Das BFE empfiehlt, die Prozentzahlen auf eine Nachkomastelle zu runden. Bei sehr kleinen Werten können auch mehr Stellen angegeben werden. Es gilt die kaufmännische Rundungspraxis.
Zu welcher Energieträger-Kategorie gehört die Energiegewinnung aus Kläranlagen?
Die Energieproduktion aus Kläranlagen muss der Energieträger-Kategorie Biomasse zugeteilt werden.
Ist eine periodische Überprüfung der Elektrizitätsbuchhaltung vorgeschrieben?
Nein. Vom BFE wird lediglich eine jährliche Überprüfung der Elektrizitätsbuchhaltung empfohlen. Gut qualifiziert für eine unabhängige Prüfung sind in der Elektrizitätsbranche tätige Auditoren wie Naturemade, TÜV, PWC und andere.
Welche Herkunftsnachweise können für die Stromkennzeichnung eingesetzt werden?
Mit der Inkraftsetzung des neuen Energiegesetzes vom 30. September 2016 werden nur noch reguläre Herkunftsnachweise gemäss Artikel 1 der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) akzeptiert. Zudem können sogenannte Ersatznachweise für die Stromkennzeichnung eingesetzt werden. Ersatznachweise können für Stromproduktion in Ländern ausgestellt werden, in denen für Strom aus nicht erneuerbaren Energien keine HKN ausgestellt werden. Sie dienen dem HKN-Handel in der Schweiz.
Nachweise zweiter Priorität (bspw. aus Stromlieferverträgen oder Verträge mit unabhängigen Produzenten) dürfen nicht mehr für die Stromkennzeichnung verwendet werden.
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Der Versand der Stromkennzeichnung an Endverbraucherinnen und Endverbraucher muss wie bisher bis Ende des Folgejahres beispielsweise auf oder mit der Rechnung erfolgen.
Zusätzlich muss das stromkennzeichnungspflichtige Unternehmen seinen Lieferantenmix und die gesamthaft an seine Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferte Menge Elektrizität bis spätestens Ende Juni des folgenden Kalenderjahres veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat insbesondere über die frei zugängliche Adresse www.stromkennzeichnung.ch zu erfolgen. Hierzu erfasst jeder Stromlieferant seinen Lieferantenmix im von Pronovo betriebenen Herkunftsnachweissystem.
Muss die Stromkennzeichnung zwingend mit einer Rechnung an den Endkunden versandt werden?
Die Kennzeichnung gegenüber den Endverbrauchern muss mindestens einmal pro Kalenderjahr erfolgen beispielsweise auf oder zusammen mit der Elektrizitätsrechnung. Die Form und der Umfang der Beilage, welche die Stromkennzeichnung beinhaltet, kann frei gewählt werden, sofern die zwingenden Formvorschriften gemäss Art. 4 EnV und Art. 8 sowie Anhang 1 der HKSV eingehalten werden. Die Stromkennzeichnung kann auch mit einer elektronischen Rechnung versandt werden.
Es ist wichtig, dass die Kundin oder der Kunde individuell über sein bestelltes Produkt informiert wird und der Vergleich mit dem Lieferantenmix ersichtlich ist.
Muss die Stromkennzeichnung auf der Internetseite des Stromlieferanten publiziert werden?
Nein, die Stromkennzeichnung muss nicht zwingend auf der Internetseite des Stromlieferanten publiziert werden. Sie muss jedoch auf der gemeinsamen Internetseite aller Schweizer Elektrizitätslieferanten veröffentlicht werden. Wird in der Information an die Endverbraucherinnen und -verbraucher der Produktemix nach Artikel 4 Absatz 2 EnV angegeben, so ist auch auf den Fundort des Lieferantenmixes in der gemeinsamen Veröffentlichung unter www.stromkennzeichnung.ch hinzuweisen.
Eine ausschliessliche Publikation im Internet genügt nicht.
Wer ist kennzeichnungspflichtig bei freien Endverbrauchern?
Freie Endverbraucher, welche nach Art. 11 Abs. 2 StromVV von ihrem Recht auf Netzzugang Gebrauch machen, können sich auf dem Markt ihren Strom beschaffen.
Gemäss VSE Handbuch Marktmodell elektrische Energie gilt für Lieferanten (Pkt. 2.2.6.4): Ein Lieferant beschafft von einem oder mehreren Händlern und/oder Erzeugern Energie und ggf. Herkunftsnachweise zur Versorgung seiner Endverbraucher. Jedem Lieferanten sind die Messpunkte seiner Endverbraucher und Erzeugungseinheiten zugeordnet.
In jedem Fall und unabhängig von der Vertragsart bedeutet dies, dass der Lieferant für die ihm zugeordneten Messpunkte für die gesamte bezogene Strommenge kennzeichnungspflichtig ist.
Wie werden HKN berücksichtigt, welche Endverbraucher selbst beschaffen?
Neben kennzeichnungspflichtigen Lieferanten können auch nicht kennzeichnungspflichtige Lieferanten Entwertungen im Herkunftsnachweissystem vornehmen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Endverbraucher freiwillig einen hohen Anteil erneuerbarer Energien ausweisen möchte, beispielsweise im Sinne der Corporate Social Responsabilty, für den Nachhaltigkeitsbericht eines Unternehmens oder zur Überdeckung des Anteils geförderten Stroms bei Label-Produkten.
Bezieht ein Endverbraucher HKN von einem anderen als dem für ihn kennzeichnungspflichtigen Lieferanten, können diese HKN wie folgt entwertet werden:
a) Die HKN werden an den kennzeichnungspflichtigen Lieferanten transferiert, von diesem mit dem Entwertungszweck "Stromkennzeichnung Schweiz" entwertet und in der Stromkennzeichnung berücksichtigt.
b) Der kennzeichnungspflichtige Lieferant beschafft HKN und berücksichtigt diese in seiner Stromkennzeichnung. Der nicht kennzeichnungspflichtige Lieferant entwertet die von ihm zusätzlich beschafften HKN mit dem Entwertungszweck "freiwilliger Markt"; die betroffene Strommenge wird doppelt mit HKN belegt.
Details ist im Leitfaden Stromkennzeichnung Punkt 3.2.1 beschrieben.
Können pro Kalenderjahr mehrere Stromkennzeichnungen an die Endkunden versandt werden?
Ja. Vorgegeben ist einzig, dass Endkunden mindestens eine definitive Stromkennzeichnung pro Jahr erhalten müssen.
Grundsätzlich müssen alle Endkunden einmal pro Jahr mit einer Stromkennzeichnung versorgt werden. Das bedeutet, dass auch Kunden mit temporären Anschlüssen eine Stromkennzeichnung erhalten sollten, was jedoch nicht in jedem Fall möglich ist.
Muss die Stromkennzeichnung auf der eigenen Internetseite publiziert werden?
Nein, die Stromkennzeichnung muss nicht zwingend auf der eigenen Internetseite publiziert werden. Sie muss jedoch auf der gemeinsamen Internetseite aller Schweizer Elektrizitätslieferanten veröffentlicht werden.
Kann die Stromkennzeichnung zusammen mit weiteren Informationen abgegeben werden?
Ja. Die Stromkennzeichnung muss auf oder mit der Stromrechnung an die Endkunden gehen. Weitere Informationen, z.B. ein Angebot für ein Wasserstromprodukt oder ein Newsletter im gleichen Versand wie die Stromkennzeichnung sind zulässig.
Muss ich für die Elektrizitätsbuchhaltung die Elektrizitätsbuchhaltung des BFE verwenden?
Nein. Die Energieverordnung schreibt lediglich den Einsatz einer Elektrizitätsbuchhaltung vor. Diese kann in Papierform oder elektronisch sein. Entscheidend ist, dass die Buchhaltung übersichtlich und vollständig geführt ist und bei allfälligen Kontrollen die nötigen Daten plausibel enthält. Die BFE Musterbuchhaltung hat sich jedoch in der Praxis für viele Elektrizitätswerke als gute Ausgangslage bewährt.
Muss zwingend eine Elektrizitätsbuchhaltung geführt werden?
Ja. Das Führen einer Elektrizitätsbuchhaltung ist Pflicht. Das Energiegesetz vom 30. September 2016 (Artikel 9, Absatz 3) besagt, dass kennzeichnungspflichtige Unternehmen eine Elektrizitätsbuchhaltung führen müssen. Die Buchhaltung kann in jeder geeigneten Form geführt werden. Auf der Internetseite www.bfe.admin.ch/stromkennzeichnung stellt das BFE Musterbuchhaltungen zur Verfügung.
Solange Sie kein Vertragspartner in dieser Wertschöpfungskette sind, ist dieses Geschäft nicht zu berücksichtigen. Ihre Elektrizitätsbuchhaltung und Kennzeichnung wird durch diese Verkäufe nicht tangiert.
Wo ist die vom BFE vorgeschlagene Elektrizitätsbuchhaltung zu finden?
Auf der Internetseite www.bfe.admin.ch/stromkennzeichnung unter "Vollzugshilfen für Energieversorgungsunternehmen" stehen die Elektrizitätsbuchhaltungen als Excel-Dateien bereit.
In welcher Mengeneinheit ist die Elektrizitätsbuchhaltung zu führen?
kWh, MWh und GWh können für die Elektrizitätsbuchhaltung frei gewählt werden.
Was wird in der Elektrizitätsbuchhaltung als "Nicht Endverbraucher" bezeichnet?
Nicht Endverbraucher sind zum Beispiel Elektrizitätswerke oder Händler.
Was wird in der Elektrizitätsbuchhaltung als "Endverbraucher" bezeichnet?
Endverbraucher sind Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken.
Auch Speicher mit Endverbrauch (stationäre Speicher in Gebäuden oder bidirektionale Ladestationen für Elektrofahrzeuge) sind Endverbraucher.
Kann die Elektrizitätsbuchhaltung auch in Papierform erstellt werden?
Ja. Grundsätzlich ist jede Form einer Elektrizitätsbuchhaltung denkbar, solange sie korrekt und übersichtlich geführt wird. Das BFE hat Excel-Elektrizitätsbuchhaltungen als Muster vorbereitet. Diese stehen auf www.bfe.admin.ch/stromkennzeichnung zur Verfügung.
Der Kennzeichnung von Elektrizität liegt das Kalenderjahr zu Grunde. Liegen keine zeitgenauen Ablesedaten für einzelne Lieferanten oder Kunden vor, muss mit einer Hochrechnung gearbeitet werden. Diese Hochrechnung ist Teil der Elektrizitätsbuchhaltung und muss im Falle einer Überprüfung zur Verfügung stehen.
Wie werden Übertragungsverluste in der Elektrizitätsbuchhaltung berücksichtigt?
Die Übertragungsverluste müssen in der Elektrizitätsbuchhaltung mitberücksichtigt werden.
Beispiel
Verkauf von 100% Energie mit ausgewiesener Qualität, Einkauf von 103% Energie mit ausgewiesener Qualität, 3% Übertragungsverluste im eigenen Netz. Bei der Beschaffung wurden diese 3% auch in der Elektrizitätsbuchhaltung eingebucht. Somit resultiert ein Nachweisüberschuss von 3%. Diese 3% überbleibende Nachweise können nach eigenem Ermessen eingesetzt werden.
Wie wird das Thema Pumpenenergie berücksichtigt?
Da Pumpenergie eine Form der Stromspeicherung und nicht der Stromproduktion ist, werden dafür keine Herkunftsnachweise ausgestellt (siehe Leitfaden zum Einsatz von Pumpen). Es ist also nicht möglich, beispielsweise Kohle- oder Windstrom durch Pumpspeicherung in Wasserstrom umzuwandeln. Soll die Pumpenergie aus erneuerbaren Quellen stammen, müssen entsprechende Herkunftsnachweise vorhanden sein. Die Nachweise für die beim Pumpen verloren gegangene Energie müssen entwertet werden.
Wie können zusätzliche Nachweise für einen Energieträger beschafft werden?
Hier spielt der freie Markt. Nachweise können unter Einhaltung der Regeln beliebig gekauft und verkauft werden und sind oft an keine physikalische Lieferung gebunden. In der Schweiz werden Nachweise von zahlreichen Grossproduzenten, Händlern, Weiterverteilern und Organisationen angeboten oder gekauft.
Werden bei der Produktion von Elektrizität in BHKW auch Nachweise generiert?
Grundsätzlich werden für jede Art der Stromproduktion Nachweise generiert, somit auch bei der Produktion durch BHKW. Entscheidend ist, dass die produzierte Energie mit einem Ablesewert/Zähler nachgewiesen werden kann. Bei mit Erdöl betriebenen BHKW werden Nachweise der Kategorie Erdöl produziert, bei mit Erdgas betriebenen entsprechend Nachweise der Kategorie Erdgas.
Das OR legt die Pflicht zur ordnungsgemässen Aufbewahrung im Grundsatz fest. Danach sind die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz während zehn Jahren aufzubewahren. Bei ISO-zertifizierten Unternehmen kann die Aufbewahrungsfrist länger sein.
Ja, der Verkauf der Nachweise an Dritte ist möglich. Der Netzbetreiber erhält dann nur noch die physikalische Energielieferung ohne bestimmte Qualität. Der Betreiber einer PV-Anlage beispielsweise kann den Strom ins lokale Netz einspeisen und erhält dafür eine Vergütung für die Energie (Abnahmepflicht des Netzbetreibers). Den HKN kann er entweder dem lokalen Netzbetreiber (hier besteht keine Abnahmepflicht) oder einem beliebigen anderen Kunden verkaufen. Auf der Internetseite www.pvtarif.ch sind die Vergütungen der meisten Netzbetreiber publiziert. Wichtig dabei ist, dass die PV-Anlage im von Pronovo betriebenen Herkunftsnachweissystem zur Ausstellung von HKN erfasst ist und die Produktionsdaten übermittelt werden.
Welche Energiequalität haben Handels- und Grosshandelsgeschäfte?
Handels- und Grosshandelsgeschäfte werden an der Börse meist ohne HKN durchgeführt. Das bedeutet, dass es sich dabei um Elektrizität ohne bestimmte Qualität handelt. Mit der Einführung der Volldeklaration muss die gesamte an Endverbraucher gelieferte Strommenge mit HKN belegt werden. Für die Strommenge, die ohne Qualität eingekauft wird, müssen daher HKN separat eingekauft werden.
Werden für nicht erneuerbare Stromproduktion in einem europäischen Land keine europäischen Herkunftsnachweise ausgestellt, so kann die Vollzugsstelle entsprechende Ersatznachweise erfassen. Dazu muss bei der Vollzugsstelle eine Bestätigung des Produzenten eingereicht werden, die bescheinigt, dass die Herkunft der entsprechenden Elektrizitätsmenge niemand anderem zugeteilt wird. Ersatznachweise sind nur für den Handel und die Entwertung innerhalb der Schweiz zugelassen.
Wie wird der Eigenverbrauch in der Elektrizitätsbuchhaltung berücksichtigt?
In der Elektrizitätsbuchhaltung kann der Eigenverbrauch, d.h. die vom Elektrizitätswerk selbst verbrauchte Elektrizität, vom Total "Stromabsatz an Endkunden" abgezogen werden. Wird für den Eigenverbrauch 100% Wasserstrom eingesetzt, muss die entsprechende Menge Nachweise in der Buchhaltung als Eigenverbrauch ausgetragen werden. Wird der Eigenverbrauch mit demselben Strommix wie für die Endkunden gedeckt, kann der Eigenverbrauch auch in der Menge "Total Stromabsatz an Endkunden" integriert bleiben.
Wie kann ich nicht benötigte eigene Nachweise an ein anderes Elektrizitätswerk abtreten?
Herkunftsnachweise können verkauft werden. Der Preis für die unterschiedlichen Qualitäten kann frei bestimmt werden.
Ist die Stromkennzeichnung im EU-Raum auch Pflicht?
Die Stromkennzeichnung gegenüber Endkunden ist mit der neuen Richtlinie für erneuerbare Energien (2018/2001) in allen EU-Staaten Pflicht.
Die Kosten für die Stromkennzeichnung sind dem Vertrieb zuzuordnen.
Wie sind die CO2-Emissionen pro Produkt oder Lieferantenmix zu erfassen?
Die CO2-Emissionen und radioaktiven Abfallmengen sind auf jedem HKN ersichtlich und können somit über eine bestimmte Liefermenge Strom addiert werden.
Die Entwertungs-PDFs und die Excel-Reports aus dem HKN-System bieten die Möglichkeit, z.B. die Gesamt-CO2-Menge pro Kennzeichnungsjahr, pro Strom-Produkt oder auch einen Durchschnittswert für eine Kilowattstunde zu berechnen.
In der Lieferantenmix-Erfassungsmaske des HKN-Systems werden wie bisher die Anteile je Energieträger eingetragen. Das HKN-System berechnet daraus automatisch die CO2-Emissionen und die radioaktiven Abfälle des Lieferantenmixes. Diese Werte werden dem Stromlieferanten in der Erfassungsmaske angezeigt und anschliessend unter www.stromkennzeichnung.ch veröffentlicht. Für die Berechnung der CO2-Emissionen und radioaktiven Abfälle des Produktemixes können Sie die «CO2-Werte für Stromkennzeichnung» verwenden unter www.pronovo.ch/de/herkunftsnachweise/information/hkn-system/. Da nur die direkten CO2-Emissionen erfasst werden, haben alle erneuerbaren Energien sowie die Kernenergie null CO2-Emissionen.
Wie muss der Anteil an gefördertem Strom (KEV) ausgewiesen werden?
Seit dem 1.1.2009 wird auf den Übertragungskosten des Hochspannungsnetzes ein Zuschlag zur Förderung der erneuerbaren Energien erhoben (Netzzuschlag). Dieser Zuschlag kann auf die tieferen Netzebenen und schliesslich an die Endkunden überwälzt werden. Bezahlt ein Endkunde den Netzzuschlag, hat er auch ein Anrecht auf die entsprechende Stromqualität des geförderten Stroms. Deshalb ist auf jeder Stromkennzeichnung dieser Anteil als «geförderter Storm» ausgewiesen. Das BFE publiziert jedes Jahr den fixen Prozentsatz an gefördertem Strom, der den Endkunden ausgewiesen werden muss (www.bfe.admin.ch/stromkennzeichnung > Vollzugshilfen für Energieversorgungsunternehmen).
Wozu dient die quartalsscharfe Stromkennzeichnung?
Mit der quartalsscharfen Kennzeichnung wird die Saisonalität von Stromproduktion und -verbrauch besser abgebildet, womit die Stromkennzeichnung an Transparenz gewinnt. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher haben die Gewissheit, dass die ausgewiesene Stromherkunft saisonal mit ihrem Verbrauch übereinstimmt.
Um den Stromverbrauch im Winter zu belegen, durften bisher auch Herkunftsnachweise aus dem Sommer verwendet werden, obwohl im Winter teilweise Strom importiert werden muss. Dies stellt eine Verzerrung der tatsächlichen Verhältnisse dar, welche mit der quartalscharfen Stromkennzeichnung entschärft wird.
Auf was ist beim Einkauf der HKN für die quartalsscharfe Stromkennzeichnung besonders zu achten?
Neu muss beim Bestellen und Einkaufen von HKN, insbesondere beim Bestellen einer zukünftigen Produktion, klar nach Produktionsquartal unterschieden werden. Es genügt nicht mehr, HKN für ein bestimmtes Jahr zu bestellen, sondern es muss quartalsscharf bestellt werden.
Ja, mit der quartalscharfen Stromkennzeichnung muss der Stromabsatz vierteljährlich erhoben und dieselbe Menge an HKN aus dem entsprechenden Produktionsquartal entwertet werden.
Das BFE hat im Frühling 2026 eine Vorlag für die vierteljährliche Elektrizitätsbuchhaltung publiziert. Der Versand der Stromkennzeichnung erfolgt wie bisher einmal pro Jahr.
Zur Abschätzung des Quartalsverbrauchs sind, sofern keine Smart Meter installiert sind, Standardlastprofile zu verwenden. Der VSE hat dazu Empfehlungen publiziert (www.strom.ch).
Bei den kleinen PV-Anlagen kann auf standardisierte Einspeiseprofile abgestützt werden. Die Produktion ist also in den beiden Sommerquartalen wesentlich höher als in den Winterquartalen.
Was passiert mit dem Anteil des geförderten Stroms?
Der Anteil des geförderten Stroms muss für das Gesamtjahr mit dem von Pronovo ausgewiesenen Jahreswert übereinstimmen. Für die Quartalswerte kann es dabei zu Abweichungen von den durch Pronovo publizierten Werte kommen, da sich letztere aus das Lastprofil des gesamtschweizerischen Stromendverbrauchs beziehen und somit vom Lastprofil der einzelnen EVUs abweichen.
Da die Stromkennzeichnung aber erst im Folgejahr gemacht werden muss, kann auch auf den definitiven Jahreswert gewartet werden.
Wie genau sind die Informationen auf sonnendach.ch?
Die Potenzialangaben auf sonnendach.ch sind als grober Richtwert zu verstehen. Die Solarpotentialanalyse wird automatisiert erstellt und ersetzt keine Fachberatung. Es handelt sich um eine Schätzung des Ertrags bei der Nutzung der gesamten Dachfläche. Die effektiven Erträge können von den automatisch berechneten Werten abweichen.
Wie wird das Solarpotenzial auf sonnendach.ch berechnet?
Der elektrische Ertrag einer Photovoltaikanlage hängt von der Fläche, der Einstrahlung und vom Wirkungsgrad der eingesetzten Module ab. Die Dachflächen stammen aus einem Gebäudedatensatz von swisstopo. Für jede Dachfläche wird modelliert, wie die Sonne im Verlauf des Tages respektive des ganzen Jahres die Dachfläche bestrahlt. Dabei wird berücksichtigt, wie Gelände, Gebäude und Vegetation Schatten verursachen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Schlussbericht der Solarpotenzialanalyse.
Warum fehlt mein Gebäude auf sonnendach.ch?
Sonnendach.ch beruht auf Gebäudedaten welche von swisstopo regelmässig erhoben und aktualisiert werden. Die Gebäudedaten werden aus Luftbildern abgeleitet und im Schnitt alle sechs Jahre aktualisiert. Es kann also einige Zeit dauern, bis Neubauten oder umgebaute Gebäude auf sonnendach.ch ersichtlich sind.
Wie häufig werden die Daten auf sonnendach.ch aktualisiert?
Das Solarpotenzial wird für alle verfügbaren Gebäude einmal pro Jahr aktualisiert. Das Solarpotenzial wird für Neubauten oder umgebaute Gebäude welche im Gebäudedatensatz von swisstopo noch fehlen, nicht aktualisiert. Der aktuelle Datenstand ist in den Metadaten verfügbar.
Wird der Schattenwurf auf ein Dach auf sonnendach.ch berücksichtigt?
Ja auf sonnendach.ch wird berücksichtigt wie Gelände, Gebäude und Vegetation Schatten auf Dachflächen werfen. Dabei wird für jede Dachfläche ein Fernhorizont, ein Horizont in mittlerer Entfernung und ein Nahhorizont berechnet. Damit wird sowohl der Schattenwurf durch weit entfernte Berge als auch durch nahe Objekte wie z.B. Bäume oder Häuser berücksichtigt. Für die Berechnung werden Gelände- und Oberflächenmodelle mit einer räumlichen Auflösung von 50cm verwendet.
Wie kann ich das Solarpotenzial von mehreren Dächern berechnen?
Sonnendach.ch berechnet das Solarpotenzial pro Dachfläche. Das Solarpotenzial von mehreren Dächern kann addiert werden. Für komplexere Analyse sollte eine Fachperson konsultiert werden.
Warum sind die Dächer von zusammengebauten Gebäuden nicht parzellenscharf aufgetrennt?
Sonnendach.ch beruht auf Gebäudedaten welche von swisstopo erhoben und aktualisiert werden. Die Geometrien werden dabei pro Gebäude erfasst. Parzellengrenzen werden nicht berücksichtigt.
Warum fehlen Kamine und Dachlukarnen auf sonnendach.ch?
Swisstopo erfasst die Gebäudegeometrien in einem Detaillierungsgrad, der Dachdetails wie Kamine oder kleinere Dachlukarnen nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund fehlen kleinere Dachelemente in der Regel auf sonnendach.ch. In der Solarpotenzialberechnung werden Kamine und Dachlukarnen mit einem Reduktionsfaktor berücksichtigt.
Wo können die Daten heruntergeladen werden?
Die Daten sind als «Open Government Data» auf opendata.swiss verfügbar.
Wie hoch kann meine Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) ausfallen?
Die KEV-Tarife hängen von der Grösse und der Inbetriebnahme der Anlage ab. Sie werden halbjährlich, am 1. April und am 1. Oktober, aktualisiert. Die Vergütungssätze vom Oktober 2016 werden mindestens bis zum 1. April 2017 gelten.
Wie kann ich die KEV in Anspruch nehmen?
Sie können sich direkt auf der Website von Swissgrid Online für die KEV anmelden.
Das Anmeldeformular wird Ihnen nach Eingabe der Daten als PDF-Datei auf Ihre E-Mail-Adresse zugeschickt. Bitte drucken Sie dieses aus und schicken Sie es unterschrieben an Swissgrid zurück.
Ihre Anlage verbleibt solange auf der Warteliste, bis sie in ein neues Kontingent aufgenommen werden kann und einen positiven Förderbescheid erhält. Bitte beachten Sie die langen Wartezeiten bis zum Erhalt der KEV. Weitere Informationen finden Sie hier.
Wie kann ich die Einmalvergütung (EIV) in Anspruch nehmen?
Wenn Sie sich bereits bei Swissgrid für die KEV angemeldet haben, jetzt aber Ihr Wahlrecht ausüben und die EIV in Anspruch nehmen möchten, füllen Sie bitte das Formular «Wahlrecht» aus und reichen Sie es bei Swissgrid ein.
Wenn Sie sich noch nicht bei Swissgrid angemeldet haben und die Einmalvergütung in Anspruch nehmen möchten, folgen Sie bitte den folgenden Schritten:
Wie viel kostet eine Photovoltaikanlage?
In der Schweiz gibt es heute qualitativ hochwertige, schlüsselfertige Photovoltaikanlagen für nur CHF 12‘000.- (durchschnittliches 4-Personen-Haus). Nach der Installation erfordern solche Anlagen nur wenig Unterhalt. Unter Berücksichtigung der Fördergelder und des Steuerabzugs für die Investition kostet die Anlage weniger als CHF 7000.-.
Wenn Ihnen ein Installateur ohne Begründung einen höheren Preis nennt, empfehlen wir Ihnen, eine andere Offerte einzuholen. Bitten Sie einen zertifizierten Solarprofi-Installateur um eine unverbindliche Offerte.
Was verbirgt sich hinter dem kWh-Preis?
Die Strompreise sind von Region zu Region sehr unterschiedlich. Die Preise werden von Ihrem Stromversorger festgelegt und jährlich von der Elcom, der unabhängigen staatlichen Regulierungsbehörde im Elektrizitätsbereich, kontrolliert.
Der durchschnittliche Strompreis für einen durchschnittlichen Haushalt (Verbrauch von 4000 kWh/Jahr) beträgt 21,3 Rp./kWh. Dies entspricht einer Stromrechnung von CHF 850.- pro Jahr, die sich wie folgt zusammensetzt:
In wie vielen Jahren ist meine Photovoltaikanlage amortisiert?
Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise von den Anfangskosten der Anlage, dem Stromvergütungspreis, der Leistung der Solarmodule und der Art der verfügbaren Fördergelder. In der Regel ist eine Photovoltaikanlage in weniger als zehn Jahren amortisiert. Mit dem Solarrechner von EnergieSchweiz können Sie die Amortisationsdauer Ihrer Anlage genau berechnen.
Dank dem Eigenverbrauch können Sie auf Ihrem Dach eigenen Solarstrom produzieren und ohne Umweg über das Stromnetz selbst verbrauchen. Sie bleiben aber dennoch an das Netz angeschlossen. Wenn Ihre Produktion grösser ist als Ihr Verbrauch (beispielsweise während eines Sommertags), muss Ihr lokales Versorgungsunternehmen Ihre Überschussproduktion kaufen. Wenn Ihre Produktion umgekehrt nicht ausreicht, um Ihren Verbrauch zu decken (beispielsweise im Winter oder in der Nacht), können Sie Strom vom Netz beziehen.
Damit Sie vom Eigenverbrauch profitieren können, müssen Sie Ihr Stromunternehmen bitten, einen neuen bidirektionalen Zähler zu installieren, der Abgabe und Bezug von Strom erfasst.
Weitere Informationen zum Eigenverbrauch finden Sie auf unserer Website zum Eigenverbrauch.
Wenn Sie auf dem Dach Ihres Hauses eine Solaranlage installieren lassen, bleiben Sie dennoch an das Stromnetz angeschlossen. In der Nacht oder bei schlechtem Wetter reicht die Solarproduktion Ihrer Anlage nicht aus, um Ihren Energieverbrauch zu decken. In diesem Fall beziehen Sie Ihren Strom direkt aus dem Netz. Ihr Stromversorgungsunternehmen stellt Ihre Versorgung rund um die Uhr sicher und bietet Ihnen damit eine Sicherheitsleistung. Aus diesem Grund kauft es den Strom zu einem tieferen Preis, als es ihn verkauft.
Weshalb kann ich nicht 100 % der selbst erzeugten Energie als Eigenverbrauch nutzen?
Eine Solaranlage erzeugt genügend Strom für Ihren Bedarf. Der Strom wird aber tagsüber produziert, wenn die Sonne scheint. Im heutigen Stand der Technik ist es noch nicht möglich, diese Energie auf einfache Weise zu speichern. Dies dürfte in den kommenden Jahren mit der Entwicklung neuer Batterien einfacher werden. Um diese Energie nicht zu verlieren, besteht heute die einzige Lösung darin, sie wieder in das Stromnetz einzuspeisen, wo sie vom lokalen Energieversorger abgenommen werden muss.
Am Abend benötigen Sie Strom (zum Kochen, für die Beleuchtung etc.). Ihre Solaranlage produziert dann aber keine Elektrizität mehr. Dann kaufen Sie Energie von Ihrem Versorger aus dem Stromnetz.
Wie gross muss meine Photovoltaikanlage sein, um meinen Strombedarf zu decken?
Die Grösse einer Solaranlage hängt nicht nur von Ihrem Bedarf und der Anzahl Personen in Ihrem Haushalt ab, sondern auch von Ihrem Standort sowie vom Neigungswinkel und von der Ausrichtung Ihres Dachs. In der Regel rechnet man für einen 4-Personen-Haushalt mit durchschnittlichem Verbrauch mit einer Anlage mit einer Leistung von 5kWp oder einer Fläche von 26 m2.
Berechnen Sie die genaue Grösse Ihrer Anlage mit dem Solarrechner von EnergieSchweiz.
Kann ich mit meiner Photovoltaikanlage auch meine Wärmepumpe betreiben?
Ja, die Kombination von elektrischer Wärmepumpe und Photovoltaikanlage (Strom) funktioniert sehr gut und erhöht auf jeden Fall die Energieeffizienz der Wärmepumpe. Diese Lösung eignet sich vor allem auch bei Neubauten (Ein- oder Mehrfamilienhaus), bei denen in den kommenden Jahren eine minimale Photovoltaikanlage obligatorisch sein wird.
Die Kombination von Wärmepumpe und Solarwärme hingegen wird nicht empfohlen.
Wann erhalte ich die KEV, wenn ich mich heute anmelde?
Die vor Dezember 2011 angemeldeten Anlagen, die sich auf der Warteliste befinden, werden voraussichtlich einen positiven KEV-Bescheid erhalten. Legt das Parlament im Rahmen der Energiestrategie 2050 keinen höheren Kostendeckel fest, sind für später angemeldete Anlagen die Mittel für die KEV erschöpft.
Ist die Einmalvergütung für ästhetische Anlagen höher?
Für dachintegrierte Anlagen, die zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen, ist die Einmalvergütung je nach Grösse der Anlage um rund 20 bis 25 Prozent höher als für angebaute Anlagen. Die Erfüllung von ästhetischen Kriterien, wie Vollflächigkeit oder sauberer Dachabschluss, reicht nicht aus, um eine Anlage als integriert zu betrachten. Pronovo hat die Kriterien in ihrer «Richtlinie zur Energieförderungsverordnung (EnFV) – Photovoltaik» präzisiert (Formulare und Dokumente – Pronovo AG).
Erhalte ich für meine Photovoltaikanlage Fördergelder?
Wenn Sie eine kleine Photovoltaikanlage (2-29,9 kWp) installieren, können Sie vom Bund eine Förderhilfe erhalten, die höchstens 30 Prozent der Kosten einer Referenzanlage beträgt. Diese Fördergelder werden nach der Inbetriebnahme der Anlage ausbezahlt.
Für grosse Anlagen (ab 30 kWp) können Sie die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) beantragen. Dabei handelt es sich um eine für 20 Jahre garantierte Förderhilfe des Bundes. Sie ermöglicht es Ihnen, Strom zu einem Preis zu verkaufen, der den Produktionskosten entspricht. Dabei ist zu beachten, dass es eine lange Warteliste gibt (weitere Informationen finden Sie unter www.bfe.admin.ch/kev > Faktenblätter).
Dank weiteren Fördergeldern wird Ihr Solarprojekt noch profitabler: Steuerabzüge für die gesamte Investition, Unterstützung des Gebäudeprogramms bei Verbesserungen der Dachisolation für integrierte Anlagen oder mögliche Fördergelder von Kanton oder Gemeinde.
Genauere Informationen über die Förderhilfe finden Sie auf der Seite Fördergelder und Vergütungen.
Wo kann ich Fördergelder für meine Photovoltaikanlage beantragen?
Swissgrid wickelt die Auszahlung der Fördergelder für Photovoltaik (Einmalvergütung und kostendeckende Einspeisevergütung) ab. Swissgrid ist die Betreiberin des nationalen Stromnetzes und die Vollzugsstelle für Fördersysteme.
Um die Einmalvergütung zu erhalten, brauchen Sie sich lediglich mit dem Swissgrid-Formular bei Swissgrid anzumelden. Das Anmeldeformular wird Ihnen nach Eingabe der Daten als PDF-Datei an Ihre E-Mail-Adresse zugeschickt. Bitte drucken Sie dieses aus und schicken Sie es unterschrieben an Swissgrid zurück. Sobald Sie Ihre Anlage in Betrieb genommen haben und Sie Swissgrid die vollständige Inbetriebnahmemeldung zugeschickt haben, wird die Einmalvergütung innert weniger Monate ausbezahlt.
Um die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) zu erhalten, brauchen Sie sich lediglich mit dem Swissgrid-Formular bei Swissgrid anzumelden. Dabei gilt zu beachten, dass alle Neuanmeldungen zur KEV auf die Warteliste gesetzt werden (aktueller Stand: 36‘700 Anlagen auf der Warteliste). Stehen wieder genügend finanzielle Mittel zur Verfügung, können weitere Anlagen in die KEV aufgenommen werden. Nach erfolgter Inbetriebnahme muss der Swissgrid die Beglaubigung der Anlage zugestellt werden. Die Vergütung wird auf Basis des Inbetriebnahmedatums der Solaranlage ausgerichtet und für eine Dauer von 20 Jahren abzüglich der Anzahl Jahre auf der Warteliste garantiert.
Wir weisen Sie darauf hin, dass gegenwärtig keine Photovoltaikanlage, die Swissgrid nach September 2011 gemeldet wurde, einen positiven Bescheid erhalten hat. Die Anzahl der angemeldeten Projekte übersteigt die vom Bund für die Photovoltaik-Förderung gewährten jährlichen Mittel.
Falls Ihre Anlage auf der KEV-Warteliste steht und Sie ein Wahlrecht für die Einmalvergütung haben, empfehlen wir Ihnen, dieses auszuüben, um Ihre Fördergelder möglichst rasch zu erhalten.
Dies ist gesetzlich erlaubt. Die Vergütungsdauer der KEV (20 Jahre) wird allerdings ab der Inbetriebnahme der Anlage gerechnet, ohne dass eine Vergütung ausbezahlt wird. Aufgrund der Warteliste können zwischen der frühzeitigen Inbetriebnahme und der Zahlung der KEV mehrere Jahre vergehen. Der Bau einer Anlage ohne positiven Bescheid erfolgt auf eigenes Risiko.
Welche Lebensdauer hat ein Solarmodul?
Die meisten Hersteller geben eine Garantie von 25 Jahren auf ihre Solarmodule. Die Lebensdauer der besten Solarmodule liegt bei 30 Jahren. Im Tessin ist eine 1982 installierte Photovoltaikanlage nach wie vor in Betrieb, allerdings mit einer reduzierten Energieeffizienz von 80 Prozent.
Mit thermischer Solarenergie kann entweder der Bedarf an Brauchwarmwasser eines Haushalts (sanitäres Warmwasser, Geschirrspüler, Waschmaschine) oder der Warmwasser- und Heizungsbedarf gedeckt werden. Im letzteren Fall wird allerdings eine grössere und damit teurere Anlage benötigt.
In wie vielen Jahren ist meine thermische Solaranlage amortisiert?
Die Amortisationszeit hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielsweise von den Installationskosten der Anlage, dem Stromvergütungspreis, der Leistung der Sonnenkollektoren und der Art der verfügbaren Fördergelder. In der Regel ist eine thermische Solaranlage in zwanzig Jahren amortisiert. Mit dem Solarrechner von EnergieSchweiz können Sie die Amortisationsdauer Ihrer Anlage genau berechnen.
Wie viel kostet eine thermische Solaranlage?
In der Schweiz gibt es heute qualitativ hochwertige, schlüsselfertige thermische Solaranlagen für nur CHF 10‘000.- (durchschnittliches 4-Personen-Haus, Anlage zur Deckung des Warmwasserbedarfs, Warmwasserspeicher von 600 Litern). Nach der Installation erfordern solche Anlagen nur wenig Unterhalt. Unter Berücksichtigung der Fördergelder und des Steuerabzugs für die Investition kostet die Anlage weniger als CHF 8000.-.
Wenn Ihnen ein Installateur ohne Begründung einen höheren Preis nennt, empfehlen wir Ihnen, eine andere Offerte einzuholen. Bitten Sie einen zertifizierten Solarprofi-Installateur um eine unverbindliche Offerte.
Wie gross muss meine thermische Solaranlage sein, um meinen Warmwasserbedarf zu decken?
Die Grösse einer Solaranlage hängt nicht nur von Ihrem Bedarf und der Anzahl Personen in Ihrem Haushalt ab, sondern auch von der beabsichtigten Nutzung (Brauchwarmwasser und/oder Heizungsunterstützung), von Ihrem Standort sowie vom Neigungswinkel und von der Ausrichtung Ihres Dachs.
In der Regel rechnet man für einen 4-Personen-Haushalt mit durchschnittlichem Verbrauch und einer thermischen Solaranlage, die nur zur Deckung des Warmwasserbedarfs eingesetzt wird, mit einer Sonnenkollektoren-Fläche von 6m2.
Berechnen Sie die genaue Grösse Ihrer Anlage mit dem Solarrechner von EnergieSchweiz
Wie viele Fördergelder würde ich für meine thermische Solaranlage etwa bekommen?
Thermische Solaranlagen werden von den Kantonen unterstützt. Die Höhe der gewährten Fördergelder für Solarwärme hängt vom Kanton und von der Grösse der Anlage an. Im Kanton Genf beispielsweise werden für eine 4m2-Anlage auf einem Einfamilienhaus CHF 2400.- und für eine 20m2-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus CHF 2500.- bereitgestellt. Im Kanton Zürich wird eine 4m2-Anlage auf einem Einfamilienhaus mit CHF 1800.- und eine 20m2-Anlage auf einem Mehrfamilienhaus mit CHF 3600.- unterstützt. Hinzu kommen in manchen Fällen Fördergelder der Gemeinde und die Möglichkeit, die gesamte Investition von den Steuern abzuziehen.
Gibt es eine Wartefrist für die Auszahlung der Fördergelder für Solarwärme?
Fördergelder für Solarwärme werden von den Kantonen gewährt. Die Auszahlungsfristen sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich. In der Regel gibt es keine Warteliste für die Auszahlung von Fördergeldern für thermische Solaranlagen.
Genauere Informationen über die Förderhilfe für Solarwärme in Ihrem Kanton finden Sie auf der Seite Fördergelder und Vergütungen.
Wo kann ich Fördergelder für meine thermische Solaranlage beantragen?
Fördergelder für Solarwärme werden von den Kantonen gewährt. Genauere Informationen über die Förderhilfe in Ihrem Kanton finden Sie auf der Seite Fördergelder und Vergütungen.
Auch gewisse Gemeinden unterstützen thermische Solaranlagen mit Förderhilfen. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer Gemeinde, ob Fördergelder verfügbar sind.
Ist die Einmalvergütung für ästhetische Anlagen höher?
Für dachintegrierte Anlagen, die zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen, ist die Einmalvergütung je nach Grösse der Anlage um rund 20 bis 25 Prozent höher als für angebaute Anlagen. Die Erfüllung von ästhetischen Kriterien, wie Vollflächigkeit oder sauberer Dachabschluss, reicht nicht aus, um eine Anlage als integriert zu betrachten. Pronovo hat die Kriterien in ihrer «Richtlinie zur Energieförderungsverordnung (EnFV) – Photovoltaik» präzisiert (Formulare und Dokumente – Pronovo AG).
Welche Lebensdauer hat ein Sonnenkollektor?
Sonnenkollektoren haben eine Lebensdauer von mindestens 25 Jahren. Sie sind einfach und zuverlässig in der Nutzung und praktisch wartungsfrei.
Wie unterscheiden sich thermische und photovoltaische Solarenergie voneinander?
Mit photovoltaischer Solarenergie (Photovoltaik) wird Strom, beispielsweise für Haushaltsgeräte oder die Beleuchtung, produziert. Thermische Solarenergie (Solarthermie oder Solarwärme) erzeugt Wärme, die zum Heizen oder für Warmwasser verwendet wird.
Wie viel Energie verbrauche ich pro Jahr?
Der Energieverbrauch eines vierköpfigen Haushalts wird auf 4000 kWh/Jahr (ohne Heizbedarf) geschätzt. Mit dem Solarrechner von EnergieSchweiz können Sie Ihren jährlichen Energieverbrauch genau berechnen.
Was sind ein Watt (W), ein Kilowatt (kW), ein Kilowatt-Peak (kWp) und eine Kilowattstunde (kWh)?
Ein Watt (abgekürzt W) ist eine häufig verwendete Einheit für elektrische Leistung. Ein Watt entspricht dem Energiefluss, mit dem eine Energie von 1 Joule während einer Sekunde übertragen wird. Ein Kilowatt (kW) entspricht 1000 Watt (W).
Die Kilowattstunde (abgekürzt kWh, kW·h oder kW h) ist eine Einheit, die der Energie entspricht, die ein elektrisches Gerät mit einer Leistung von 1000 Watt (1 kW) in einer Stunde verbraucht. Zum Vergleich: Die Leistung eines Automotors wird in Pferdestärken (PS) ausgedrückt, was einer Leistung in KW entspricht, während der Verbrauch in Liter Benzin angegeben wird (1 Liter = 10 kWh).
Ein Kilowatt-Peak (abgekürzt kWp) ist ein Mass für die maximale elektrische Leistung einer Solaranlage unter Standardbedingungen bei einer Bestrahlungsstärke von 1000 W/m2 (am Mittag) und einer Solarmodul-Temperatur von 25 Grad Celsius.
Dieses Mass ist besonders nützlich für den Vergleich der relativen Leistung verschiedener Solaranlagen.
Gestützt auf Art. 22a der CO2-Verordnung müssen Abtretungen seit dem 1. Januar 2024 dem BFE gemeldet werden.
Grundsätzlich sind Abtretungen dem BFE mittels Services über das eGovernment Portal zu melden. Folgende Services stehen zur Verfügung:
Das eGovernment Portal kann gewisse Ausnahmefälle von Fahrzeugen in Verbindung mit einer Abtretung aktuell nicht verarbeiten. Dies betrifft unter anderem folgende Fälle:
Diese Sonderfälle sind bis auf Weiteres mit einem eigens dafür erstellten Formular inkl. den im Formular genannten Beilagen, dem BFE zu melden.
Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite: Abtretungsprozess
Wie läuft der Prozess der Bescheinigung für KI ab?
Um diesen Prozess zu starten, müssen zuerst beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) die notwendigen Fahrzeugdaten digital erfasst werden. Dies erfolgt im Fahrzeugimport-Portal des ASTRA. Anschliessend ist für das Fahrzeug in jedem Fall, unabhängig davon ob eine Sanktion geschuldet ist oder nicht, auf dem eGovernment Portal (www.egov.swiss) ein Antrag auf Bescheinigung zu stellen. Wird keine Sanktion geschuldet, erfolgt die Bescheinigung automatisch. Für den Fall, dass eine Sanktion entrichtet werden muss, erhält der Importeur nach Zahlungseingang eine Bescheinigung ausgestellt.
Was kann der Importeur tun, wenn keine UID vorhanden ist?
Für die Registration als Grossimporteure oder um Mitglied einer Emissionsgemeinschaft werden zu können, wird zwingend eine UID benötigt. Unternehmen erhalten eine UID, wenn sie bei einer Verwaltungsstelle gemeldet sind, welche mit dem UID-Register verbunden ist (z. B. Handelsregister, Mehrwertsteuerregister usw.). Importeure ohne UID können Fahrzeuge individuell als Kleinimporteur abrechnen, diese an einen Grossimporteur abtreten oder via einen Dritten (Dienstleister mit UID) als Grossimporteur aktiv sein.
Was ändert mit der Digitalisierung des CO2-Vollzugs?
Das BFE hat vom ASTRA per 1. Januar 2024 etliche Zuständigkeiten im Rahmen des CO2-Vollzugs übernommen. In diesem Zusammenhang werden die Prozesse schrittweise digitalisiert. Die Abwicklung erfolgt über das eGovernment Portal (www.egov.swiss). Folgende Services sind auf der Plattform verfügbar:
Was sind die Voraussetzungen, damit die Services auf dem eGovernment Portal genutzt werden können?
Damit die Services auf dem eGovernment Portal genutzt werden können, müssen Akteure über den Login-Dienst des Bundes eIAM (www.eiam.swiss/pages/eiam_de.html) ein Login für das eGovernment Portal erstellen. Die Registrierung ist kostenlos und erfolgt über die AGOV-App.
Aufgrund der Digitalisierung und Automatisierung gewisser Prozesse, wird der CO2-Vollzug der GI/EG ab dem 1. Januar 2024 vom Typengenehmigungsinhabercode (TGIC) durch die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) abgelöst.
Die folgende Anleitung zeigt die wichtigsten Schritte, die nötig sind, um die Services zu nutzen: BRANCHENINFO Nr.3
Kann ein Nutzer auf dem eGovernment Portal mehrere Grossimporteure verwalten?
Ein Nutzer kann mit seinem Login mehrere Organisationen anlegen. Auch kann er Dritten eine Rolle in seiner Organisation zuteilen. Dadurch sind diese für gewisse Operationen im Namen der Organisation berechtigt. Es ist somit möglich mit einem Login mehrere Organisationen zu verwalten. Für die Verwaltung der Nutzerrechte der Organisation bleibt der Administrator zuständig.
Welches sind die Voraussetzungen um einen Antrag auf Bescheinigung zu stellen?
Kleinimporteure sind verpflichtet die von Ihnen importierten Fahrzeuge via Fahrzeugimport-Portal dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zu melden. Das ASTRA bestätigt dem Kleinimporteur die erfolgreiche Erfassung des Fahrzeugs im Fahrzeugimport-Portal. Diese Meldung ist Voraussetzung um für ein Fahrzeug beim Bundesamt für Energie einen Antrag auf Bescheinigung zu stellen. Das ASTRA steht für Fragen betreffend die Erfassung von Fahrzeugen im Fahrzeugimport-Portal zur Verfügung. (Mail: hotline_import(at)astra.admin.ch)
Link:
Welches sind die Voraussetzung für Kleinimporteure, um ein Fahrzeug zum Verkehr zulassen zu können?
Kleinimporteure benötigen für die Zulassung des Fahrzeugs eine Bescheinigung durch das Bundesamt für Energie (BFE) sowie eine Bestätigung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA). Der Antrag auf Bescheinigung wird via das eGovernment Portal gestellt: www.egov.swiss.
Erreicht oder unterschreitet ein Fahrzeug seine Zielvorgabe, wird das Fahrzeug automatisch für die Zulassung bescheinigt. Überschreitet ein Fahrzeug seine Zielvorgabe, schuldet der Importeur eine Sanktion. In diesem Fall erfolgt die Bescheinigung erst nach Zahlungseingang des geschuldeten Betrags. Ist ein Fahrzeug vom Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften ausgenommen, wird für die Zulassung beim kantonalen Strassenverkehrsamt keine Bescheinigung vorausgesetzt.
Alle Importeure können Fahrzeuge auf einen Grossimporteur abtreten. Tritt ein Kleinimporteur sein Fahrzeug einem Grossimporteur ab, benötigt er für die Zulassung keine Bescheinigung. Weitere Informationen zur Abtretung: Was ist eine Abtretung eines importierten LNF? Wie kann ein Fahrzeug abgetreten werden?
Link:
Wie geht jemand vor, der sich als Grossimporteur anmelden will?
EEin Importeur kann sich auf dem eGovernment Portal (www.egov.swiss) als Grossimporteur anmelden.
Grossimporteure, die im Jahr vor dem Referenzjahr 6 Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper (Sammelbegriff LNF) oder mehr über ihre Neuwagenflotte abgerechnet haben, sind im Referenzjahr automatisch beim Bundesamt für Energie erneut als Grossimporteur registriert (Art. 18 Abs. 2 CO2-Verordnung). Umfasst die Flotte am Ende des Referenzjahrs weniger als 6 LNF, so gilt der Importeur als Kleinimporteur und muss folglich über jeden LNF einzeln abrechnen (Art. 18 Abs. 4 CO2-Verordnung). In diesem Fall muss er sich beim BFE erneut als Grossimporteur anmelden, wenn er im Referenzjahr erneut provisorisch als Grossimporteur behandelt werden will. Die Anmeldung erfolgt über das eGovernment Portal. Diese Anmeldepflicht gilt gleichermassen für Importeure, die im Jahr vor dem Referenzjahr beim BFE nicht als Grossimporteur registriert waren und sich für das Referenzjahr neu als Grossimporteur registrieren möchten. Die Behandlung als Grossimporteur gilt jeweils für das ganze Referenzjahr. Voraussetzung für die Anmeldung ist, dass der Importeur über eine Unternehmensidentifikationsnummer (UID) verfügt.
Die Abrechnungsmodalität, über den Durchschnitt bei 6 LNF oder mehr (Flottenabrechnung Grossimporteur) oder individuell über jeden einzelnen LNF (Einzelabrechnung Kleinimporteur), wird für sämtliche beim BFE registrierten Grossimporteure gleichermassen einzig auf Basis der Anzahl LNF in der Neuwagenflotte nach Ablauf des entsprechenden Referenzjahr ermittelt.
Link:
Was sind Emissionsgemeinschaften?
Eine Emissionsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Importeuren für die Dauer von maximal fünf Jahren, um das CO2-Ziel gemeinsam zu erreichen.
Zu einer Emissionsgemeinschaft können sich alle Importeure (Gross-, Klein- und Privatimporteure) zusammenschliessen. Eine Emissionsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten eines einzelnen Grossimporteurs. Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch (Art. 13 Abs. 4 CO2-Gesetz).
Die Anmeldung von Emissionsgemeinschaften erfolgt über das eGovernment Portal und hat bis vor Beginn des Referenzjahres zu erfolgen. Anträge, die während dem Referenzjahr eingereicht werden, können erst für das Folgejahr berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Anmeldung einer Emissionsgemeinschaft ist das Vorhandensein einer Unternehmensidentifikationsnummer (UID) sämtlicher Mitglieder.
Was sind die CO2-Emissionsvorschriften für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper?
Das Europäische Parlament hat im Jahr 2011 beschlossen, analog zu den CO2-Zielwerten für Personenwagen auch CO2-Zielwerte für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper (Sammelbegriff: leichte Nutzfahrzeuge, LNF) einzuführen. Gemäss geltendem EU-Recht müssen die LNF, die zur bestimmungsgemässen Nutzung in die Schweiz importiert und zugelassen werden den Ausstoss im Durchschnitt auf 153.9 g CO2/km (WLTP) senken. Dieser Zielwert gilt seit dem 1. Januar 2025. Ab dem Jahr 2030 wird der Zielwert auf 90.6 g CO2/km.
Grundsätzlich hat jeder Importeur eine für seine Neuwagenflotte spezifische CO2-Zielvorgabe (bei einem Klein- oder Einzelimporteur ist es die fahrzeugspezifische Zielvorgabe) einzuhalten. Diese Zielvorgabe wird in der Regel auf Basis des durchschnittlichen Zielwerts berechnet, wobei das Leergewicht des Fahrzeugs berücksichtigt wird. Wenn die CO2-Emissionen pro Kilometer die Zielvorgabe überschreiten, wird pro Gramm Überschreitung und Fahrzeug ein Sanktionsbetrag fällig.
FAQ – An wen richten sich die Vorschriften?
FAQ – Welche Zielwerte gelten?
LNF mit einem Leergewicht von über 2'585 kg, die nach dem Abgasmessverfahren für schwere Fahrzeuge genehmigt sind, unterstehen dem Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften. Liegen für solche Fahrzeuge keine CO2-Emissionswerte nach dem WLTP-Messverfahren vor, werden diese gemäss Anhang 4 der CO2-Verordnung berechnet.
Warum werden solche Vorschriften eingeführt?
Die Schweiz verpflichtet sich im CO2-Gesetz, ihre CO2-Emissionen gegenüber dem Basisjahr 1990 zu reduzieren. Der Strassenverkehr ist in der Schweiz für einen erheblichen Anteil der CO2-Emissionen verantwortlich und das Potential für Einsparungen ist sowohl bei den Personenwagen als auch bei den leichten Nutzfahrzeugen gross. Die spezifischen CO2-Emissionen der Neuwagen liegen in der Schweiz deutlich über dem europäischen Durchschnitt.
Der Begriff Lieferwagen resp. leichter Sattelschlepper wird gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e und i der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) definiert. Er gilt für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3‘500 kg. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sind von der Verordnung ausgenommen (z. B. beschussgeschützte Fahrzeuge, Fahrzeuge mit bewilligten Plätzen für den Transport von Behindertenfahrstühlen, Wohnmobile, Militärfahrzeuge, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden).
Zur Förderung emissionsfreier Antriebe fallen neu Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 4'250 kg, die abgesehen vom Gewicht der Definition von Lieferwagen entsprechen und bei denen das 3'500 kg überschreitende Gesamtgewicht einzig durch das Mehrgewicht des emissionsfreien Antriebs verursacht wird, ebenfalls unter den Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper (Art. 2, Bst. abis, Ziffer 2).
Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass einige alternative Antriebssysteme schwerer sind als fossil betriebene. Dies trifft insbesondere auf batterieelektrische Fahrzeuge zu.
Was gilt als erstmalige Inverkehrsetzung? Fallen Occasionsfahrzeuge unter die Vorschriften?
Erstmals in Verkehr gesetzt im Sinne des CO2-Gesetzes sind LNF, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden. Fahrzeuge, die vorgängig in der Schweiz zugelassen waren, fallen nicht unter die Vorschriften. Ebenfalls ausgenommen sind LNF, die im Ausland vor mehr als zwölf Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zugelassen worden sind. Fahrzeug die zum Importzeitpunkt mehr als 5'000 km Fahrleistung aufweisen sind von den Bestimmungen ab 6 Monaten ausgenommen. Die Dauer der Auslandzulassung ist zum Zeitpunkt der Zollanmeldung in die Schweiz nicht von Belang. Bei vormals im Ausland zugelassenen Fahrzeugen wird nur eine ordentliche Zulassung zum Verkehr mit Fahrzeugausweis anerkannt. So gelten beispielsweise Zulassungen für Überführungsschilder oder der Gebrauch von Fahrzeugen mit Garagennummer nicht als ordentliche Zulassung. Die Zulassung im Ausland muss zwingend auf eine natürliche oder juristische Person erfolgen, mit Sitz aus dem entsprechenden Land. Die Auslandzulassung sowie die Fahrleistung sind im Rahmen der Anmeldung des Fahrzeugs im Fahrzeugimport-Portal zu deklarieren (siehe FAQ: Welches sind die Voraussetzungen um einen Antrag auf Bescheinigung zu stellen?)
Fahrzeuge, die im Fürstentum Liechtenstein in Verkehr gesetzt werden, sind den Fahrzeugen in der Schweiz gleichgestellt.
Die CO2-Zielwerte werden stufenweise verschärft. Das CO2-Gesetz gibt in Art. 10 seit dem 1. Januar 2025 einen Zielwert für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper (Sammelbegriff: leichte Nutzfahrzeuge, LNF) von 153.9 g CO2/km (WLTP) vor. Für Personenwagen (PW) gilt ein Zielwert von 93.6 g CO2/km (WLTP). Die nächste Verschärfung ist per 01.01.2030 vorgesehen. Dann werden die Zielwerte für LNF auf 90.6 g CO2/km, jene für PW auf 49.5 g CO2/km gesenkt.
Link:
An wen richten sich die Vorschriften?
Die CO2-Vorschriften betreffen alle Importeure von neuen LNF. Dabei wird zwischen Gross- und Kleinimporteuren unterschieden.
Grossimporteure (> 6 LNF)
Grossimporteure sind Importeure, welche mindestens 6 Neufahrzeuge pro Jahr importieren, die zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden. Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der LNF-Flotte eines Grossimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so muss er pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals zugelassenes Fahrzeug eine Sanktion entrichten.
Als Grossimporteur in einem Referenzjahr gelten Importeure, welche
Privat-/Kleinimporteure
Kleinimporteure sind Importeure, die beim BFE nicht als Grossimporteur registriert sind oder die weniger als 6 Neufahrzeuge pro Jahr über ihre Neuwagenflotte abrechnen. Dazu gehören auch Personen, welche ihr Fahrzeug selber aus dem Ausland importieren und in der Schweiz in Verkehr setzen (Privatimporteure).
Die Zielvorgabe wird bei Kleinimporteuren für jedes Fahrzeug einzeln berechnet. Bei einer allfälligen Überschreitung der Zielvorgabe müssen sie die fällige Sanktion vor der Zulassung begleichen. Dazu müssen sie beim BFE einen Antrag auf Bescheinigung stellen. (siehe FAQ: Welches sind die Voraussetzung für Kleinimporteure, um ein Fahrzeug zum Verkehr zulassen zu können?)
An wen richten sich die Vorschriften im Falle von mehrstufigen Fahrzeugen?
Leichte Nutzfahrzeuge können in unterschiedlichen Fertigungsstufen in die Schweiz gelangen. Beim Import in die Schweiz können die Fahrzeuge bereits vervollständigt sein oder aber als Basisfahrzeug importiert und von einem Aufbauer vor Ort auf Kundenwunsch mit der letzten Stufe versehen werden. In letzterem Fall spricht man von mehrstufigen Fahrzeugen (engl. Multi Stage Vehicles, MSV). Auch bei MSV ist der Importeur des (Basis)Fahrzeuges für die CO2-Abrechnung verantwortlich. Massgebend für die Einhaltung der Zielvorgabe ist dabei das Fahrzeug im vervollständigten Zustand bei der Erstzulassung.
Gemäss Art. 11 des CO2-Gesetzes legt der Bundesrat für jeden Importeur oder Hersteller von LNF eine Berechnungsmethode für eine individuelle Zielvorgabe für die eingeführten oder in der Schweiz hergestellten LNF fest. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten LNF des Importeurs oder Herstellers (LNF-Flotte). Demnach ist der Verantwortliche und Berechtigte hinsichtlich der CO2-Emissionsvorschriften für LNF der erstmalige Importeur oder der Hersteller eines LNF, und nicht ein Dritter, der die Fahrzeuge in der Schweiz in einem späteren Zeitpunkt allenfalls immatrikuliert. Es ist festzuhalten, dass wenn sich der für die Zuordnung des Fahrzeuges massgebende Sachverhalt verwirklicht (Import/Herstellung), die entsprechenden rechtlichen Folgen (LNF gehören zur Flotte des Importeurs) ausgelöst werden. Eine Wiederholung des Sachverhalts kann diese rechtlichen Folgen nicht ein zweites Mal auslösen.
Grossimporteur (Jahresabrechnung)
Das BFE übermittelt dem Grossimporteur quartalsweise eine Liste der bis zum 31. März, 30. Juni und 30. September des laufenden Referenzjahres seiner Neuwagenflotte zugewiesenen leichten Nutzfahrzeuge sowie die Zielvorgabe und die massgebenden CO2-Emissionen. Insbesondere falls die Bezahlung einer Sanktion nach Ablauf des Referenzjahres gefährdet scheint, kann das BFE quartalsweise Anzahlungen verlangen. Im darauffolgenden Frühjahr erhält der Grossimporteur eine Schlussabrechnung über alle während dem Referenzjahr zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge.
Die Rechnungen werden vom BFE auf Basis vorhandener Daten in BFE und ASTRA erstellt, eine Dateneinreichung des Importeurs ist grundsätzlich nicht nötig.
Kleinimporteur (vor Inverkehrsetzung)
Kleinimporteure müssen eine allfällige Sanktion bereits vor der Zulassung durch das kantonale Strassenverkehrsamt beim ASTRA bezahlen.
Was passiert mit den erhobenen Sanktionen?
Die Einnahmen durch die Sanktionen werden seit dem 1. Januar 2018 dem Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) zugewiesen. Vorher flossen die Einnahmen durch die Sanktionen in den Infrastrukturfonds.
Wie wird die CO2-Zielvorgabe für Kleinimporteure berechnet?
Die Zielvorgabe für Kleinimporteure sieht eine variable Steigung der Zielwertgeraden vor. Dabei kommt abhängig davon, ob das Leergewicht des Fahrzeugs, über oder unter dem Referenzleergewicht liegt, ein anderer Parameter-Wert für die Steigung der Zielwertgeraden zur Anwendung.
Im 2026 werden die einzelnen LNF für Kleinimporteure anhand der folgenden Formel berechnet:
Zulässige spezifische Emission = 153.9 + a × (Leergewicht – Mt-2) g CO2/km.
wobei
| 153.9: | Zielwert in Gramm CO2/km |
|
a: |
Steigung der Zielwertgeraden: Wenn mi t > mt-2: 0.1064 Wenn mi t <= mt-2: 0.0848 |
| Mt-2: | durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten LNF in kg. |
| Für das Jahr 2026 gilt das durchschnittliche Leergewicht aus dem Jahr 2024, welches 2’130 kg betrug. |
Die Berechnungsformel für das Jahr 2026 lautet somit wie folgt:
Individuelle Zielvorgabe wenn mi t > 2130 = 153.9 + 0.1064 x (mi t – 2130)
Individuelle Zielvorgabe wenn mi t <= 2130 = 153.9 + 0.0848 x (mi t – 2130)
Eine Sanktion wird dann fällig, wenn die massgebenden CO2-Emissionen eines Fahrzeugs über der individuellen Zielvorgabe liegen.
Wie wird die CO2-Zielvorgabe für Grossimporteure und Hersteller berechnet?
Die Berechnungsformel für LNF der Jahre 2025 - 2029 sehen eine variable Steigung der Zielwertgeraden vor. Dabei kommt abhängig davon, ob das durchschnittliche Leergewicht der Neuwagenflotte des Grossimporteures, über oder unter dem Referenzleergewicht liegt, ein anderer Parameter-Wert für die Steigung der Zielwertgeraden zur Anwendung. Die Berechnungsformel 2026 lautet wie folgt:
Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte: z + a x (mi t – mt-2) wobei:
|
Parameter |
Bezeichnung |
Wert |
|
z |
Zielwert (in g CO2/km) |
153.9 |
|
a |
Steigung der Zielwertgeraden: Wenn mi t > mt-2 Wenn mi t <= mt-2 |
0.1064 0.0848 |
|
mi t |
Durchschnittliches Leergewicht der Neuwagenflotte des Grossimporteurs (in kg) |
Variabel nach Importeur |
|
mt-2 |
Referenzleergewicht (in kg) |
2130 |
Die Berechnungsformel für das Jahr 2026 lautet somit wie folgt:
Individuelle Zielvorgabe wenn mi t > 2130 = 153.9 + 0.1064 x (mi t – 2130)
Individuelle Zielvorgabe wenn mi t <= 2130 = 153.9 + 0.0848 x (mi t – 2130)
Hinweis: Die definitive Berechnung für Grossimporteure wird jeweils nach Abschluss des Referenzjahres vorgenommen. Eine Sanktion wird dann fällig, wenn die massgebenden CO2-Emissionen der Flotte über der individuellen Zielvorgabe liegen.
Kleinhersteller, die in der Europäischen Union (EU) weniger als 22'000 LNF pro Jahr neu zulassen, können in der EU ein Spezialziel beantragen. Dieses muss von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Die Schweiz hatte diese Regelung bis Ende 2021 übernommen. Seit dem Jahr 2022 sind keine angepassten Zielvorgaben für Klein- und Nischenhersteller mehr möglich.
Hersteller, welche in der EU jährlich weniger als 1000 LNF zulassen, können sich unter der EU-Regelung nachträglich für ein Jahr von der Erfüllung der EU-Zielvorgaben befreien lassen (sog. de-minimis-Klausel). In der Schweiz wird die de-minimis-Klausel bewusst nicht nachvollzogen.
Folglich werden LNF von Marken, welche in der EU über Klein- oder Nischenherstellerziele verfügen oder unter die de-minimis Klausel fallen, in der Schweiz am durchschnittlichen Ziel von 153.9 g CO2/km gemessen.
Welches sind die massgebenden CO2-Emissionen von Fahrzeugen?
Die massgebenden CO2-Emissionen sind die kombinierten CO2-Emissionen gemäss WLTP-Messverfahren, welche in der Typengenehmigung eingetragen sind. Importeure typengenehmigter Fahrzeuge können die massgebenden CO2-Emissionen aber auch mittels Certificate of Conformity (CoC) nachweisen. In diesem Fall hat der Importeur den Nachweis der CO2-Emissionen sowie allfälliger Verminderungen von CO2-Emissionen mittels Certificate of Conformity (CoC) zu erbringen.
Bei Fahrzeugen, welche mittels elektronischer EG-Übereinstimmungsbescheinigung (e-CoC) zugelassen werden, sind ausschliesslich die Daten aus dem e-COC für die Berechnung massgebend. Weitere anerkannte CO2-Emissionsnachweise sind in der «Richtlinie für Grossimporteure -> Dokumente -> Brancheninformation» aufgeführt. Die Richtlinie informiert insbesondere auch über die Handhabung mehrstufiger Fahrzeuge.
Wenn die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs durch den Einsatz innovativer Technologien (Ökoinnovationen) vermindert werden, kann diese Verminderung von den CO2-Emissionen in Abzug gebracht werden (siehe dazu auch FAQ «Welche Erleichterungen gelten ab 2025?»).
Bei Grossimporteuren werden die massgebenden durchschnittlichen CO2-Emissionen über den Mittelwert der Neuwagenflotte berechnet. Bevor diese erfolgt, sind für jedes einzelne Fahrzeuge die massgebenden CO2-Emissionen festzulegen (siehe auch FAQ: «Welches sind die massgebenden CO2-Emissionen von Fahrzeugen?»).
Zur Ermittlung der massgebenden durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte sind zusätzlich allfällige Erleichterungen durch Zielmarktanteile und die Anrechnung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen zu berücksichtigen (siehe auch FAQ «Welche Erleichterungen gelten für Grossimporteure?»). Auf der BFE-Website ist ein Berechnungsbeispiel für Grossimporteure aufgeschaltet, welche die Erleichterung durch emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge, sowie die Anrechnung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen beinhaltet:
Welche CO2-Emissionen werden bei modifizierten Fahrzeugen berücksichtigt?
Bei Fahrzeugen, die vor der Erstinverkehrsetzung dahingehend modifiziert werden, dass sie nicht mehr auf Basis des CoC zum Verkehr zugelassen werden können, hat der Importeur die Wahl, ob er sämtliche Daten gemäss CoC geltend machen möchte oder jene des modifizierten Fahrzeugs. Im ersten Fall kann der Importeur die Vorgaben aus der CO2-Gesetzgebung über die gewohnten Prozesse abwickeln (Fahrzeugimport-Portal und eGovernment Plattform). Für den Fall, dass der Importeur die Daten des modifizierten Fahrzeugs geltend machen möchte, haben ASTRA und BFE einen entsprechenden Workaround entwickelt. In diesem Fall sind Importeure angehalten sich vor der Registrierung des Fahrzeugs auf dem Fahrzeugimport-Portal mit dem ASTRA oder dem BFE in Verbindung zu setzen. Möchte ein Importeur die Daten des modifizierten Fahrzeugs geltend machen, hat er zudem einen Nachweis der CO2-Emissionen einer amtlich anerkannten Prüfstelle zu erbringen. Alternativ werden die CO2-Emissionen auf Basis der Berechnungsformeln von Anhang 4 der CO2-Verordnung ermittelt.
Diese Regelung gilt explizit nicht für mehrstufige Fahrzeuge, die für eine Zulassung vervollständigt werden müssen.
Welches ist das massgebende Leergewicht von mehrstufigen Fahrzeugen von Kleinimporteuren?
Bei Kleinimporteuren wird jedes Fahrzeug vor der erstmaligen Zulassung einzeln abgerechnet. Massgebend ist der Zustand des vollständigen Fahrzeugs. Mehrstufige Fahrzeuge sowie Fahrzeuge von Kleinimporteure müssen vor der Zulassung zwingend über das Fahrzeugimport-Portal beim ASTRA erfasst werden. Für die Sanktionsberechnung ist das im Fahrzeugimport-Portal erfasste Leergewicht massgebend. Dieses entstammt - sofern vorhanden - dem Formular 13.20A und entspricht somit der Fahrzeugwägung bei der Prüfung auf den kantonalen Motorfahrzeugstellen (in diesem Fall erfolgt die Prüfung vor der Erfassung auf dem Fahrzeugimport-Portal), kann aber auch mittels Waagschein des vollständigen Fahrzeuges erbracht werden. Auf Antrag besteht zudem die Möglichkeit das berechnete Leergewicht des generisch vervollständigten Fahrzeugs geltend zu machen (gemäss Anhang III Teil A Nummer 1.2.4 der Verordnung (EG) Nr. 2019/631). Die entsprechenden Nachweise sind auf dem Fahrzeugimport-Portal miteinzureichen.
Was geschieht, wenn ein LNF über keine WLTP-Messwerte verfügt?
Verfügt ein LNF über keine CO2-Emissionen gemäss WLTP-Messverfahren, hat der Importeur einen Nachweis der CO2-Emissionen gemäss WLTP-Messverfahren zu erbringen. Dieser Nachweis hat von einer amtlich anerkannten Prüfstelle zu erfolgen. Liegt den Vollzugsstellen kein solcher Nachweis vor, werden die CO2-Emissionen gemäss den Berechnungsformeln von Anhang 4, Ziffer 1, der CO2-Verordnung berechnet. Fehlen für diese Berechnung massgebende Angaben, wird ein Default-Wert von 400 Gramm CO2/km festgelegt. CO2-Emissionen, die gemäss dem bisherigen NEFZ-Messverfahren erhoben wurden, können nicht geltend gemacht werden.
Wie berechnet sich die Sanktion für ein einzelnes Fahrzeug?
Die Sanktion von Kleinimporteuren für das Jahr 2026 berechnet sich nach folgendem Schema:
Beispiel für das Referenzjahr 2026 (siehe Berechnungstool auf der Website)
Privatimport eines LNF im Jahr 2026 mit Leergewicht > Referenzleergewicht:
Zielvorgabe: 153.9 + 0.1064 × (2'139 – 2'130) = 154.858 g CO2/km (runden auf drei Dezimalstellen)
Überschreitung Zielvorgabe: 186 – 154.858 = 31.14 g CO2/km (auf das nächste hundertstel Gramm CO2/km abrunden)
Sanktion: 31.14 × CHF 95 = CHF 2'958.30 (auf fünf Rappen runden)
Beispiel für das Referenzjahr 2026 (siehe Berechnungstool auf der Website)
Privatimport eines LNF im Jahr 2026 mit Leergewicht < Referenzleergewicht:
Zielvorgabe: 153.9 + 0.0848 × (2'079 – 2'130) = 149.575 g CO2/km (runden auf drei Dezimalstellen)
Überschreitung Zielvorgabe: 186 – 149.575 = 36.42 g CO2/km (auf das nächste hundertstel Gramm CO2/km abrunden)
Sanktion: 36.42 × CHF 95 = CHF 3'459.90 (auf fünf Rappen runden)
Link:
Wie viel muss man bei Überschreitung der Zielvorgabe bezahlen?
Der Hersteller oder Importeur muss dem Bund im Referenzjahr 2026 für jedes Gramm CO2/km, ab einer Zielwertüberschreitung von 0.1 Gramm, 95 Franken bezahlen. Die Beträge werden für jedes Jahr neu festgelegt. Dabei werden die in der Europäischen Union geltenden Beträge und der Wechselkurs berücksichtigt (Art. 13 CO2-Gesetz).
Welche Erleichterungen gelten ab 2025?
Die CO2-Verordnung sieht unterschiedliche Erleichterungen für Grossimporteure vor, welche die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte oder die Emissionen einzelner Fahrzeuge reduzieren können. Dies beinhaltet folgende Erleichterungen:
|
Jahr |
Schwellenwert |
Max. Reduktionssatz |
|
2025 |
8% |
7% |
|
2026 |
9% |
6% |
|
2027 |
10% |
5% |
Welches Datum ist bei der Sanktionsberechnung massgebend? Was ist das Referenzjahr?
Grossimporteur
Für die Sanktionsberechnung ist das Datum der Zulassung massgebendWird ein Fahrzeug zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember eines Jahres (Referenzjahr) erstmals in der Schweiz zugelassen, so wird es bei der Berechnung für ebendieses Jahr berücksichtigt.
Kleinimporteur
Bei Kleinimporteuren ist das Datum der Rechnungsstellung vom Bundesamt für Energie ausschlaggebend für die Sanktionsberechnung.
Einen direkten Bonus gibt es nicht. Grossimporteure können aber LNF mit CO2-Emissionen über der flottenspezifischen Zielvorgabe mit LNF mit CO2-Emissionen unter der Zielvorgabe kompensieren.
Schliessen sich Kleinimporteure zu Emissionsgemeinschaften zusammen, stehen ihnen dieselben Verrechnungsmöglichkeiten offen wie Grossimporteuren.
Privat- und Kleinimporteure haben die Möglichkeit, durch die Abtretung eines effizienten Fahrzeugs an einen Grossimporteur einen Bonus für ein effizientes Fahrzeug zu erhalten.
Weitere Informationen zur Abtretung finden Sie unter der Frage: Was ist eine Abtretung eines importierten LNF? Wie kann ein Fahrzeug abgetreten werden?
Was ist eine Abtretung eines importierten LNF? Wie kann ein Fahrzeug abgetreten werden?
Jeder Importeur von Lieferwagen und leichten Sattelschlepper, unabhängig ob Gross- oder Kleinimporteur, hat die Möglichkeit, ein von ihm eingeführtes Fahrzeug für die CO2-Sanktionsberechnung einem anderen Grossimporteur abzutreten. Eine Abtretung muss dem Bundesamt für Energie (BFE) vor der ersten Immatrikulation des Fahrzeugs in der Schweiz gemeldet werden. Abtretungen nach der Erstzulassung in der Schweiz werden nicht anerkannt. Auch der Widerruf einer Abtretung ist unzulässig. Jedes Fahrzeug kann maximal einmal abgetreten werden.
Die Abtretungen sind dem BFE grundsätzlich mittels Services über das eGovernment Portal zu melden. Folgende Services stehen zur Verfügung:
Bis Ende 2024 wurden die beiden massgebenden Ereignisse (Abtretungsmeldung und Schweizer Erstinverkehrsetzung) tagesscharf erfasst. Dadurch wurden Abtretungsmeldungen, die am gleichen Tag wie die Schweizer Erstinverkehrsetzung erfolgten generell berücksichtigt. Seit dem 1. Januar 2025 ist ein schärferer Abgleich möglich. Abtretungen, die am gleichen Tag wie die Schweizer Erstinverkehrsetzung gemeldet werden, werden nur noch dann berücksichtigt, wenn die Meldung zeitlich vor der Inverkehrsetzung erfolgt. Andernfalls ist die Abtretung ungültig.
Das eGovernment Portal kann gewisse Ausnahmefälle von Fahrzeugen in Verbindung mit einer Abtretung aktuell nicht verarbeiten. Dies betrifft unter anderem folgende Fälle:
Diese Sonderfälle sind bis auf weiteres mit einem eigens dafür erstellten Formular inkl. den im Formular genannten Beilagen, dem BFE zu melden.
Bei Fragen steht Ihnen der BFE Helpdesk unter folgender Telefonnummer zur Verfügung: 058 464 54 40.
Link:
Unterstehen Fahrzeuge, die zollbefreit sind, auch den CO2-Emissionsvorschriften?
Fahrzeuge, die zollbefreit in die Schweiz eingeführt werden und in der Schweiz zum Verkehr zugelassen werden, sind grundsätzlich dem Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschrften unterstellt. Für zollbefreite Fahrzeuge, wird die Frist analog zu den übrigen Fahrzeugen berechnet und entsprich dem Zeitraum zwischen der ersten Zulassung im Ausland und der Datum der Zollanmeldung in der Schweiz.
Welche Projekte können unterstützt werden?
Im Pilot- und Demonstrationsprogramm (P+D-Programm) werden innovative Projekte unterstützt, welche ein hohes Energiesparpotenzial besitzen, die Nutzung der erneuerbaren Energien erhöhen oder einen anderweitigen Nutzen für das Energiesystem gemäss den Zielen der Energiestrategie 2050 erzeugen. Die Projekte müssen die Kriterien für eine Unterstützung durch das P+D-Programm erfüllen.
Was ist der Unterschied zwischen Pilot- und Demonstrationsprojekten?
Pilot- und Demonstrationsprojekte unterscheiden sich vor allem durch ihre Technologiereife. Während sich Pilotprojekte in einer früheren Entwicklungsphase befinden und meist Teilsysteme untersuchen, sind Demonstrationsprojekte ausgereifter und werden üblicherweise im 1:1 Massstab realisiert.
Welche anderen Unterstützungsmöglichkeiten existieren für innovative Projekte im Energiebereich?
Eine Übersicht der bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten für innovative Projekte im Energiebereich finden Sie unter "Überblick Innnovationsförderung".
Leuchtturmprojekte sind Demonstrationsprojekte, welche der Bekanntmachung von neuen, wegweisenden Konzepten und Technologien dienen und den Energiedialog in der breiten Bevölkerung unterstützen. Ob ein Projekt sich als Leuchtturm eignet, entscheidet das BFE im Rahmen der Evaluation des Gesuches. Die Beurteilung erfolgt gestützt auf die Einschätzung des BFE darüber, ob das Projekt eine hohe strategische Relevanz, ein hohes Ausstrahlungspotenzial und eine hohe Kommunikationsfähigkeit besitzt.
Welche Dokumente muss man einreichen, um beim BFE Unterstützung für ein Projekt zu beantragen?
Zwingend einzureichen sind die beiden ausgefüllten Formulare "Gesuch um Finanzhilfe – Energieforschungsprogramme und Pilot- und Demonstrationsprogramm (bottom up)" und "Finanzbeiblatt zu Projektkosten, Finanzierung und NAK" sowie, je nach Situation, zusätzlich verlangte Unterlagen. So braucht es von Parteien, die sich ausschliesslich an der Finanzierung des Projekts beteiligen, eine schriftliche Bestätigung oder Absichtserklärung mit der Nennung der vorgesehenen Summe. Bei einem beantragten BFE-Förderbeitrag von über einer Million Schweizer Franken sind die jüngsten Jahres- und Revisionsberichte aller Projektteilnehmer beizulegen.
Was sind nicht amortisierbare Kosten (NAK)?
Die nicht amortisierbaren Kosten entsprechen den unwirtschaftlichen Anteilen der Kosten die direkt im Zusammenhang mit der Entwicklung und Erprobung der innovativen Aspekte des Projektes stehen. Dies sind in der Regel die Projektkosten abzüglich allfälliger die Erträge und Einsparungen, die über die Nutzungsdauer der innovativen Anla-gen zu erwarten sind und die dazu beitragen, die Kosten für deren Realisierung und Nutzung zu kompensieren. Typische anrechenbare Kosten umfassen Aufwände für Entwicklung, Erprobung, Dissemina-tion, etc.
Wie hoch sind die Unterstützungsbeiträge?
Die durch das BFE an Pilot- und Demonstrationsprojekte gewährte Finanz-hilfe ist auf 50% (für Pilotprojekte in Ausnahmefällen bis zu 70%) der nicht amortisierbaren Kosten (NAK) begrenzt. Das BFE berücksichtigt bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe unter anderem die strategische Rele-vanz, den Innovationsgehalt, das Anwendungspotenzial, die Erfolgswahr-scheinlichkeit, die öffentliche Zugänglichkeit sowie das Kosten/Nutzen-Verhältnis des Projekts.
Wer kann ein Gesuch einreichen?
Empfänger von Finanzhilfen aus dem P+D-Programm können sowohl private Unternehmen (z.B. KMU) wie auch Forschungseinrichtungen und/oder öffentliche Organisationen sein. Vorhaben von Verwaltungseinheiten des Bundes sind von der Unterstützung durch das P+D-Programm ausgeschlossen.
Wie muss die Mehrwertsteuer verrechnet werden?
Subventionen gelten als Nicht-Entgelte und unterliegen deshalb nicht der Mehrwertsteuer. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden sich in der MWST-Info 05 und MWST-Branchen-Info 25 auf der Webseite der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV. Bei Fragen bezüglich Mehrwertsteuer wenden Sie sich bitte direkt an die Hauptabteilung MWST. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich.
Was geschieht mit den im Projekt gewonnenen Daten?
Die aus dem Projekt gewonnenen Resultate werden der Öffentlichkeit und interessierten Kreisen grundsätzlich bekannt gemacht, indem die wesentlichen Projektinformationen und die Projektberichte (Zwischen- und Schlussberichte) auf der Informationsplattform ARAMIS veröffentlicht werden.
Das Projekt ist wie im Gesuch beschrieben durchzuführen. Wesentliche Projektänderungen dürfen nur mit Genehmigung des BFE vorgenommen werden. Diese Projektänderungen werden dann in einem Vertragszusatz festgelegt. Deshalb ist es wichtig, die zuständige Projektbegleitung umgehend über allfällige Probleme, Verzögerungen oder sonstige Veränderungen zu informieren. Projektänderungsanträge können formfrei eingereicht werden und sollten alle relevanten Informationen über Gründe, Auswirkungen und Gegenmassnahmen für die Anpassungen enthalten.
Das Projekt steht kurz vor dem Abschluss, was muss nun beachtet werden?
Ca. 2 Monate vor dem vertraglichen Projektabschluss soll unaufgefordert ein Entwurf eines umfassenden Schlussberichts und ein detaillierter Finanzrapport eingereicht werden. Der Finanzrapport muss alle effektiven Kosten aufführen, welche in direkter Verbindung mit der Projektausführung entstanden sind (Honorare, Materialkosten, etc.). Das BFE bestimmt auf Basis der effektiven Projektkosten im Finanzrapport die definitive Höhe der nicht-amortisierbaren Mehrkosten und des Subventionsbeitrages. Nach der Genehmigung des Schlussberichts und des Finanzrapports und der Festlegung des definitiven BFE-Beitrages kann die Rechnung für die Schlusszahlung eingereicht werden.
Für die Erstellung des Finanzrapports und des Schlussberichts sind die Vorlagen des BFE zu verwenden.
In welcher Form müssen die Zwischen- und Schlussberichte eingereicht werden?
Für die Erstellung der Zwischen- und Schlussberichte (zu den im Subventionsvertrag vereinbarten Terminen) sind die Vorlagen des BFE zu verwenden. Dabei fokussieren die Zwischenberichte vor allem auf die durchgeführten Arbeiten und enthalten eine Projektbeschreibung, vorläufige Ergebnisse und deren Würdigung sowie einen Ausblick auf das weitere Vorgehen. Der Schlussbericht fokussiert dagegen vor allem auf eine Einordnung des Projekts (wichtige Erkenntnisse, Nutzen/Mehrwert, Empfehlungen, zukünftige Umsetzung, etc.) und enthält umfassende Informationen zum Projektinhalt, der Vorgehensweise, den Ergebnissen und den Schlussfolgerungen. Projektberichte werden grundsätzlich auf der Informationsplattform ARAMIS veröffentlicht.
Wer sind die «Kunden» des Guichet Unique Windenergie? Wer darf sich an den Guichet Unique wenden?
Grundsätzlich dürfen sich alle interessierten Personen bei Fragen im Zusammenhang mit Windenergie in der Schweiz an den Guichet Unique wenden. Diese zentrale Anlaufstelle wurde jedoch vor allem im Hinblick auf die Koordination der Stellungnahmen und Bewilligungen auf Bundesebene im Zusammenhang mit Windenergieanlagen eingerichtet. Dadurch sind ProjektentwicklerInnen sowie kantonale und kommunale Behörden zentrale «Kunden» des Guichet Unique.
Ist der Guichet Unique eine Leitbehörde?
Nein, der Guichet Unique ist keine Leitbehörde im Sinne von Art. 62a RVOG.
Treten bei den Stellungnahmen der Bundesstellen Differenzen auf, kann der GU jedoch den Dialog suchen. Das Ziel solcher Vermittlungsprozesse ist der Informationsaustausch und die Suche nach Lösungen. Die Beschlusskompetenzen bleiben jedoch weiterhin bei den rechtlich für die jeweiligen Sachfragen zuständigen Bundesstellen.
Nein, mit der Einführung des Guichet Unique Windenergie geht keine Kompetenzverschiebung zwischen Bund und Kantonen einher. Die Kantone sind weiterhin für ihre kantonalen Planungs- und Bewilligungsverfahren zuständig.
Muss ich alle technischen Beurteilungen eines Vorprojekts gleichzeitig beantragen?
Grundsätzlich kann jede technische Beurteilung eines Vorprojekts einzeln durchgeführt werden. Wir empfehlen Ihnen jedoch, technische Beurteilungen von Vorprojekten möglichst gebündelt zu beantragen, insbesondere diejenigen von MeteoSchweiz, vom BAZL, von skyguide und des VBS.
Wer ist für die Abwicklung von Fördermassnahmen im Zusammengang mit Windenergie zuständig?
Für die Abwicklung von Fördermassnahmen im Zusammengang mit Windenergie (KEV, EVS, Investitionsbeiträge, Gleitende Marktprämie) ist die Firma Pronovo zuständig. Sie finden weitere Informationen dazu auf www.pronovo.ch. Für die Projektierungsbeiträge ist das BFE zuständig. Sie finden weitere Informationen dazu auf Förderung Windenergie.
Nein. Für die Beurteilung des besonderen Gefährdungspotenzials gilt bis auf Weiteres das BWG Basisdokument "Unterstellungskriterien" vom Juni 2002, mit Gleichsetzung der Begriffe "besondere Gefahr" und "besonderes Gefährdungspotenzial".
Neue Grundlagen für die Beurteilung des besonderen Gefährdungspotenzials werden jedoch im Rahmen der geplanten Gesamtrevision der Richtlinie und der Basisdokumente erarbeitet. Die Auswahl von Unterstellungskriterien und ihre Definition wird dabei die höchste Priorität erhalten; die entsprechenden Arbeiten sind in den Jahren 2013 bis 2014 geplant.
Ja. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StAV ist neu der "Bruch" des Absperrbauwerks als Ausgangsszenario anzunehmen und nicht der "plötzliche Bruch", von dem in der alten StAV ausgegangen wurde. Diese Feinheit wurde bei der Totalrevision der StAV besprochen und eingeführt.
Nachdem der Kanton Zürich in den letzten Jahren wissenschaftliche Abklärungsarbeiten hat durchführen lassen, hat das BFE im Jahre 2012 einen neuen Forschungsauftrag an die ETHZ erteilt. Im Rahmen dieses Forschungsprojekts soll eine Simulationsumgebung entwickelt werden, die es ermöglicht, Versagensvorgänge an Absperrbauwerken realitätsnah nachzubilden. Diese Resultate werden in eine weitere Revision des Richtlinienteils über die Unterstellungskriterien, voraussichtlich im Jahre 2017, einfliessen.
Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass diese realistischeren Annahmen für die Belange des Notfallkonzeptes nicht gelten werden (vgl. Art. 11 Abs. 3 StAG und Art. 26 Abs. 2 StAV). Die Notfallplanung muss mit anderen Worten immer noch vor dem Hintergrund eines plötzlichen Bruchs der Anlage erfolgen.
Ja. Bislang bestehen keine zuverlässigeren Methoden zur Modellierung von Versagensvorgängen an Geschieberückhaltebecken. Das BFE hat die EPFL mit entsprechenden wissenschaftlichen Abklärungen beauftragt; es konnten bisher noch keine neuen Lösungsansätze formuliert werden. Allfällige neuere, gesicherte Resultate werden bei der Revision der Richtlinien berücksichtigt.
Der Entscheid zur Unterstellung muss spätestens bei der Erteilung der Plangenehmigung vorliegen. Je nach Qualität der Unterlagen und Eindeutigkeit des Falles kann er schon vorher, beispielsweise auf Stufe Vorprojekt, erfolgen.
Es wird auf jeden Fall empfohlen, dieser Frage so früh wie möglich in der Projektierungsphase nachzugehen, so dass das voraussichtliche Resultat des Entscheids in die Projektierung mit einbezogen werden kann.
Es wird schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Entscheid des BFE zur Unterstellung nach Art. 2 Abs. 4 StAV nicht in jedem Fall notwendig ist, sondern lediglich bei denjenigen Anlagen, welche folgende zwei Voraussetzungen erfüllen:
Dies hängt einerseits sehr stark davon ab, welche Vorarbeiten der Kanton bei der Feststellung, dass ein besonderes Gefährdungspotenzial voraussichtlich vorliegt, schon erbracht hat, wie andererseits auch von der Verfügbarkeit sowie der Qualität der Unterlagen, die für die Prüfung notwendig sind. Der Prozess bis zum Entscheid dürfte aber auf jeden Fall einige Monate beanspruchen.
Da insbesondere der Teil der revidierten Richtlinie über die Unterstellungskriterien in den Jahren 2013/2014 erarbeitet werden soll, empfehlen wir, diese Stauanlagen dem BFE erst ab 2015 zu melden.
Nein. In den jetzigen Richtlinien wird für diesen Fall auf spezifische Literatur verwiesen.
Gibt es eine Untergrenze für die Unterstellung von Stauanlagen unter den Bestimmungen des StAG?
Nein. Falls eine kleine Anlage die geometrischen Kriterien nach Art. 2 Abs. 1 StAG nicht erfüllt und der betroffene Kanton nicht vermutet, dass ein besonderes Gefährdungspotenzial besteht, wird der Kanton eine solche Anlage dem BFE nicht melden. Die Bestimmungen der Stauanlagengesetzgebung sind dann für eine solche Anlage nicht anwendbar, weil die Anlage nicht in den Geltungsbereich nach Art. 2 StAG fällt.
Es ist Aufgabe der kantonalen Aufsichtsbehörde, aufgrund von Vermutungskriterien eine Erstbeurteilung zu treffen. Sie meldet diejenigen Anlagen, welche aufgrund dieser Vermutungskriterien ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen, dem BFE. Das BFE fordert alsdann die zur Prüfung notwendigen Unterlagen ein, prüft seinerseits aufgrund von Entscheidungskriterien, ob eine besondere Gefährdung vorliegt und verfügt nötigenfalls nach Einholung der Stellungnahmen von weiteren betroffenen Kantonen die Unterstellung der Stauanlage unter die Bestimmungen der Stauanlagengesetzgebung. Das BFE teilt seinen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit. Diese beaufsichtigt zukünftig die ihr unterstellte Anlage.
Die Auswahl und die Definition der Vermutungskriterien sowie der Entscheidungskriterien wird im Rahmen der Revision der Richtlinien, namentlich im Richtlinienteil über die Unterstellungskriterien, behandelt.
Ja. Das BFE ist sich in diesem Zusammenhang bewusst, dass die Ziele in Bezug auf den Schutz vor Naturgefahren nicht mit den Zielen in Bezug auf die Sicherheit der Stauanlagen übereinstimmen. Dadurch können unterschiedliche Anforderungen entstehen.
Diese Aspekte werden im Rahmen der Gesamtrevision der Richtlinie behandelt. Insbesondere müssen die Bemessungskriterien sowie die Aspekte der Notfallplanung für die genannten Anlagen hinterfragt und gegebenenfalls angepasst werden.
Einige Differenzierungen für die vorgenannten Anlagen gibt es jedenfalls bereits heute, z.B. die Ausnahme in Art. 5 StAV betreffend Ablassvorrichtungen, oder die Ausnahme im Basisdokument zur Erdbebensicherheit betreffend die Festlegung der Erdbebenklasse von Rückhaltebecken.
Müssen die Projektanten die Stellungnahmen des BAFU und des BFE separat einholen?
Ja.
Nein. Wenn die Bestimmungen der Stauanlagengesetzgebung für die Anlage anwendbar sind, müssen die entsprechenden Anforderungen an die Sicherheit von Stauanlagen eingehalten werden. Es erfolgen keine Kompromisse, wenn es um die Sicherheit einer Stauanlage geht.
In der Praxis bedeutet dies, dass der statisch notwendige Querschnitt eines Dammes geschützt und unterhalten werden muss. Ferner muss die Anlage korrekt überwacht werden. Dies kann beispielsweise zur Folge haben, dass der Zugang zu einer Dammfläche nur kleineren Weidetieren gewährt wird oder dass das Bepflanzen der Dammfläche eingeschränkt bzw. untersagt wird.
Wann muss der Erdbebennachweis erbracht werden?
Der Nachweis der Erdbebensicherheit einer Stauanlage gehört zum Stand der Technik und muss schon im Gesuchsstadium vorliegen. Weitere Nachweissituationen werden im aktuell noch gültigen Basisdokument zum Nachweis der Erdbebensicherheit genannt.
Die StAV enthält keine Liste mit den einzureichenden Dokumenten. Es kann diesbezüglich auf die aktuell noch gültige BWG-Richtlinie vom November 2002 verwiesen werden. Es muss mit den eingereichten Unterlagen der Nachweis erbracht werden, dass die Anforderungen an die technische Sicherheit erfüllt werden.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) prüft, ob ein Projekt die Anforderungen betreffend Schutz vor Naturgefahren erfüllt. Weiter prüft es, ob die Anforderungen so erfüllt werden, dass finanzielle Unterstützung vom Bund gewährt werden kann. Das BAFU stützt sich aber nicht auf die Stauanlagengesetzgebung und beurteilt auch nicht, ob die geplante Anlage die technischen Sicherheitsanforderungen erfüllt.
Für die Erteilung der Plangenehmigung ist die Genehmigungsbehörde zuständig. In der Regel handelt es sich dabei um die kantonale Leitbehörde, die das Baubewilligungsverfahren durchführt und Fachberichte einholt.
Falls die Bestimmungen der Stauanlagengesetzgebung für die Anlage anwendbar sind, prüft die zuständige Aufsichtsbehörde (Kanton oder BFE) auf Aufforderung der Genehmigungsbehörde hin detailliert, ob die technischen Anforderungen für den Bau der Stauanlage erfüllt werden. Sie teilt der Genehmigungsbehörde das Ergebnis ihrer sicherheitstechnischen Prüfung mit und beantragt allfällige Auflagen für den Bau.
Zusammenfassend prüft das BAFU, ob seine Anforderungen im Sinne des Schutzes der Bevölkerung gegen Naturgefahren eingehalten werden (Schutz gegen häufig eintretende Ereignisse mit schweren Konsequenzen). Dagegen prüft die zuständige Aufsichtsbehörde, ob ihre Anforderungen im Sinne der Verhinderung eines plötzlichen und unkontrollierten Austretens von Wasser eingehalten werden (Schutz gegen sehr seltene Ereignisse mit katastrophalen Auswirkungen).
Falls die Bestimmungen des StAG und der StAV für die Anlage nicht anwendbar sind (weil die geometrischen Kriterien nach Art. 2 Abs. 1 StAG nicht erfüllt werden und der Kanton auch kein besonderes Gefährdungspotenzial vermutet), gibt es keine Aufsichtsbehörde im Sinne des StAG.
Welche Behörde ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen?
Baubewilligungsbehörde ist in der Regel die kantonale Behörde. Die kantonale Behörde holt im Rahmen des koordinierten Verfahrens bei der Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme zur technischen Sicherheit der geplanten Anlage ein.
Die Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus Art. 22 und 23 StAG.
Wer ist zuständig für die Qualitätskontrolle beim Bau von Stauanlagen?
Die zuständige Aufsichtsbehörde prüft lediglich die bei ihr eingereichten Dokumente. Das Qualitätsmanagement während der Planung und dem Bau gehört nicht zum Aufgabenbereich der Aufsichtsbehörde.
Welche Behörde ist zuständig für den Hochwasserschutz?
Der Schutz vor Naturgefahren inkl. Hochwasserschutz gehört in den Zuständigkeitsbereich des BAFU bzw. der Kantone. Stauanlagen werden allerdings durch die zuständige Aufsichtsbehörde beaufsichtigt.
Das BFE empfiehlt den kantonalen Aufsichtsbehörden, die bei einer noch zu genehmigenden Stauanlage ein besonderes Gefährdungspotential vermuten, sich frühzeitig mit dem BFE in Verbindung zu setzen und prüfen zu lassen, ob die Stauanlage der Stauanlagengesetzgebung unterstellt werden muss. Kommt das BFE bei seiner Prüfung zum Schluss, dass eine Unterstellung zu erfolgen hat, kann es dies verfügen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a StAG). In Kenntnis der Unterstellungsverfügung kann die kantonale Genehmigungsbehörde in der Plangenehmigung (Baubewilligung) auf Antrag der Aufsichtsbehörde Auflagen gestützt auf die Stauanlagengesetzgebung verfügen.
Erteilt die kantonale Genehmigungsbehörde die Baubewilligung, ohne den Entscheid des BFE abzuwarten, bestehen drei Risiken.
Das BFE erkennt die Notwendigkeit, präzisere Anforderungen an die o.g. Aspekte zu stellen. Das STK (Schweizerische Talsperrenkomitee) hat im Jahr 1993 einen Bericht zur Geodäsie publiziert ("Geodätische Deformationsmessungen für die Überwachung der Stauanlagen") und veröffentlicht im Jahr 2013 einen weiteren Bericht zu diesem Thema ("Geodäsie für die Überwachung von Stauanlagen"). Die in der Frage angesprochenen Aspekte sind jedoch weiterhin ungenügend abgedeckt. Wie diese Lücke geschlossen werden kann, ist zur Zeit unbekannt.
Erhalten die Betreiberinnen ein Feedback der Aufsichtsbehörde zu den eingereichten Jahresberichten?
Formelles Feedback: Die formelle Prüfung der Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass der Inhalt der Jahresberichte den Vorgaben der Überwachungsreglemente entspricht. Werden dabei Unvollständigkeiten festgestellt, erhalten die Betreiberinnen eine entsprechende Rückmeldung mit der Bitte um Vervollständigung. Im übrigen erhalten die Betreiber keine Empfangsbestätigung; das Mahnwesen der Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass alle Jahresberichte eingereicht werden.
Materielles Feedback: Die Aufsichtsbehörde prüft die ihr zugestellten Jahresberichte der durch die Betreiberin beauftragten Fachperson auch fachlich. Falls die Aufsichtsbehörde eigene Kommentare anbringen oder einzelne Empfehlungen der Fachperson hervorheben will, erhalten die Betreiberinnen eine entsprechende Rückmeldung. Ansonsten erhalten die Betreiber keine Rückmeldung seitens der Aufsichtsbehörde.
Das BFE empfiehlt, die Inspektionen der Aufsichtsbehörde nach Möglichkeit so anzusetzen, dass die Aufsichtsbehörde gleichzeitig an den Funktionsprüfungen teilnehmen kann.
Bestehen Formanforderungen, welche bei der Erstellung der Reglemente beachtet werden müssen?
Für Notfall-, Überwachungs- und Wehrreglement müssen drei separate Dokumente erstellt werden. Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen kann auf die zur Zeit noch geltende BWG-Richtlinie und die Basisdokumente verwiesen werden.
Besteht ein Versicherungsobligatorium für Stauanlagenbetreiber?
Gestützt auf die Bundesgesetzgebung besteht kein derartiges Versicherungsobligatorium. Die Kantone können jedoch ein solches einführen, wie dies vereinzelt bereits erfolgt ist. Jedenfalls dürfen die Betreiber freiwillig eine Haftpflichtversicherung abschliessen.
Hat die Bevölkerung ein Einsichtsrecht in Evakuationspläne?
Ja, gemäss Art. 27 Abs. 2 StAV.
Müssen sich die Expertinnen oder Experten nach Art. 18 StAV auch mit der Notfallplanung befassen?
Der zwingende Einsatz der Expertin oder des Experten ist nur im Rahmen der fünfjährlichen Expertisen nach Art. 18 StAV nötig. Daneben können sie als Fachperson für spezielle Abklärungen und Zweitmeinungen, beispielsweise auch für Fragen der Notfallplanung, beigezogen werden.
Können die Gemeinden und der Kanton etwas zum Notfallkonzept sagen?
Bei der Erarbeitung des Notfallkonzepts muss auf die bereits bestehende und vorgesehene Planung der kantonalen und kommunalen Führungsstäbe geachtet werden.
Wer wird für die geplante Überarbeitung der Richtlinien beigezogen?
Die Kerngruppe zur Revision der Richtlinien setzt sich aus den Leuten der früheren AG zur Totalrevision der StAV zusammen, neu ergänzt mit Vertretern der ETHZ und der EPFL. Einsitz nehmen nebst Vertretern des BFE also Vertreter der Kantone, der Hochschulen ETHZ und EPFL sowie der Wirtschaft.
Wann erscheinen die Details zum Notfallreglement?
Die Arbeiten am Richtlinienteil zum Notfallreglement haben eine hohe Priorität. Sie sind im Zeitraum 2013 / 2014 geplant.
Wird es Vorlagen für das Notfallreglement geben?
Die zuständige Arbeitsgruppe wird sich mit dieser Frage befassen. Weil das Interesse daran offensichtlich da ist und eine Vereinheitlichung der Notfallreglemente sinnvoll erscheint, geht das BFE davon aus, dass entsprechende Vorlagen zur Verfügung gestellt werden.
Welche Anforderungen gelten bis zur Erstellung der revidierten Richtlinien?
Grundsätzlich gelten bis zum Erscheinen der neuen Richtlinien die Anforderungen der bestehenden Richtlinien weiter. Sie können zur Planung neuer Anlagen herangezogen werden.
Arbeitet der Bund ein Papier aus, welches speziell den Umgang mit den kleinen Stauanlagen regelt?
Tatsächlich steht innerhalb der Kerngruppe zur Revision der Richtlinien bereits eine allfällige Vollzugshilfe für die kantonale Aufsicht im Gespräch. Die Alternative dazu wäre eine konsequentere Differenzierung innerhalb der Richtlinien, wo eine solche notwendig erscheint. Beide Ansätze haben ihre Vor- und Nachteile. Auf jeden Fall sollen die Eigenheiten der kleineren Anlagen hervorgehoben werden.
Erhalten die Kantone Gelegenheit, zu den neuen und überarbeiteten Richtlinien Stellung zu nehmen?
Von Anfang an sollen Kantonsvertreter systematisch in den einzelnen Unterarbeitsgruppen zur Revision der Richtlinie Einsitz nehmen. Umgekehrt wird von den Kantonen erwartet, dass sie sich via die Vertreter informieren lassen und diesen ihre Bemerkungen zu Handen der Unterarbeitsgruppen mitteilen.
Dazu können die gleichen Tabellen benutzt werden, mit welchen die kantonalen Aufsichtsbehörden dem BFE bereits im Jahr 2010 diese Daten mitgeteilt haben.
Wie stellt sich das BFE den jährlichen Bericht der Kantone über ihre Aufsichtstätigkeit vor?
Die inhaltlichen Anforderungen an diesen Bericht werden in einer Vollzugshilfe für die kantonalen Aufsichtsbehörde präzisiert. Diese Vollzugshilfe wird im Rahmen oder parallel zur Revision der Richtlinien erarbeitet.
Kann die gleiche kantonale Stelle gleichzeitig Betreiber wie auch Aufsichtsbehörde sein?
Diese Frage ist in der bestehenden Gesetzgebung nicht geregelt und muss durch die kantonale Stelle beantwortet werden, die für die Behördenorganisation zuständig ist. Dem BFE fehlt die Kompetenz, diesen Punkt zu entscheiden.
Diese Stauanlagen wurden und werden derzeit vom BFE in Sachen Aufsicht nicht anders gehandhabt als die anderen ihr direkt unterstellten Anlagen. Vereinzelte besondere Überprüfungen und Arbeiten sind demnach allenfalls im Gange, jedoch im Rahmen der normalen Aufsichtstätigkeit.
Die beim BFE vorhandenen Unterlagen gemäss Art. 22 StAV (Aktensammlung) werden den Kantonen abgegeben. Die Frage der gleichzeitigen Übergabe der bisherigen Korrespondenz zwischen BFE und Betreiberinnen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht geklärt. Nicht abgegeben werden hingegen persönliche Akten oder Handnotizen der Mitarbeiter des BFE im Zusammenhang mit der bisherigen Aufsichtstätigkeit.
Es wird im Zuge der Übergabe jedenfalls empfohlen, mit den jeweils zuständigen Mitarbeitern des BFE (Sektion Aufsicht Talsperren) Kontakt aufzunehmen und in den Jahren 2013 oder 2014 an einer Inspektion des BFE teilzunehmen.
Es wird hier darauf hingewiesen, dass die im Anhang der Erläuterungen zur revidierten StAV veröffentlichte Liste von 30 Anlagen noch konsolidiert werden muss. Die endgültige Liste kann allenfalls einzelne Anlagen mehr oder weniger enthalten. Dies kann damit zusammenhängen, dass die Werte der Stauhöhe oder des Stauvolumens zum Zeitpunkt der Erstellung der Liste nicht konsolidiert waren.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Übergabe dieser Anlagen nach Art. 33 Abs. 4 StAV in der Verantwortung des BFE liegt. Solange die Übergabe vom BFE an die Kantone nicht aktiv erfolgt, bleibt das BFE die zuständige Aufsichtsbehörde.
Wie funktioniert die Direktvermarktung?
Produzenten von erneuerbaren Strom sind selber für den Verkauf ihres Stroms verantwortlich. Den Anteil, den sie nicht selber verbrauchen, setzen sie am Markt ab. Zusätzlich zum Erlös aus dem Stromverkauf erhalten sie aus dem Netzzuschlagsfonds eine Einspeiseprämie. Diese ist so berechnet, dass die langfristige Investitionssicherheit auch bei schwankenden Marktpreisen gegeben ist.
Gibt es andere Länder mit Direktvermarktung?
In einigen Ländern, wie beispielsweise in Finnland und den Niederlanden, ist die Direktvermarktung schon heute Standard. In Deutschland besteht sie als Option, die allerdings mit hohen Managementprämien stark gefördert wird.
Wann wird die Direktvermarktung eingeführt?
Dies hängt davon ab, wann und mit welchen Inhalten das neue Energiegesetz verabschiedet wird. Denkbar ist eine Einführung per 1.1.2016, dies ist jedoch abhängig vom Verlauf der parlamentarischen Beratung.
Für welche Technologien soll die Direktvermarktung gelten?
Die Direktvermarktung soll grundsätzlich für alle in der Schweiz geförderten Technologien für neue erneuerbare Energien gelten, d.h. für PV, Wind, Kleinwasserkraft, Biomasse und Geothermie. Allerdings kann die Definition des Referenz-Marktpreises für die einzelnen Technologien unterschiedlich sein.
Ist ein Produzent mit der Direktvermarktung schlechter gestellt als mit der heutigen KEV?
Der Produzent soll mit den Erlösen durch die Direktvermarktung und der Einspeiseprämie, die er zusätzlich erhält, weiterhin einen Gesamterlös erzielen können, welcher sich an den Gestehungskosten einer Referenzanlage orientiert. Aufgrund der eigenen Vermarktung des Stroms ist der Produzent allerdings mit Marktpreisschwankungen konfrontiert, kann aber durch marktgerechtes Agieren eine höhere Vergütung erzielen als mit der bisherigen KEV.
Anlagenbetreiber mit Einmalvergütung oder Investitionsbeitrag müssen ihren Strom ohnehin selber vermarkten. Sie haben aber kein Anrecht auf eine Einspeiseprämie oder ein Bewirtschaftungsentgelt. Bei kleinen Anlagen ausserhalb der Einspeisevergütung ist der Netzbetreiber jedoch verpflichtet, den Strom mindestens zu Marktpreisen zu vergüten.
Wozu braucht es die Direktvermarktung?
Im heutigen System haben geförderte Anlagen keinen Anreiz, den Strom so zu produzieren, dass er optimal genutzt werden kann. Die fehlende Systemintegration ist beim aktuellen Anteil von 2% am Gesamtverbrauch nicht problematisch. Mit der projektierten Zunahme von geförderten Anlagen führt dies aber längerfristig zu Schwierigkeiten, wie beispielsweise Überproduktion zu Zeiten mit geringem Strombedarf, fehlenden Anreizen zum Bau dezentraler Speicher oder schlechten Prognosen des Produktionsprofils. In Deutschland ist – u.a. aufgrund von Einspeisung von Wind- und Photovoltaik-Strom auch zu Zeiten mit negativen Preisen – die Direktvermarktung bereits eingeführt worden.
Was passiert, wenn niemand den Strom einer Anlage abnehmen will?
Betreiber von kleinen Anlagen müssen ihren Strom nicht direkt vermarkten, sondern haben über sogenannte Standardverträge das Recht, den Strom zum Referenz-Marktpreis zu verkaufen. Der Referenz-Marktpreis und die Einspeiseprämie ergeben zusammen den Vergütungssatz. Dieser orientiert sich an den Gestehungskosten von Referenzanlagen.
Grössere Anlagen haben genügend Gewicht, um ihren Strom zu Marktpreisen verkaufen zu können. Die Abwicklungskosten (Prognose, Ausgleichsenergie etc.) werden mit einem Pauschalbetrag pro Kilowattstunde vergütet (sog. Bewirtschaftungsentgelt).
siehe auch "Wann hat ein Produzent das Anrecht auf einen Standardvertrag?"
Ein Produzent, der die Energie zwischenspeichern kann, hat einen Anreiz, möglichst viel Strom zu Zeiten mit hohen Preisen einzuspeisen. In Zeiten tiefer Nachfrage (bzw. hohem Angebot) und damit tiefen Preisen, wird er vorzugsweise den Speicher füllen. Damit erzielt er mit dem Stromverkauf und der Einspeiseprämie Erlöse, die über dem Vergütungssatz liegen. Produzenten, die keine Speichermöglichkeit haben, werden die Anlage erst abschalten, wenn der Strompreis stärker negativ ist als die Einspeiseprämie.
Was ist der Referenz-Marktpreis und wozu wird er benötigt?
Der Referenz-Marktpreis wird benötigt, um die Höhe der Einspeiseprämie zu bestimmen. Er wird dabei als Mittelwert der Spotpreise an der Schweizer Börse berechnet. Die Mittelung erfolgt nachträglich, bspw. jeweils am Ende eines Quartals. Bei der Mittelung kann das technologiespezifische Einspeiseprofil berücksichtigt werden, d.h. der Marktpreis wird in denjenigen Stunden stärker gewichtet, in denen Anlagen der jeweiligen Technologie auch tatsächlich eingespeist haben (sog. "Wertigkeitsfaktor").
Der Vergütungssatz als Basis für die Berechnung der Einspeiseprämie wird pro Anlagenkategorie in der EnV festgelegt (oder per Auktion ermittelt) und ist im Voraus bekannt. Der Referenzmarktpreis wird jeweils am Ende eines Kalenderquartals aufgrund der Spotmarktpreise durch das BFE berechnet. Der Marktpreis wird zwischen Anlagebetreiber und Stromabnehmer ausgehandelt. Wie lange dieser im Voraus bekannt ist und wie stark er sich an den Spotmarktpreisen orientiert ist Verhandlungssache.
Wann hat ein Produzent das Anrecht auf einen Standardvertrag?
Für kleine Anlagen und solche, bei denen kein Potenzial zur zeitlichen Steuerung vorhanden ist, kann der Aufwand für den Verkauf des Strom am freien Markt im Verhältnis zum Mehrwert der Marktintegration sehr hoch sein und sich eine Direktvermarktung nicht lohnen. Für diese Anlagen kann der Bundesrat deshalb Standardverträge vorsehen, die den Anlagebetreibern das Recht geben, den Strom zum Referenz-Marktpreis zu verkaufen. Damit sind diese Anlagebetreiber finanziell gleichgestellt wie in der bisherigen KEV.
Wo finde ich weitere Informationen zur Direktvermarktung?
Das BFE-Faktenblatt zur Direktvermarktung erklärt die wichtigsten Grundsätze des Modells. Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich in den Artikeln 21-24 und 74 des Entwurfs zum neuen Energiegesetz bzw. den Seiten 65, 113-117 und 138 der Botschaft.
Gestützt auf Art. 22a der CO2-Verordnung müssen Abtretungen seit dem 1. Januar 2024 dem BFE gemeldet werden. Grundsätzlich sind Abtretungen dem BFE mittels Services über das eGovernment Portal zu melden. Folgende Services stehen zur Verfügung:
Das eGovernment Portal kann gewisse Ausnahmefälle von Fahrzeugen in Verbindung mit einer Abtretung aktuell nicht verarbeiten. Dies betrifft unter anderem folgende Fälle:
Diese Sonderfälle sind bis auf Weiteres mit einem eigens dafür erstellten Formular inkl. den im Formular genannten Beilagen, dem BFE zu melden.
Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite: Abtretungsprozess
Was kann der Importeur tun, wenn keine UID vorhanden ist?
Für die Registration als Grossimporteure oder um Mitglied einer Emissionsgemeinschaft werden zu können, wird zwingend eine UID benötigt. Unternehmen erhalten eine UID, wenn sie bei einer Verwaltungsstelle gemeldet sind, welche mit dem UID-Register verbunden ist (z. B. Handelsregister, Mehrwertsteuerregister usw.). Importeure ohne UID können Fahrzeuge individuell als Kleinimporteur abrechnen, diese an einen Grossimporteur abtreten oder via einen Dritten (Dienstleister mit UID) als Grossimporteur aktiv sein.
Was sind die Voraussetzungen, damit die Services auf dem eGovernment Portal genutzt werden können?
Damit die Services auf dem eGovernment Portal genutzt werden können, müssen Akteure über den Login-Dienst des Bundes eIAM (www.eiam.swiss/pages/eiam_de.html) ein Login für das eGovernment-Portal erstellen. Die Registrierung ist kostenlos.
Aufgrund der Digitalisierung und Automatisierung gewisser Prozesse, wird der CO2-Vollzug der GI/EG ab dem 1. Januar 2024 vom Typengenehmigungsinhabercode (TGIC) durch die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) abgelöst.
Die folgende Anleitung zeigt die wichtigsten Schritte, die nötig sind, um die Services zu nutzen: BRANCHENINFO Nr.3
Wie läuft der Prozess der Bescheinigung für KI ab?
Um diesen Prozess zu starten, müssen zuerst beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) die notwendigen Fahrzeugdaten digital erfasst werden. Dies erfolgt im Fahrzeugimport-Portal des ASTRA. Anschliessend ist für das Fahrzeug in jedem Fall, unabhängig davon ob eine Sanktion geschuldet ist oder nicht, auf dem eGovernment Portal (www.egov.swiss) ein Antrag auf Bescheinigung zu stellen. Wird keine Sanktion geschuldet, erfolgt die Bescheinigung automatisch. Für den Fall, dass eine Sanktion entrichtet werden muss, erhält der Importeur nach Zahlungseingang eine Bescheinigung ausgestellt.
Kann ein Nutzer auf dem eGovernment Portal mehrere Grossimporteure verwalten?
Ein Nutzer kann mit seinem Login mehrere Organisationen anlegen. Auch kann er Dritten eine Rolle in seiner Organisation zuteilen. Dadurch sind diese für gewisse Operationen im Namen der Organisation berechtigt. Es ist somit möglich mit einem Login mehrere Organisationen zu verwalten. Für die Verwaltung der Nutzerrechte der Organisation bleibt der Administrator zuständig.
Was ändert mit der Digitalisierung des CO2-Vollzugs
Das BFE hat vom ASTRA per 1. Januar 2024 etliche Zuständigkeiten im Rahmen des CO2-Vollzugs übernommen. In diesem Zusammenhang werden die Prozesse schrittweise digitalisiert. Die Abwicklung erfolgt über das eGovernment Portal (www.egov.swiss). Folgende Services sind auf der Plattform verfügbar:
Welches sind die Voraussetzung für Kleinimporteure, um ein Fahrzeug zum Verkehr zulassen zu können?
Kleinimporteure benötigen für die Zulassung des Fahrzeugs eine Bescheinigung durch das Bundesamt für Energie (BFE) sowie eine Bestätigung durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA). Der Antrag auf Bescheinigung wird via das eGovernment Portal gestellt: www.egov.swiss.
Erreicht oder unterschreitet ein Fahrzeug seine Zielvorgabe, wird das Fahrzeug automatisch für die Zulassung bescheinigt. Überschreitet ein Fahrzeug seine Zielvorgabe, schuldet der Importeur eine Sanktion. In diesem Fall erfolgt die Bescheinigung erst nach Zahlungseingang des geschuldeten Betrags. Ist ein Fahrzeug vom Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften ausgenommen, wird für die Zulassung beim kantonalen Strassenverkehrsamt keine Bescheinigung vorausgesetzt.
Alle Importeure können Fahrzeuge auf einen Grossimporteur abtreten. Tritt ein Kleinimporteur sein Fahrzeug einem Grossimporteur ab, benötigt er für die Zulassung keine Bescheinigung. Weitere Informationen zur Abtretung: Was ist eine Abtretung eines importierten Personenwagens? Wie kann ein Fahrzeug abgetreten werden?
Link:
Welches sind die Voraussetzungen um einen Antrag auf Bescheinigung zu stellen?
Kleinimporteure sind verpflichtet die von Ihnen importierten Fahrzeuge via Fahrzeugimport-Portal dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zu melden. Das ASTRA bestätigt dem Kleinimporteur die erfolgreiche Erfassung des Fahrzeugs im Fahrzeugimport-Portal. Diese Meldung ist Voraussetzung um für ein Fahrzeug beim Bundesamt für Energie einen Antrag auf Bescheinigung zu stellen. Das ASTRA steht für Fragen betreffend die Erfassung von Fahrzeugen im Fahrzeugimport-Portal zur Verfügung. (Mail: hotline_import(at)astra.admin.ch)
Link:
Wie geht jemand vor, der sich als Grossimporteur anmelden will?
Ein Importeur kann sich auf das eGovernment Portal (www.egov.swiss) als Grossimporteur anmelden.
Grossimporteure, die im Jahr vor dem Referenzjahr 50 Personenwagen oder mehr über ihre Neuwagenflotte abgerechnet haben, sind im Referenzjahr automatisch beim Bundesamt für Energie erneut provisorisch als Grossimporteur registriert (Art. 18 Abs. 2 CO2-Verordnung). Umfasst die Flotte am Ende des Referenzjahrs weniger als 50 PW, so gilt der Importeur als Kleinimporteur und muss folglich über jeden PW einzeln abrechnen (Art. 18 Abs. 4 CO2-Verordnung).
In diesem Fall muss er sich beim BFE erneut als Grossimporteur anmelden, wenn er im Referenzjahr erneut provisorisch als Grossimporteur behandelt werden will. Die Anmeldung erfolgt über das eGovernment Portal. Diese Anmeldepflicht gilt gleichermassen für Importeure, die im Jahr vor dem Referenzjahr beim BFE nicht als Grossimporteur registriert waren und sich für das Referenzjahr neu als Grossimporteur registrieren möchten. Die Behandlung als Grossimporteur gilt jeweils für das ganze Referenzjahr. Voraussetzung für die Anmeldung ist, dass der Importeur über eine Unternehmensidentifikationsnummer (UID) verfügt.
Die Abrechnungsmodalität, über den Durchschnitt bei 50 PW oder mehr (Flottenabrechnung Grossimporteur) oder individuell über jeden einzelnen PW (Einzelabrechnung Kleinimporteur), wird für sämtliche beim BFE registrierten Grossimporteure gleichermassen einzig auf Basis der Anzahl PW in der Neuwagenflotte nach Ablauf des entsprechenden Referenzjahr ermittelt.
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Was sind Emissionsgemeinschaften?
Eine Emissionsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Importeuren für die Dauer von maximal fünf Jahren, um das CO2-Ziel gemeinsam zu erreichen.
Zu einer Emissionsgemeinschaft können sich alle Importeure (Gross-, Klein- und Privatimporteure) zusammenschliessen. Eine Emissionsgemeinschaft hat die Rechte und Pflichten eines einzelnen Grossimporteurs. Mitglieder von Emissionsgemeinschaften haften solidarisch (Art. 13 Abs. 4 CO2-Gesetz).
Die Anmeldung von Emissionsgemeinschaften erfolgt über das eGovernment Portal (www.egov.swiss) und hat bis vor Beginn des Referenzjahres zu erfolgen. Anträge, die während dem Referenzjahr eingereicht werden, können erst für das Folgejahr berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Anmeldung einer Emissionsgemeinschaft ist das Vorhandensein einer Unternehmensidentifikationsnummer (UID) sämtlicher Mitglieder.
Was sind die CO2-Emissionsvorschriften für Personenwagen?
Analog zur EU hat die Schweiz im Jahr 2012 CO2-Emissionsvorschriften für neue Personenwagen (PW) eingeführt. Dabei werden Schweizer Importeure verpflichtet, die CO2-Emissionen von Fahrzeugen, die zur bestimmungsgemässen Nutzung importierten und erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden, im Durchschnitt auf 93.6 g CO2/km (WLTP) zu senken. Dieser Zielwert gilt seit dem 1. Januar 2025. Ab dem Jahr 2030 wird der Zielwert auf 49.5 g CO2/km (WLTP) sinken.
Jeder Importeur hat eine für seine Neuwagenflotte spezifische CO2-Zielvorgabe (bei einem Klein- oder Einzelimporteur ist es die fahrzeugspezifische Zielvorgabe) einzuhalten. Diese Zielvorgabe wird durch das Fahrzeug-Leergewicht beeinflusst. Wenn die CO2-Emissionen pro Kilometer die Zielvorgabe überschreiten, wird eine Sanktion fällig.
Warum werden solche Vorschriften eingeführt?
Die Schweiz verpflichtet sich im CO2-Gesetz, ihre CO2-Emissionen gegenüber dem Basisjahr 1990 zu reduzieren. Der Strassenverkehr ist in der Schweiz für einen erheblichen Anteil der CO2-Emissionen verantwortlich und das Potential für Einsparungen ist vor allem bei den PW sehr gross. Die spezifischen CO2-Emissionen der Neuwagen liegen in der Schweiz deutlich über dem europäischen Durchschnitt.
Welche Fahrzeuge gelten als Personenwagen? Gelten die Vorschriften auch für Wohnmobile?
Der Begriff PW wird gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) definiert. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sind von der Verordnung ausgenommen (z.B. beschussgeschützte Fahrzeuge; Fahrzeuge mit bewilligten Plätzen für den Transport von Behindertenfahrstühlen, Wohnmobile oder Militärfahrzeuge, die zu militärischen Zwecken eingesetzt werden).
Was gilt als erstmalige Inverkehrsetzung? Fallen Occasionsfahrzeuge unter die Vorschriften?
Erstmals in Verkehr gesetzt im Sinne des CO2-Gesetzes sind PW, die erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden. Fahrzeuge, die vorgängig in der Schweiz zugelassen waren, fallen nicht unter die Vorschriften. Ebenfalls ausgenommen sind PW, die im Ausland vor mehr als zwölf Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz zugelassen worden sind. Fahrzeuge die zum Importzeitpunkt mehr als 5'000 km Fahrleistung aufweisen sind von den Bestimmungen ab 6 Monaten ausgenommen. Die Dauer der Auslandzulassung ist zum Zeitpunkt der Zollanmeldung in die Schweiz nicht von Belang. Bei vormals im Ausland zugelassenen Fahrzeugen wird nur eine ordentliche Zulassung zum Verkehr mit Fahrzeugausweis anerkannt. So gelten beispielsweise Zulassungen für Überführungsschilder oder der Gebrauch von Fahrzeugen mit Garagennummer nicht als ordentliche Zulassung. Die Zulassung im Ausland muss zwingend auf eine natürliche oder juristische Person erfolgen, mit Sitz aus dem entsprechenden Land. Die Auslandzulassung sowie die Fahrleistung sind im Rahmen der Anmeldung des Fahrzeugs im Fahrzeugimport-Portal des ASTRA zu deklarieren (siehe FAQ: Welches sind die Voraussetzungen um einen Antrag auf Bescheinigung zu stellen?)
Fahrzeuge, die im Fürstentum Liechtenstein in Verkehr gesetzt werden, sind den Fahrzeugen in der Schweiz gleichgestellt.
Die CO2-Zielwerte werden stufenweise verschärft. Das CO2-Gesetz gibt in Art. 10 seit dem 1. Januar 2025 einen Zielwert für Personenwagen von 93.6 g CO2/km (WLTP) vor. Für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper (Sammelbegriff: leichte Nutzfahrzeuge, LNF) gilt ein Zielwert von 153.9 g CO2/km (WLTP). Die nächste Verschärfung ist per 01.01.2030 vorgesehen. Dann werden die Zielwerte für PW auf 49.5 g CO2/km, jene für leichte Nutzfahrzeuge auf 90.6 g CO2/km gesenkt.
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An wen richten sich die Vorschriften?
Die CO2-Vorschriften betreffen die Importeure von neuen PW. Dabei wird zwischen Gross- und Kleinimporteuren unterschieden:
Grossimporteure (≥50 PW)
Grossimporteure sind Unternehmen, welche mindestens 50 Neuwagen pro Jahr importieren, die zum Verkehr in der Schweiz zugelassen werden. Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der PW-Flotte eines Grossimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so muss er pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals zugelassenen PW eine Sanktion entrichten.
Als Grossimporteur in einem Referenzjahr gelten alle Importeure, die beim BFE im Referenzjahr provisorisch als Grossimporteur registriert sind (siehe auch «Wie geht jemand vor, der sich als Grossimporteur anmelden will?») und im Referenzjahr über 50 PW oder mehr über ihre Neuwagenflotte abrechnen.
Privat-/Kleinimporteure
Kleinimporteure sind Unternehmen, die beim BFE nicht als Grossimporteur registriert sind oder die weniger als 50 Neuwagen pro Jahr über ihre Neuwagenflotte abrechnen. Dazu gehören auch Personen, welche ihren Neuwagen selber aus dem Ausland importieren und in der Schweiz in Verkehr setzen (Privatimporteure).
Die Zielvorgabe wird bei Kleinimporteuren für jeden PW einzeln berechnet. Bei einer allfälligen Überschreitung der Zielvorgabe müssen sie die fällige Sanktion vor der Zulassung begleichen. Dazu müssen sie beim BFE einen Antrag auf Bescheinigung stellen. (siehe FAQ: Welches sind die Voraussetzung für Kleinimporteure, um ein Fahrzeug zum Verkehr zulassen zu können?)
Wem wird ein PW angerechnet, der vor der Schweizer Erstinverkehrsetzung mehrfach importiert wurde?
Gemäss Art. 11 des CO2-Gesetzes legt der Bundesrat für jeden Importeur oder Hersteller von Personenwagen eine Berechnungsmethode für eine individuelle Zielvorgabe für die eingeführten oder in der Schweiz hergestellten Personenwagen fest. Die Berechnung bezieht sich auf die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen des Importeurs oder Herstellers (Personenwagenflotte). Demnach ist der Verantwortliche und Berechtigte hinsichtlich der CO2-Emissionsvorschriften für Personenwagen der erstmalige Importeur oder der Hersteller eines Personenwagens, und nicht ein Dritter, der die Personenwagen in der Schweiz in einem späteren Zeitpunkt allenfalls immatrikuliert. Es ist festzuhalten, dass wenn sich der für die Zuordnung des Personenwagens massgebende Sachverhalt verwirklicht (Import/Herstellung), die entsprechenden rechtlichen Folgen (Personenwagen gehören zur Flotte des Importeurs) ausgelöst werden. Eine Wiederholung des Sachverhalts kann diese rechtlichen Folgen nicht ein zweites Mal auslösen.
Grossimporteur (Jahresabrechnung)
Das BFE übermittelt dem Grossimporteur quartalsweise eine Liste der bis zum 31. März, 30. Juni und 30. September des laufenden Referenzjahres seiner Neuwagenflotte zugewiesener Personenwagen sowie die Zielvorgabe und die massgebenden CO2-Emissionen. Wo die Bezahlung einer Sanktion nach Ablauf des Referenzjahres gefährdet scheint, kann das BFE quartalsweise Anzahlungen verlangen. Im darauffolgenden Frühjahr erhält der Grossimporteur eine Schlussabrechnung über alle während dem Referenzjahr zugelassenen Personenwagen.
Die Rechnungen werden vom BFE auf Basis vorhandener Daten in BFE und ASTRA erstellt, eine Dateneinreichung des Importeurs ist grundsätzlich nicht nötig.
Kleinimporteur (vor Inverkehrsetzung)
Kleinimporteure müssen eine allfällige Sanktion bereits vor der Zulassung durch das kantonale Strassenverkehrsamt beim BFE bezahlen.
Was passiert mit den erhobenen Sanktionen?
Die Einnahmen durch die Sanktionen werden seit dem 1. Januar 2018 dem Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds (NAF) zugewiesen. Vorher flossen die Einnahmen durch die Sanktionen in den Infrastrukturfonds.
Wie wird die CO2-Zielvorgabe für Kleinimporteure berechnet?
Die Zielvorgabe für Kleinimporteure erfolgt 2026 anhand der folgenden Formel für jeden einzelnen PW:
Zulässige spezifische Emission = 93.6 + a × (Leergewicht – Mt-2) g CO2/km.
wobei
| 93.6: | Referenzzielwert in Gramm CO2/km gemäss WLTP-Messverfahren |
| a: | 0,0144, Steigung der Zielwertgeraden |
| Mt-2: | durchschnittliches Leergewicht der in der Schweiz im vorletzten Kalenderjahr vor dem Referenzjahr erstmals in Verkehr gesetzten PW in kg. |
| Für das Jahr 2026 gilt das durchschnittliche Leergewicht aus dem Jahr 2024, welches 1777 kg beträgt. |
Eine Sanktion wird dann fällig, wenn die massgebenden CO2-Emissionen eines Fahrzeugs über der individuellen Zielvorgabe liegen.
Wie wird die CO2-Zielvorgabe für Grossimporteure und Hersteller berechnet?
Die Berechnungsformel für PW des Jahres 2026 lautet wie folgt (Anhang 4a Ziffer 1 & 2 CO2-Verordnung):
Individuelle Zielvorgabe der Neuwagenflotte: 93.6 + a x (mi t – mt-2)
wobei
| a: | Steigung der Zielwertgeraden: -0,0144 |
| Mi-t: | Durchschnittliches Leergewicht der Neuwagenflotte des Grossimporteurs |
| Mt-2: | Referenzleergewicht - für das Jahr 2026 gilt das durchschnittliche Leergewicht aus dem Jahr 2024, welches 1777 kg beträgt. |
Hinweis: die definitive Berechnung für Grossimporteure wird jeweils erst nach Abschluss des Referenzjahres vorgenommen. Eine Sanktion wird dann fällig, wenn die massgebenden CO2-Emissionen der Flotte über der individuellen Zielvorgabe liegen.
Kleinhersteller, die in der Europäischen Union (EU) weniger als 10'000 PW pro Jahr neu zulassen, und Nischenhersteller, die zwischen 10'000 und 300'000 PW pro Jahr neu zulassen, können in der EU ein Spezialziel beantragen. Dieses muss von der Europäischen Kommission genehmigt werden. Die Schweizer Regelung hat diese Regelung bis Ende 2021 übernommen. Seit dem Jahr 2022 sind keine angepassten Zielvorgaben für Klein- und Nischenhersteller mehr vorgesehen (Umsetzung der Motion Müller 20.3210, CO2-Emissionsabgaben. Gerechtigkeit auch bei Nischenmarken).
Hersteller, welche jährlich weniger als 1‘000 PW in der EU zulassen, können sich unter der EU-Regelung nachträglich für ein Jahr von der Erfüllung der EU-Zielvorgaben befreien lassen (sog. de-minimis-Klausel). In der Schweiz wird die de-minimis-Klausel bewusst nicht nachvollzogen.
PW von Marken, welche in der EU über ein Klein- oder Nischenherstellerziel verfügen oder unter die de-minimis Klausel fallen, werden in der Schweiz am durchschnittlichen Ziel von 93.6 g CO2/km gemessen.
Welches sind die massgebenden CO2-Emissionen von Fahrzeugen?
Die massgebenden CO2-Emissionen sind die kombinierten CO2-Emissionen gemäss WLTP-Messverfahren, welche in der Typengenehmigung eingetragen sind. Importeure typengenehmigter Fahrzeuge können die massgebenden CO2-Emissionen aber auch mittels Certificate of Conformity (COC) nachweisen. In diesem Fall hat der Importeur den Nachweis der CO2-Emissionen sowie allfälliger Verminderungen von CO2-Emissionen mittels Certificate of Conformity (COC) zu erbringen.
Bei Fahrzeugen, welche mittels elektronischer EG-Übereinstimmungsbescheinigung (e-CoC) zugelassen werden, sind ausschliesslich die Daten aus dem e-COC für die Berechnung massgebend. Weitere anerkannte CO2-Emissionsnachweise sind in der «Richtlinie für Grossimporteure -> Dokumente -> Brancheninformation» aufgeführt.
Wenn die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs durch den Einsatz innovativer Technologien (Ökoinnovationen) vermindert werden, kann diese Verminderung von den CO2-Emissionen in Abzug gebracht werden (siehe dazu auch FAQ «Welche Erleichterungen gelten ab 2025?»).
Bei Grossimporteuren werden die massgebenden durchschnittlichen CO2-Emissionen über den Mittelwert der Neuwagenflotte berechnet. Bevor diese erfolgt, sind für jedes einzelne Fahrzeuge die massgebenden CO2-Emissionen festzulegen (siehe auch FAQ: «Welches sind die massgebenden CO2-Emissionen von Fahrzeugen?»).
Zur Ermittlung der massgebenden durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte sind zusätzlich allfällige Erleichterungen durch Zielmarktanteile und die Anrechnung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen zu berücksichtigen (siehe auch FAQ «Welche Erleichterungen gelten für Grossimporteure?»). Auf der BFE-Website ist ein Berechnungsbeispiel für Grossimporteure aufgeschaltet, welche die Erleichterung durch emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge, sowie die Anrechnung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen beinhaltet:
Link: Berechnungsbeispiel PW-Grossimporteure
Welche CO2-Emissionen werden bei modifizierten Fahrzeugen berücksichtigt?
Bei Fahrzeugen, die vor der Erstinverkehrsetzung dahingehend modifiziert werden, dass sie nicht mehr auf Basis des CoC zum Verkehr zugelassen werden können, hat der Importeur die Wahl, ob er sämtliche Daten gemäss CoC geltend machen möchte oder jene des modifizierten Fahrzeugs. Im ersten Fall kann der Importeur die Vorgaben aus der CO2-Gesetzgebung über die gewohnten Prozesse abwickeln (Fahrzeugimport-Portal und eGovernment Plattform). Für den Fall, dass der Importeur die Daten des modifizierten Fahrzeugs geltend machen möchte, haben ASTRA und BFE einen entsprechenden Workaround entwickelt. In diesem Fall sind Importeure angehalten sich vor der Registrierung des Fahrzeugs auf dem Fahrzeugimport-Portal mit dem ASTRA oder dem BFE in Verbindung zu setzen. Möchte ein Importeur die Daten des modifizierten Fahrzeugs geltend machen, hat er zudem einen Nachweis der CO2-Emissionen einer amtlich anerkannten Prüfstelle zu erbringen. Alternativ werden die CO2-Emissionen auf Basis der Berechnungsformeln von Anhang 4 der CO2-Verordnung ermittelt.
Diese Regelung gilt explizit nicht für mehrstufige Fahrzeuge, die für eine Zulassung vervollständigt werden müssen.
Welches ist das massgebende PW-Leergewicht?
Das für die Berechnung der CO2-Zielvorgabe massgebende Leergewicht wird der Typengenehmigung entnommen, wobei das maximale Leergewicht aus der Typengenehmigung massgebend ist. Bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen wird das Leergewicht aus dem Certificate of Conformity (COC) ermittelt, wobei die tatsächliche Masse des Fahrzeuges (Position 13.2; actual mass of the vehicle) massgebend ist, sofern vorhanden (sonst gilt Position 13, Masse in fahrbereitem Zustand; mass in running order). Für Fahrzeuge die mittels elektronischer EG-Übereinstimmungsbescheinigung zugelassen werden, sind ebenfalls oben genannte COC-Positionen massgebend.
Bei Fahrzeugen, welche mittels elektronischer EG-Übereinstimmungsbescheinigung (e-COC) zugelassen werden, sind ausschliesslich die Daten aus dem e-COC für die Berechnung massgebend.
Bei nicht typengenehmigten Fahrzeugen, die über kein COC verfügen, muss zwingend ein Waagschein einer geeichten Waage vorgelegt werden. Auf dem Waagschein muss die VIN des zu prüfenden Fahrzeuges ersichtlich sein.
Wie berechnet sich die Sanktion für einen einzelnen PW?
Die Sanktion von Kleinimporteuren für das Jahr 2026 berechnet sich nach folgendem Schema:
Beispiel für das Referenzjahr 2026 (siehe Berechnungstool auf der Website)
Privatimport eines PW im Jahr 2026:
Zielvorgabe = 93.6 + -0.0144 × (1650 – 1777) = 95.4288 g CO2/km (ohne zu runden weiterrechnen)
Überschreitung Zielvorgabe = 110 – 95.4288 = 14.57 g CO2/km (auf das nächste hundertstel Gramm CO2/km abrunden)
Sanktion: 14.57 × CHF 95 = 1384.15 CHF (auf fünf Rappen runden)
Link:
Der Hersteller oder Importeur muss dem Bund im Referenzjahr 2026 für jedes Gramm CO2/km, ab einer Zielwertüberschreitung von 0.1 Gramm, 95 Franken bezahlen. Die Beträge werden für jedes Jahr neu festgelegt. Dabei werden die in der Europäischen Union geltenden Beträge und der Wechselkurs berücksichtigt (Art. 13 CO2-Gesetz).
Welche Erleichterungen gelten ab 2025?
Die CO2-Verordnung sieht unterschiedliche Erleichterungen für Grossimporteure vor, welche die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte oder die Emissionen einzelner Fahrzeuge reduzieren können. Dies beinhaltet folgende Erleichterungen:
|
Jahr |
Schwellenwert |
Max. Reduktionssatz |
|
2025 |
23% |
7% |
|
2026 |
24% |
6% |
|
2027 |
25% |
5% |
Welches Datum ist bei der Sanktionsberechnung massgebend?
Grossimporteur
Für die Sanktionsberechnung ist das Datum der Zulassung massgebend. Wird ein Fahrzeug zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember eines Referenzjahres erstmals in der Schweiz zugelassen, so wird es bei der Berechnung für ebendieses Jahr berücksichtigt.
Kleinimporteur
Bei Kleinimporteuren ist das Datum der Rechnungsstellung vom Bundesamt für Energie ausschlaggebend für die Sanktionsberechnung.
Einen direkten Bonus gibt es nicht. Grossimporteure können aber PW mit CO2-Emissionen über der flottenspezifischen Zielvorgabe mit PW mit CO2-Emissionen unter der Zielvorgabe kompensieren.
Schliessen sich Kleinimporteure zu Emissionsgemeinschaften zusammen, stehen ihnen dieselben Verrechnungsmöglichkeiten offen wie Grossimporteuren.
Privat- und Kleimimporteure haben die Möglichkeit, durch die Abtretung eines Fahrzeugs über einen Grossimporteur einen Bonus für ein effizientes Fahrzeug zu erhalten.
Weitere Informationen zur Abtretung finden Sie unter der Frage: Was ist eine Abtretung eines importierten Personenwagens? Wie kann ein Fahrzeug abgetreten werden?
Was ist eine Abtretung eines importierten Personenwagens? Wie kann ein Fahrzeug abgetreten werden?
Jeder Importeur von Personenwagen, unabhängig ob Gross- oder Kleinimporteur, hat die Möglichkeit, ein von ihm eingeführtes Fahrzeug für die CO2-Sanktionsberechnung einem anderen Grossimporteur abzutreten. Eine Abtretung muss dem Bundesamt für Energie (BFE) vor der ersten Immatrikulation des Fahrzeugs in der Schweiz gemeldet werden. Abtretungen nach der Erstzulassung in der Schweiz werden nicht anerkannt. Auch der Widerruf einer Abtretung ist unzulässig. Jedes Fahrzeug kann maximal einmal abgetreten werden. Die Abtretungen sind dem BFE grundsätzlich mittels Services über das eGovernment Portal zu melden. Folgende Services stehen zur Verfügung:
Bis Ende 2024 wurden die beiden massgebenden Ereignisse (Abtretungsmeldung und Schweizer Erstinverkehrsetzung) tagesscharf erfasst. Dadurch wurden Abtretungsmeldungen, die am gleichen Tag wie die Schweizer Erstinverkehrsetzung erfolgten generell berücksichtigt. Seit dem 1. Januar 2025 ist ein schärferer Abgleich möglich. Abtretungen, die am gleichen Tag wie die Schweizer Erstinverkehrsetzung gemeldet werden, werden nur noch dann berücksichtigt, wenn die Meldung zeitlich vor der Inverkehrsetzung erfolgt. Andernfalls ist die Abtretung ungültig.
Das eGovernment Portal kann gewisse Ausnahmefälle von Fahrzeugen in Verbindung mit einer Abtretung aktuell nicht verarbeiten. Dies betrifft unter anderem folgende Fälle:
Diese Sonderfälle sind bis auf weiteres mit einem eigens dafür erstellten Formular inkl. den im Formular genannten Beilagen, dem BFE zu melden.
Bei Fragen steht Ihnen der BFE Helpdesk unter folgender Telefonnummer zur Verfügung: 058 464 54 40.
Link:
Unterstehen Fahrzeuge, die zollbefreit sind, auch den CO2-Emissionsvorschriften?
Fahrzeuge, die zollbefreit in die Schweiz eingeführt werden und in der Schweiz zum Verkehr zugelassen werden, sind grundsätzlich dem Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschrften unterstellt. Für zollbefreite Fahrzeuge, wird die Frist analog zu den übrigen Fahrzeugen berechnet und entsprich dem Zeitraum zwischen der ersten Zulassung im Ausland und der Datum der Zollanmeldung in der Schweiz.
Wo kann ich die Energieetikette beziehen?
Die Energieetikette kann durch Eingabe der Typengenehmigungs-/Datenblattnummer (TG-Nummer), der VIN oder Stammnummer auf dieser Webseite erstellt werden. Wenn keine Typengenehmigungs-/Datenblattnummer (TG-Nummer), keine VIN und keine Stammnummer vorliegen, haben kommerzielle Branchenakteure die Möglichkeit beim BFE einen Zugang zum eigens dafür entwickelten Onlinetool anzufordern um eine provisorische bzw. manuelle Energieetikette zu erstellen.
Für die Erstellung der Energieetikette werden jene Daten verwendet, die auch bei der Zulassung des Fahrzeugs berücksichtigt werden. Es hängt davon ab, ob der Importeur bereits auf die CoC-basierte Zulassung (Certificate of Conformity; Deutsch: Konformitätsbescheinigung) umgestellt hat. In diesem Fall kann die Energieetikette für das spezifische Fahrzeug anhand der VIN oder Stammnummer erstellt werden. In den restlichen Fällen dient die TG-Nummer als Basis.
Wo finde ich die TG-Nummer (Typengenehmigungsnummer)?
Neuwagenhändler/innen erhalten die Typengenehmigungsnummer von ihrem Importeur und können sie an Kaufinteressierte abgeben. Die TG-Nummer befindet sich zudem auf dem Prüfungsbericht 13.20A und im Fahrzeugausweis im Feld 24. Bei Direktimporten oder einer Einzelzulassung steht im Feld 24 ein X geschrieben. Bei Modellen, für die die Energieetikette mittels VIN oder Stammnummer erstellt werden muss, steht im Feld 24 IVI, IVIX oder IVIZ.
Wo finde ich die VIN oder Stammnummer?
Die VIN oder Stammnummer können sie beim Importeur oder ihrem Händler anfragen.
Die gesetzlichen Vorgaben für die Energieetikette und für die Typengenehmigung von Personenwagen gelten für den Neuwagenhandel in der Schweiz. Beim Kauf bzw. Direktimport eines Fahrzeugs aus dem Ausland fehlt dann meistens auch die Typengenehmigungsnummer, die einzelne Kantonen zur Ermittlung der Motorfahrzeugsteuerrabatte benötigen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die zuständige kantonale Stelle.
Was tun Neuwagenhändler, wenn die Typengenehmigung, VIN oder Stammnummer noch fehlen?
Falls die Homologation (Typengenehmigung) noch aussteht oder die Typengenehmigungsnummer aus einem anderen Grund fehlt und keine VIN oder Stammnummer vorliegt, kann für das Fahrzeug eine provisorische/manuelle Energieetikette erstellt werden. Um provisorische/manuelle Energieetiketten zu erstellen, haben kommerzielle Branchenakteure die Möglichkeit beim BFE einen Zugang zum eigens dafür entwickelten Onlinetool anzufordern.
Woher stammen die Angaben auf der Energieetikette?
Basis für die Energieetikette sind homologierte Herstellerangaben. Die Homologation erfolgt heute mehrheitlich in einem EU-Land.
Welche Verbrauchsdaten werden für die Energieetikette verwendet?
Seit dem 1.1.2020 werden die Verbrauchswerte und CO2-Emissionen im Bereich der Kundeninformation auf Basis der WLTP-Werte dargestellt. Liegen für ein Modell keine WLTP-Werte vor, werden auf der Energieetikette NEFZ-Werte angezeigt.
Welches Ziel verfolgt die Energieetikette?
Hauptziel der Energieetikette ist die transparente Kundeninformation beim Kaufentscheid. Dadurch wird eine Verminderung des Energieverbrauchs der Neuwagenflotte sowie des damit verbundenen CO2-Ausstosses der Personenwagen erzielt.
Was bezweckt die Energieetikette für neue Personenwagen?
Die Energieetikette ist in erster Linie ein Informationsinstrument um Personen beim Autokauf über die jeweilige Effizienz des Fahrzeugs und dessen klimawirksame CO2-Emissionen in Kenntnis zu setzen. Ausserdem werden mit der Energieetikette Fahrzeuge mit verschiedenen Energieträger bezüglich ihrer Energieeffizienz vergleichbar gemacht.
Welche Informationen enthält die Etikette?
Die Energieetikette informiert über den Energieverbrauch in der für den Energieträger gebräuchlichen Einheit (Liter, Kubikmeter oder Kilowattstunden) pro 100 km. Sie weist zusätzlich den CO2-Ausstoss in g/km im Fahrbetrieb in Relation zum angestrebten Zielwert aller verkauften Neuwagen aus. Mit der Effizienz-Kategorie (A – G) gibt sie Auskunft über den absoluten Verbrauch eines Fahrzeuges. Aus der Etikette ersichtlich sind zudem technische Aspekte, wie das Leergewicht, die Antriebsart, die Leistungund die Typengenehmigungsnummer.
Für welche Fahrzeuge gilt die Pflicht zur Etikette?
Die Regelung gilt für serienmässig hergestellte Personenwagen bis 3500 kg Gesamtgewicht, die über höchstens neun Sitzplätze verfügen und die nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweisen. Dies sind Fahrzeuge, deren Typengenehmigung/Datenblatt mit der Zahl "1" beginnt. Nicht betroffen von der Energieetikette sind Lieferwagen, Lastwagen, Motorräder oder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung.
Wie steht es mit der Etikettenpflicht für Vorführfahrzeuge?
Die Energieetikette für neue Personenwagen gilt für sämtliche serienmässig hergestellte Neuwagen, die nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweisen.
Sind Personenwagen die Online zum Verkauf angeboten werden Kennzeichnungspflichtig?
Wer Personenwagen die nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweisen Online zum Verkauf anbietet, ist verpflichtet, diese gemäss Anhang 4.1 der Energieeffizienzverordnung zu deklarieren. Dies umfasst den Verbrauch in l/100 km, den CO2-Ausstoss in g/km, die Energieeffizienzkategorie sowie die visuelle Darstellung der Energieetikette (gemäss Vorlage). Bei Personenwagen, die für die Verwendung von in der Schweiz flächendeckend angebotenen Gemischen aus fossilen und biogenen Treibstoffen typengenehmigt sind, sind die gesamten CO2-Emissionen und, als klimarelevant, der fossile Anteil anzugeben.
Gewährt der Bund Subventionen beim Kauf eines energieeffizienten Fahrzeugs?
Der Bund zahlt selber keine finanziellen Beiträge an den Kauf energieeffizienter Fahrzeuge. Das Bundesamt für Energie unterstützt energieeffiziente Fahrzeuge mit Informations- und Kommunikationsaktivitäten im Rahmen des Programms EnergieSchweiz. Finanzielle Vorteile für effiziente Fahrzeuge werden jedoch durch einzelne Kantone und Gemeinden gewährt sowie durch Versicherungen und die Gasbranche. Siehe Zusammenstellung auf dieser Webseite.
Wird die Energieetikette für Steuererleichterungen im Kanton benötigt?
Einige Kantone verwenden die Energieetikette als Basis für Rabatte bei der kantonalen Motorfahrzeugsteuer. Die Motorfahrzeugsteuer ist Kantonshoheit. Der Bund hat keinen Einfluss auf die Ausgestaltung dieser kantonalen Steuer. Als Dienstleistung für verantwortungsbewusste Autokäufer/innen stellen wir jedoch eine Übersicht der Rabatte und Vergünstigungen bei Kantonen zur Verfügung. Die genauen Konditionen sind beim jeweiligen Kanton zu erfahren. Wir bitten Sie sich direkt mit Ihrem zuständigen Kanton in Verbindung zu setzen.
Welche Fahrzeuge empfiehlt das Bundesamt?
Aus Energie- und Klimasicht sollten Sie beim Kauf vor allem auf einen möglichst geringen Verbrauch und CO2-Ausstoss des Fahrzeuges achten. Der Bund kann aus Neutralitätsgründen aber keine Empfehlungen für den Kauf eines bestimmten Fahrzeuges oder einer bestimmten Modellvariante abgeben. Das Bundesamt für Energie unterstützt jedoch im Rahmen des Programms EnergieSchweiz die Promotion energieeffizienter Fahrzeuge mit dem Ziel, Sie beim Kaufentscheid unabhängig zu beraten.
Welche Angaben müssen je Anwendungsbereich gemacht werden?
Je nach Anwendungsbereich sind unterschiedliche Angaben zu machen. Details sind in der folgenden Übersicht dargestellt.
| Personenwagen | Werbung | Verkaufs- inserate |
Preislisten | Online- Konfiguratoren |
|||
| Energieverbrauch (Fahrbetrieb) | X | X | X | X | |||
| Benzinäquivalent | – | – | X | X | |||
| CO2-Emissionen (Fahrbetrieb), inkl. klimarelevanter Anteil |
X | X | X | X | |||
| CO2-Emissionen aus der Treibstoff- und/oder Strombereitstellung |
– | – | X | X | |||
| CO2-Zielwert | – | – | X | X | |||
| Durchschnitt der CO2-Emissionen | – | – | X | X | |||
| Energieeffizienzkategorie A-G | X | X | X | X | |||
| Visuelle Darstellung Energieeffizienzkategorie |
X | X | – | X |
Wo muss die Etikette angebracht werden?
Die Etikette muss am Verkaufsort gut sichtbar am ausgestellten Fahrzeug oder in seiner Nähe angebracht werden. Auch eine Bildschirmanzeige ist erlaubt. Dabei muss die Energieetikette als Grundeinstellung erscheinen. Sie darf nicht durch einen Stand-by-Modus, einen Bildschirmschoner oder auf eine andere Art ausgeblendet werden. Sind noch weitere Informationen zum Personenwagen elektronisch abrufbar, so muss die Einstellung nach 20 Sekunden automatisch auf die Grundeinstellung zurückwechseln. Die Energieetikette muss von jeder Einstellung auf dem Bildschirm direkt aufrufbar sein. In der Werbung sowie in den Onlinekonfiguratoren muss zudem eine visuelle Darstellung der Energieetikette gemäss Vorlage angebracht werden.
Was bezweckt der Verbrauchskatalog?
Gemäss EG-Richtlinie informiert ein Leitfaden (Verbrauchskatalog) die Konsumentinnen und Konsumenten über den Treibstoffverbrauch, die CO2-Emissionen, deren Auswirkungen auf Umwelt sowie über technische (Klimaanlage, Fahren mit Licht, Reifendruck, Motorenwartung) und nichttechnische (Fahrstil, Verkehrsfluss, unnötige Zuladung) Verbrauchsfaktoren von neuen Personenwagen. Der Verbrauchskatalog enthält zudem eine Liste der erhältlichen Neuwagen. Er ist Online zugänglich oder kann als PDF-Datei kostenlos beim Bundesamt für Energie bezogen werden.
Link:
Was muss man bei der visuellen Darstellung der Energieetikette in der Werbung beachten?
Folgende Punkte sind bei der Anwendung der visuellen Darstellung zu beachten:
Welches ist die rechtliche Basis für die Energieetikette Personenwagen?
Gemäss Energiegesetz (EnG) Artikel 44 kann der Bundesrat Vorschriften über einheitliche und vergleichbare Angaben des spezifischen Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Fahrzeugen erlassen.
Die Warendeklaration von neuen Personenwagen wird im Anhang 4.1 der Energieeffizienzverordnung (SR 730.02) geregelt. Die Energieeffizienzverordnung enthält die Detailvorschriften des Energiegesetzes (SR 730.0).
Was regelt Anhang 4.1 der Energieeffizienzverordnung?
Er regelt die Angaben des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen von neuen Personenwagen:
Wie wird die Umsetzung kontrolliert?
Eine vom Bundesamt für Energie beauftragte Kontrollstelle führt jährlich zahlreiche Stichproben beim Neuwagenhandel durch. Zusätzlich werden die Preislisten und eine Auswahl Werbeschriften systematisch ausgewertet. Das Amt kann gemäss Energiegesetz aufgrund von Hinweisen von ausserhalb oder selbstständig, bei Zuwiderhandlung gegen die Verordnung Bussen bis zu CHF 100'000 verhängen.
Wie wird der Energieverbrauch gemessen?
Der Energieverbrauch und die CO2-Emissionen der Personenwagen müssen nach Artikel 97 Absatz 5 VTS gemessen werden. Auf einem Prüfstand wird mit dem Fahrzeug eine vorgegebene Strecke simuliert, dabei werden die CO2-Emissionen städtisch, ausserorts und gesamt ermittelt und danach der Treibstoffverbrauch berechnet.
Wie wird der Verbrauchsvergleich berechnet?
Die Einteilung in die Verbrauchskategorien A – G wird aufgrund des Verbrauchs in Primärenergie-Benzinäquivalenten vorgenommen. Um den Energieverbrauch für verschiedene Antriebsarten vergleichen zu können, werden Primärenergie-Benzinäquivalente verwendet (well-to-wheel Ansatz, bzw. von der Energiequelle zum Rad).
Was ist ein Primärenergie-Benzinäquivalent und weshalb wird es verwendet?
Zur Berechnung der Effizienzkategorien werden die Fahrzeuge anhand der gesamten Wirkungskette, also von der Energiequelle bis zum Rad („well-to-wheel“), beurteilt. Um die Primärenergieverbräuche von Antrieben mit verschiedenen Energieträgern (Benzin, Diesel, Gas, Strom, usw.) vergleichen zu können, werden sie in Benzinäquivalente umgewandelt.
Wie werden die Kategorien A bis G festgelegt?
Für die Festlegung der Kategoriengrenzen wurde ein Benchmark auf Basis des gültigen CO2-Zielwerts gemäss Art. 17b Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (641.711) definiert. Dieser beträgt aktuell 93.6 g CO2/km. Der Zielwert wird in Primärenergie-Benzinäquivalent (PE-BÄ) umgerechnet und definiert die Kategoriengrenze zwischen den Kategorien B und C. Die restlichen Kategoriengrenzen werden mittels 20%-Ab-/Zuschlägen berechnet. Diese 20% berechnen sich jeweils auf Basis des PE-BÄ, das dem CO2-Zielwert von 93.6 g/km entspricht.
Werden Fahrzeuge mit verschiedenen Antriebsarten getrennt eingestuft?
Nein. Die Ermittlung der Kategorie erfolgt aufgrund der Primärenergie-Benzinäquivalente, wodurch alle Antriebsarten miteinander vergleichbar sind.
Warum hat sich die Kategorie meines Fahrzeugs verändert?
Per 1.1.2023 wurde die Berechnungsmethodik für die Festlegung der Kategoriengrenzen angepasst. Insgesamt führte diese Umstellung der Berechnungsmethodik im Vergleich zum 2022 zu einer ambitionierteren Einteilung. Nur wirklich effiziente Modelle, die die gültigen CO2-Zielwerte erreichen bzw. unterschreiten werden in die Kategorien A und B eingeteilt sein; die restlichen Modelle verteilen sich auf die Kategorien C bis G. Diese Anpassungen können dazu führen, dass sich die Energieeffizienzkategorie im Vergleich zu den Vorjahren verändert.
Wie erkenne ich, ob der CO2-Ausstoss hoch oder gering ist?
Die Etikette bildet den CO2-Ausstoss des spezifischen Fahrzeugs sowie den angestrebten CO2-Zielwert auf einem CO2-Balken ab. Dieser beträgt 93.6 g/km.
Welche Faktoren beeinflussen den Treibstoffverbrauch massgebend?
100 kg Mehrgewicht ergeben einen Mehrverbrauch von rund 0,5 l/100 km. Fahrstil (sparsam oder offensiv) und Einsatzbedingungen (Stadt- und Nahverkehr oder Langstrecken), aber auch Klimaanlage, Reifendruck, Zuladung und Aufbauten beeinflussen den Verbrauch.
Wie wurde der CO2-Zielwert auf der Energieetikette festgelegt?
Auf der Energieetikette wird anstelle der durchschnittlichen CO2-Emissionen der erstmals immatrikulierten Neuwagen neu der Zielwert angegeben. Dieser Zielwert beträgt für die Modelle mit WLTP-Werten 93.6 g/km und für jene mit NEFZ-Werten 95 g/km. Die Werte entsprechen jenen der CO2-Emissionsvorschriften für neue Personenwagen.
Warum ist mein Elektrofahrzeug nicht in Kategorie A?
Die Energieeffizienz Ihres Elektrofahrzeugs wird aufgrund des Stromverbrauchs des Fahrzeugs gemessen. Der Primärenergieverbrauch Ihres Elektrofahrzeugs wird zum Beispiel mit dem Primärenergieverbrauch eines Dieselfahrzeugs verglichen, wobei es durchaus vorkommen kann, dass Ihr Elektrofahrzeug ineffizienter ist als das Dieselfahrzeug. Die Kategorieeinteilung bezieht sich ausschliesslich auf den Energieverbrauch und nicht auf andere Umweltaspekte, wie beispielsweise den CO2-Ausstoss.
Wieso ist mein Gas- oder E85-Fahrzeug nicht in Kategorie A?
Bei Gas- und Ethanol-Fahrzeugen wird auf der Etikette zwischen klimarelevanten und absoluten CO2-Emissionen unterschieden. Für die Berechnung der Effizienzkategorien hat dies jedoch keinen Einfluss, sondern es kommt nur auf den Energieverbrauch des Fahrzeuges an.
Wie wird die Energieeffizienz von Plug-in Fahrzeugen berechnet?
Für die Berechnung der Energieeffizienz von Plug-in Fahrzeugen bzw. Fahrzeugen, die teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterie über das Stromnetz aufgeladen werden kann, wird der Treibstoffverbrauch und der Stromverbrauch zusammengezählt, um die Energieeffizienz zu berechnen.
Sehen Energieetikette Occasionen und Etikette für Neuwagen gleich aus?
Die Energieetikette für Occasionen ähnelt der Energieetikette für Neuwagen. Sie ist jedoch entsprechend als Energieetikette für Occasionen gekennzeichnet.
Welches ist die rechtliche Basis für die Energieetikette Occasionen?
Bei der Energieetikette Occasionen handelt es sich um eine freiwillige Massnahme. Das Anbringen der Etikette beruht im Gegensatz zur Etikette für Neuwagen nicht auf einer gesetzlichen Vorschrift. Es ist dem jeweiligen Händler überlassen, ob er beim Occasionsfahrzeug eine Etikette anbringen will oder nicht.
Stimmen die Angaben der Energieetikette Occasionen?
Die Energieetikette Occasionen wird auf Basis der aktuellsten Typengenehmigungsdaten mit den aktuell gültigen Kategoriengrenzen erzeugt. Abweichungen zu den Angaben im Fahrzeugausweis sind möglich. Bei Fehlern liegt es beim Importeur, auf dem herkömmlichen Weg beim ASTRA eine Mutation der Typengenehmigung zu veranlassen.
Beide haben zumindest indirekt zum Ziel den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen zu reduzieren. Eine direkte Verbindung zwischen den beiden Massnahmen gibt es nicht. Die Energieetikette ist ein Informationsinstrument für den Kauf von energieeffizienten Fahrzeugen, während die Emissionsvorschriften die Importeure in die Pflicht nehmen die CO2-Emissionen zu reduzieren. Es ist möglich, dass ein Fahrzeug der Kategorie A mehr als 93.6 g CO2/km ausstösst und somit den Zielwert der Emissionsvorschriften überschreitet.
Worum geht es bei der Reifenetikette?
Die Reifenetikette bewertet den Rollwiderstand und das Abrollgeräusch, zwei Umwelt-Aspekte, sowie die Nasshaftung, die für die Sicherheit relevant ist. Zudem informiert das Label über den Schnee- und Eisgriff des entsprechenden Reifens. Die Konsumentinnen und Konsumenten sollen in der Lage sein, beim Reifenkauf eine sachkundige Wahl zu treffen. Ziel der Reifenetikette ist die Steigerung der Sicherheit bei gleichzeitiger Verminderung des Treibstoffverbrauchs und des Lärms im Strassenverkehr.
Was bewirkt die Reifenetikette?
Die möglichen Auswirkungen werden als erheblich eingeschätzt. In einer von der EU zur Folgenabschätzung durchgeführten externen Studie wurde je nach Geschwindigkeit der Marktumstellung ein energetisches Einsparpotenzial ermittelt, dass einer Verringerung des PW-Bestands um 3% bis 8% aller PW-Neuzulassungen entspricht. Zudem soll durch die Reifenetikette die Lärmbelastung durch den Strassenverkehr an der Quelle gesenkt und damit die Lebensqualität erhöht werden. Gleichzeitig muss die Sicherheit gewährleistet sein. Weil ein Zielkonflikt zwischen der Sicherheit und der Energieeffizienz besteht, informiert die Reifenetikette auch über die Nasshaftung als wichtiger Sicherheitsaspekt.
Welches Sparpotenzial besteht beim Treibstoffverbrauch?
Untersuchungen haben ergeben, dass rund 20% des Spritverbrauches durch die Reifen verursacht werden. Dieser Wert setzt sich zu 16% aus dem Rollwiderstand und zu 4% aus dem Luftwiderstand der Reifen zusammen. Eine Verminderung des Rollwiderstands führt zu weniger Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen und somit zu einer Steigerung der Energieeffizienz des Strassenverkehrs. Ein um 10% geringerer Rollwiderstand senkt den Treibstoffverbrauch um ca. 1,5%, dies entspricht einer Reduktion der CO2-Emissionen von 2g pro gefahrenem Kilometer. Die Treibstoffeinsparung kann bis zu 0.5 Liter pro 100km betragen. Weil ein verringerter Rollwiderstand in Konkurrenz zu den Haftungseigenschaften und somit zur Sicherheit eines Reifens steht; die Nasshaftung ist ebenfalls Bestandteil der Reifenetikette.
Welches Potenzial gibt es beim Strassenlärm?
Verkehrslärm stellt eine erhebliche Belästigung mit häufig unterschätzten Auswirkungen auf die Gesundheit dar. In der Schweiz sind 1,2 Millionen Menschen übermässig hohen Lärmimmissionen aus dem Strassenverkehr ausgesetzt. Lärm verursacht externe Kosten von über 1 Milliarde CHF pro Jahr (Gesundheitskosten, Liegenschaftsentwertung). Da das Abrollgeräusch der Reifen je nach Geschwindigkeit erheblich zur Lärmbelastung beiträgt, wurde es in die Reifenetikette aufgenommen. Eine Reduktion der Strassenverkehrsemission um 3 Dezibel (eine Etiketten-Klasse) entspricht einer Halbierung des Verkehrs, insgesamt 650‘000 Personen würden damit alleine in der Schweiz von übermässiger Lärmbelastung befreit.
Welches ist die rechtliche Basis für die Reifenetikette?
Anhang 4.2 der Energieeffizienzverordnung regelt die Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und weitere Eigenschaften von Reifen. Er umfasst einerseits das Anbringen der Reifenetikette und andererseits die Angaben der entsprechenden Informationen, wo angebotene Reifen beim Kauf nicht sichtbar sind.
Der Verordnungsanhang orientiert sich an der Verordnung (EU) 2020/740.
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Seit wann ist die Reifenetikette in der Schweiz obligatorisch?
Die entsprechende Verordnung ist in der Schweiz am 1. August 2014 in Kraft getreten. Per 1. Mai 2021 wurde die komplett erneuerte EU-Reifenetikette in der Schweiz eingeführt.
Im Folgenden werden die wichtigsten Anwendungsbereiche aufgeführt. Diese Auflistung ist nicht abschliessend:
Was muss in der Werbung für Reifen beachtet werden?
Was muss beim Verkauf von Reifen beachtet werden?
Was muss bei der Werbung für und beim Verkauf von Neuwagen beachtet werden?
Was geschieht mit Reifen, die noch mit der bisherigen Etikette ausgestattet sind?
Sind Reifen noch mit der bisherigen Reifenetikette ausgestattet, können sie weiterhin so angeboten und verkauft werden. Die Reifenetikette muss bei diesen Reifen nicht ausgetauscht werden.
Für welche Reifen gilt keine Etikettenpflicht?
Nach Anhang 4.2 der Energieeffizienzverordnung gilt für folgende Reifen keine Etikettenpflicht:
EU-Reifenetikette
Auf der Reifenetikette muss der Name des Lieferanten vermerkt sein. Zusätzlich wird ein QR-Code abgedruckt, über den der Verbraucher direkt zur EU-Produktdatenbank gelangt und sich detaillierte Informationen über den Reifen einholen kann. Ausserdem wird die Reifentypkennung unter dem QR-Code platziert.
Die Reifenetikette umfasst eine folgende Klassierungen:
Bei Reifen, die speziell für die Nutzung bei extremen Schnee- und Eisverhältnissen entwickelt wurden, werden auf der Reifenetikette zusätzlich Symbole für Schnee- und Eishaftung angezeigt.
Mit dem QR-Code gelangen die Konsumentinnen und Konsumenten auf den öffentlichen Teil der EPREL-Produktdatenbank der EU. Dort können Sie die Angaben des Labels überprüfen und finden weitere Informationen zum Produkt.
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Wie wird der Rollwiderstand gemessen?
Gemessen wird der Rollwiderstand auf einem Prüfstand. Nach Abgleich des verwendeten Trommelprüfstands mit einem Referenzprüfstand erfolgt die Zuordnung zu der entsprechenden Klasse A–E. Die Messmethode für den Rollwiderstand (CR) wurde durch das zuständige Gremium der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) festgelegt.
Wie wird die Nasshaftung gemessen?
Der Nasshaftungskennwert G wird bei einem Test mit einem standardisierten Fahrzeug auf nasser, glatter Fahrbahn ermittelt. Die Messmethode für die Nasshaftung wird in der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) definiert.
Wie wird das externe Rollgeräusch gemessen?
Die Grenzwerte für die Kategorien sind im Anhang 1 der EU-Verordnung 2020/740 aufgelistet. Die Messmethode für das Rollgeräusch ist in der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) definiert.
Worauf muss ich aus Sicht Lärmvermeidung am meisten achten?
Die aktuell auf dem Markt erhältlichen Pneus identischer Dimension für PW weisen eine Streuung von bis zu 6 dB auf, dies entspricht einer Reduktion des Strassenverkehrs um 75%. Bereits eine Reduktion von 3 Dezibel kommt einer Halbierung des Verkehrs gleich. Die Reifenliste soll den Kunden aufzeigen, dass viele auf Lärm optimierte und gleichzeitig sichere Reifen auf dem Schweizer Markt erhältlich sind. Weniger Lärm bedeutet mehr Lebensqualität.
Worauf muss ich aus Sicht Sicherheit am meisten achten?
Reifentests zeigen, dass eine Erhöhung des Nassgriffs von Reifen nicht unabhängig vom Rollwiderstand zu erreichen ist. Die Reifenetikette informiert deshalb auch über die Nasshaftung als sicherheitsrelevanter Aspekt. Die Forschung arbeitet an Reifentechnologien und Gummimischungen, die eine partielle Entkopplung dieses Zielkonfliktes ermöglichen.
Der TCS testet Reifen nach Kriterien, die viele sicherheitsrelevante Kriterien abdecken und auch dem Treibstoffverbrauch Rechnung tragen. Deshalb empfiehlt es sich, Reifen zu wählen, die im TCS-Test mit der Bewertung "sehr empfehlenswert" oder "empfehlenswert" ausgezeichnet wurden.
Worauf muss ich aus Sicht Energieeffizienz am meisten achten?
Beim Reifenkauf sollten Produkte mit gutem Energieeffizienzwert (Rollwiderstandskategorie im grünen Bereich) bevorzugt werden, sofern sie auch bei Sicherheitskriterien und Lärm gut abschneiden. Falls die Reifen in der Anschaffung etwas teurer sein sollten, können die Treibstoffeinsparungen die Mehrkosten wieder aufwiegen.
Die besonderen Eigenschaften leiser Reifen wirken sich nicht nachteilig auf die Sicherheit aus. Erfahrungsgemäss sind "empfehlenswerte" und "sehr empfehlenswerte" Reifen im TCS-Reifentest auch in der Disziplin "Geräusch/Komfort" optimiert und somit traditionell leiser als "nicht empfehlenswerte" Reifen. Reifen, die im TCS mit drei oder vier Sternen bewertet wurden und zusätzlich einen guten Wert beim externen Rollgeräusch auf der Reifenetikette besitzen, sind leise und sicher. Hingegen besteht ein Zielkonflikt zwischen Nasshaftung und Rollwiderstand, aber auch hier wurden Fortschritte erzielt.
Wodurch zeichnen sich leise Reifen aus?
Leise Reifen zeichnen sich durch eine besondere Gummi-Mischung unter Verwendung neuartiger Materialien und eine lärmoptimierte Profilierung aus. Die Preise bewegen sich auf dem Niveau von herkömmlichen Produkten. Leise Reifen weisen gegenüber herkömmlichen Produkten eine vergleichbare Laufleistung auf. Obschon der im Fahrzeug-Innenraum hörbare Rollgeräuschpegel in erster Linie durch die Vibrationsübertragungen vom Fahrwerk auf die Karosserie erzeugt wird, kann durch die Verwendung leiser Reifen ein gewisser Komfortgewinn für die Insassen erzielt werden. Hingegen haben Schwankungen des Luftdrucks nur einen geringen Einfluss auf das Abrollgeräusch des Reifens.
Sind "bessere Reifen" teurer in der Anschaffung?
Die Preise von besseren Reifen bewegen sich auf dem Niveau von herkömmlichen Produkten, auch hier gibt es Unterschiede. Allfälligen Mehrkosten stehen Treibstoffeinsparungen dank geringerem Rollwiderstand gegenüber.
Soll man Sommerreifen im Winter fahren?
Der Sommerreifen ist nicht nur in der Profilgestaltung anders als der Winterreifen, sondern auch in der Gummi-Mischung. Die Gummi-Mischung des Sommerreifens muss auch bei höheren Aussentemperaturen für optimale Haftung sorgen und ist demzufolge entsprechend angepasst.
Sicherheit: Bei tiefen Temperaturen wird die Gummi-Mischung des Sommerreifens hart und unelastisch. Der Sommerreifen kann die geforderten Leistungen nicht mehr erbringen. Er ist schon bei tieferen Temperaturen ungeeignet und nicht erst auf Schnee und Eis. Bremsversuche aus 40 km/h zeigen, dass ein mit Sommerreifen ausgerüstetes Fahrzeug einen ca. doppelt so langen Bremsweg auf Schnee aufweist wie eines mit Winterreifen.
Sind Ganzjahresreifen eine Alternative zu Winterreifen?
Sicherheit: Im Sommer haben Ganzjahresreifen einen erhöhten Verschleiss und nutzen sich daher schneller ab als Sommerreifen. Im Winter ist zu beachten, dass Ganzjahresreifen bei Schnee und Eis lange nicht die Haftungen und die Traktion (die ziehende Kraft, mit der ein Fahrzeug beschleunigt wird) aufbringen wie ein Markenwinterreifen. Die Entwicklung der Ganzjahresreifen hat sich in den letzten Jahren auf die Ansprüche im Winter (Nass, Schneeverhalten) konzentriert. Dies führte dazu, dass die Reifen im Sommer nicht optimal funktionieren. Mit Ganzjahresreifen werden die Kosten für einen zweiten Satz Sommer- oder Winterreifen zwar hinfällig, da auf die saisonbedingte Umbereifung und die Einlagerung eines Satzes verzichtet werden kann. Da sie jedoch in der Anschaffung tendenziell teurer sind und ihr Verschleiss im Sommer höher ist, wird die Ersparnis wieder zunichte gemacht.
Energieeffizienz: Ganzjahresreifen führen zu einem höheren Treibstoffverbrauch von bis zu 0,4 Liter auf 100 Kilometer im Vergleich zur Nutzung von Sommer- und Winterreifen.
Ist die Verwendung von Winterreifen in der Schweiz vorgeschrieben?
Nein, in der Schweiz gibt es kein Gesetz, das die Ausrüstung eines Fahrzeuges mit Winterreifen vorschreibt. Wer aber auf schneebedeckter Fahrbahn mit unzweckmässiger Fahrzeugausrüstung (z. B. Sommerreifen) stecken bleibt oder einen Unfall verursacht, kann zur Rechenschaft gezogen werden.
Bezüglich Sicherheit haben Tests gezeigt, dass der Bremsweg auf Schnee mit Sommerreifen im Vergleich zu Winterreifen ca. doppelt so lang ist.
Soll man Winterreifen im Sommer "ausfahren"?
Sicherheit: Winterreifen, die für eine weitere Wintersaison nicht mehr genügend Restprofil aufweisen (ca. 4 mm), sollten im Frühling nicht "ausgefahren" werden. Die Gummimischung von Winterreifen ist für die kältere Jahreszeit ausgelegt. Der Verschleiss von Winterreifen bei höheren Temperaturen nimmt um bis zu 15% zu. Wenn Winterreifen im Sommer weitergefahren werden, zeigen TCS-Tests deutlich längere Bremswege von Winterreifen auf nasser und drastisch längere Bremswege auf trockener Fahrbahn.
Energieeffizienz: Werden Winterreifen im Sommer verwendet, kann das zu einem höheren Treibstoffverbrauch führen.
Welche Auswirkungen hat die Profiltiefe?
Messmethode
Sicherheit: TCS Reifentests haben gezeigt, dass sich mit abnehmender Profiltiefe, insbesondere bei Geschwindigkeiten über 80km/h, der Bremsweg auf nasser Fahrbahn deutlich verlängert. Für Winter- und Sommerreifen ist eine gesetzliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm vorgeschrieben. Der TCS empfiehlt bei Winterreifen eine Mindestprofiltiefe von 4 mm. Bei Sommerreifen mindestens 3 mm.
Einfache Messmethode: Einfrankenstück in das Reifenprofil stecken. Ist der Sockel der Helvetia noch nicht sichtbar, haben die Reifen für eine weitere Sommersaison noch genügend Restprofil.
Wie hoch ist der korrekte Luftdruck?
Die Luftdruck-Vorgabe des Herstellers oder der Hinweis, wo die Druckangaben zu finden sind, stehen meistens in der Betriebsanleitung. Der TCS empfiehlt bis zu 0,5 bar über der Herstellerangabe. Dies reduziert den Treibstoffverbrauch. Das Fahrverhalten verbessert sich, der Fahrkomfort nimmt nur wenig ab.
Welche Auswirkungen hat ein ungenügender Reifendruck?
Der Reifen ist der einzige Kontakt zur Fahrbahn. Die Aufstandsfläche ist mit der Grösse einer Postkarte pro Rad zu vergleichen.
Sicherheit: Ein zu tiefer Luftdruck kann Brems- oder Ausweichmanöver schwieriger machen, und der abnehmende Luftdruck verschlechtert die Fahreigenschaften. Wenn der Reifendruck zu gering ist, kann es gefährlich werden. Durch zu geringen Reifendruck werden der Schulterbereich und die Seitenwand des Reifens höher belastet und die Reifentemperatur steigt an. Dies kann im schlimmsten Fall zu einer Überbeanspruchung und einem Reifenplatzen führen. Elektronische Helfer wie z. B. ABS oder ESP können fehlenden Reifendruck nicht kompensieren.
Energieeffizienz: Der Reifendruck beeinflusst den Rollwiderstand. Wie beim Velofahren braucht ein zu geringer Reifendruck mehr Energie zur Fortbewegung. Tests haben gezeigt, dass durch zu geringen Luftdruck bis zu 0,3 Liter pro 100km Mehrverbrauch entstehen können. Somit ist der optimale Reifendruck nicht nur eine Frage der Betriebssicherheit, sondern hat auch Auswirkungen auf das Portemonnaie.
Lärm: Nicht korrekter Luftdruck kann das Abriebsbild des Reifens beeinflussen. Dies kann zu massiv erhöhten Geräuschemissionen führen.
Welche Rolle spielen (Aussen-)Temperaturen
Wenn das Fahrzeug in der Sonne steht und die Sonne auf den Reifen scheint, steigt der Luftdruck um ca. 0,2 bar. Beim Fahren normalisiert sich dieser wieder. Diesem Umstand sollte bei der Druckkontrolle Rechnung getragen werden. Der Luftdruck sollte deshalb immer vor dem Fahrtantritt geprüft werden, wenn die Reifen Umgebungstemperatur aufweisen.
Welche Rolle spielt die Zuladung?
Energieeffizienz: Der Treibstoffverbrauch erhöht sich pro 100 kg Zuladung um ca. 0,5 Liter pro 100 Kilometer. Ein höherer Reifendruck kann diesen Effekt etwas mildern. Bei längeren Autobahnfahrten oder Reisen mit grosser Zuladung empfiehlt der TCS eine Reifendruckerhöhung um 0,2 bar.
Was geschieht, wenn die Standortregion die Möglichkeit der Zusammenarbeit nicht wahrnimmt?
Wäre eine Bevölkerungsumfrage nicht einfacher als der Aufbau der regionalen Partizipation?
Ist die Grundlage für die Standortwahl die Geologie?
Welche Geologie ist geeignet? Gibt es bessere oder schlechtere Gesteine?
Werden auch noch unabhängige internationale Gutachten zur Geologie eingeholt?
Können Proteste ein Lager verhindern?
Was ist eine Oberflächenanlage?
Die Realisierung geologischer Tiefenlager erfordert verschiedene Einrichtungen an der Erdoberfläche, zusammenfassend «Oberflächeninfrastruktur» genannt. Die Oberflächeninfrastruktur umfasst die Anlage am Zugang des Portals des Lagertunnels (Oberflächenanlage), die Erschliessung der Anlage, die Schachtköpfe für Bau- und Belüftungsschächte sowie temporär benötigte Flächen für den Bau der Anlage (z. B. Installationsplatz, Ausbruchdeponie).
In Etappe 2 arbeitete die Nagra zusammen mit den Regionalkonferenzen an der Platzierung und Ausgestaltung des jeweiligen Standortareals für Oberflächenanlagen. Dazu wurde eine Fläche von rund fünf Hektaren für ein Lager für schwach- und mittelaktive Abfälle beziehungsweise acht Hektaren für ein Lager für hochaktive Abfälle benötigt. Das entspricht einem mittelgrossen Industriebetrieb. Mit dem Bundesratsentscheid zu Etappe 2 (voraussichtlich Ende 2018) werden auch die Standortareale für Oberflächenanlagen festgelegt.
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Wird das Lager verschlossen oder müssen die Abfälle rückholbar sein?
Sowohl als auch. Das Kernenergiegesetz schreibt vor, dass ein geologisches Tiefenlager nach Abschluss der Einlagerung und der Beobachtungsphase zu verschliessen ist. Während der Beobachtungsphase – ein längerer Zeitraum vor dem Verschluss, in dem das geologische Tiefenlager überwacht wird – können die radioaktiven Abfälle ohne grossen Aufwand zurückgeholt werden. Der Verschluss umfasst das Verfüllen und Versiegeln aller untertägigen Teile und der Zugänge des geologischen Tiefenlagers nach Abschluss der Beobachtungsphase. Auch nach dem Verschluss ist eine Rückholung von Abfällen unter erheblich grösserem Aufwand weiterhin denkbar; diese Möglichkeit wird allerdings vom Gesetzgeber nicht explizit gefordert.
Wird es ein End- oder ein Zwischenlager? Ist die Rückholbarkeit gewährleistet?
Ein Zwischenlager ist nur für eine bestimmte Zeit ausgelegt. Es besteht dabei die feste Absicht, eine spätere und dauerhafte Entsorgungslösung umzusetzen. Ein geologisches Tiefenlager hingegen soll die Menschen und die Umwelt langfristig und mittels passiver Barrieren vor den radioaktiven Abfällen schützen. Die technische Machbarkeit muss vor der Inbetriebnahme eines Lagers nachgewiesen und in Versuchen im Massstab 1:1 demonstriert werden. Bei einem geologischen Tiefenlager handelt es sich nicht um ein Endlager im strengeren Sinne, da die Rückholbarkeit der Abfälle bis zum endgültigen Verschluss der Anlage gewährleistet sein muss.
Das geologische Tiefenlager wird schrittweise verfüllt und so in einen passiv sicheren Zustand überführt. Während dieser Zeit ist eine erleichterte Rückholung der Abfälle möglich. Die radioaktiven Abfälle können auch nach dem Verschluss aus einem geologischen Tiefenlager zurückgeholt werden. Dies ist jedoch mit einem grösseren finanziellen und technischen Aufwand verbunden.
Das Kernenergiegesetz fordert die Rückholbarkeit der radioaktiven Abfälle ohne grossen Aufwand bis zu einem allfälligen Verschluss des Lagers. Es legt jedoch nicht fest, für wie viele Jahre die Rückholbarkeit gewährleistet sein muss. Das heisst, die Dauer der Beobachtungsphase – die Phase vor dem Verschluss des Lagers – ist nicht gesetzlich festgelegt. Der Entscheid, das Tiefenlager endgültig zu verschliessen, wird bewusst künftigen Generationen überlassen. Die radioaktiven Abfälle können auch nach dem Verschluss aus einem geologischen Tiefenlager zurückgeholt werden. Dies ist jedoch mit einem grösseren finanziellen und technischen Aufwand verbunden.
Das oder die Tiefenlager? Braucht es ein Lager oder zwei?
Das Schweizer Entsorgungskonzept sieht ein Lager für hochaktive Abfälle vor und eins für schwach- und mittelaktive Abfälle. Diese verschiedenen Abfallkategorien stellen unterschiedliche Anforderungen an die technischen und natürlichen Barrieren. Erfüllt ein Standortgebiet die Anforderungen für beide Lagertypen, kann das Auswahlverfahren zu einem gemeinsamen Standort für alle radioaktiven Abfälle führen (Kombilager). An der Oberfläche bräuchte es dann nur eine gemeinsame Infrastruktur, im Untergrund gäbe es jedoch je ein separates Lager pro Abfallkategorie. Alle drei in Etappe 3 des Sachplans geologische Tiefenlager weiter zu untersuchenden Standortgebiete sind grundsätzlich für ein Kombilager geeignet.
Wie wissen wir, ob die Entscheidung für ein geologisches Tiefenlager standhält?
Die Experten sind sich weltweit einig: die Endlagerung in tiefen Gesteinsschichten ist die beste Methode für die langfristig sichere Entsorgung von radioaktiven Abfällen. Die Lagerung in geeignetem Gestein gewährleistet den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Auswirkungen über lange Zeiträume bis die Radioaktivität durch den fortlaufenden Kernzerfall auf ein natürliches Niveau abgeklungen ist.
Der Kenntnisstand wird im Sachplanverfahren schrittweise vertieft, damit der Einbezug neuster Erkenntnisse jederzeit möglich ist. Sollten sich nach der erfolgten Einlagerung bessere Lösungen abzeichnen (z. B. bei einem Wissens- und Technikfortschritt), so ist die Rückholung der Abfälle grundsätzlich auch nach dem Verschluss des Lagers möglich.
Welche Rolle spielt die Geologie beim Standortentscheid?
Welche Rolle spielt die Geologie bezüglich Sicherheit?
Ein geologisches Tiefenlager besteht aus technischen und natürlichen Barrieren. Die natürliche Barriere der Geosphäre, das heisst der am Standort vorhandenen Geologie, sorgt für die räumliche Abtrennung der Abfälle von der Biosphäre (Mensch und Umwelt). Sie garantiert ferner eine langfristig physikalisch und chemisch stabile Umgebung, in welcher die technischen Barrieren über lange Zeit erhalten und wirksam bleiben.
Wird die Geologie durch unabhängige internationale Gutachten geprüft?
Eine von Deutschland gebildete «Expertengruppe Schweizer Tiefenlager» begleitet das Schweizer Standortauswahlverfahren. Sie hat bereits mehrere Stellungnahmen verfasst. Sie fliessen wie auch die Stellungnahmen anderer Fachstellen in die Gesamtbeurteilung des Bundesamtes für Energie ein.
Eine internationale Überprüfung ist nicht ausgeschlossen, vorgeschrieben ist sie nicht. Die Analyse der Langzeitsicherheit als Teil des Entsorgungsnachweises wurde z. B. von einer internationalen Expertengruppe überprüft.
Oberstes Ziel der Entsorgung der radioaktiven Abfälle ist der langfristige Schutz von Mensch und Umwelt vor Schäden durch Radioaktivität. Weltweit ist anerkannt, dass für hochaktive und langlebige mittelaktive Abfälle nur die Lagerung in geeigneten geologisch stabilen Schichten die Sicherheit über die notwendigen langen Zeiträume gewährleisten kann.
Basierend auf grundsätzlichen Erwägungen sowie den gesetzlichen Grundlagen zur Lagerung der radioaktiven Abfälle ergibt sich für die Standortwahl folgende Hierarchie (BFE 2008b):
Für die Platzierung und Ausgestaltung der Oberflächeninfrastruktur sind die Aspekte der Raumnutzung, Ökologie, Wirtschaft und Gesellschaft wichtig. In der Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager nehmen diese deshalb einen wichtigen Stellenwert ein: So wurden ein Raumnutzungskataster erstellt, eine sozioökonomisch-ökologische Wirkungsstudie (SÖW) und die regionale Partizipation durchgeführt. Die SÖW kommt insbesondere bei sicherheitstechnisch vergleichbaren Standorten zum Tragen. Die Suche nach geeigneten Standortgebieten beruht daher primär auf sicherheitstechnischen Kriterien.
Wie und wo wird der Aushub für den Bau von Lager, Tunnels und Schächten gelagert?
Festlegungen zur Verwendung von Aushub- oder Ausbruchmaterial erfolgen nicht im Rahmen des Sachplanverfahrens. Es sind Aspekte, die mit der Baubewilligung geklärt werden müssen. Denkbar ist die Ablagerung in vorhandenen oder neu zu erstellenden Deponien oder auch zur Geländemodellierung z. B. in der Nähe der Tunnelportale oder Schachtköpfe. Für die Festlegung werden die dannzumaligen Gegebenheiten in einigen Jahrzehnten und Anforderungen (auch der Region) berücksichtigt.
Mit dem Nagra Arbeitsbericht NAB 19-08 wurden erste Möglichkeiten zur Erschliessung der Oberflächeninfrastruktur aufgezeigt. Die Erschliessung wird in groben Zügen im Sachplanverfahren andiskutiert, mit der Rahmenbewilligung jedoch nicht festgelegt. Dies erfolgt erst mit der Baubewilligung. Neben der eigentlichen Erschliessung will man dannzumal auch möglichst effiziente und emissionsarme Logistiksysteme einsetzen (z. B. Abtransport von Ausbruchmaterial mit Förderbändern).
Der grösste Flächenbedarf temporärer und längerfristig belegter Flächen besteht im Fall eines Kombilagers während der Phase von gleichzeitiger Einlagerung von schwach- und mittelaktiven Abfällen und dem Bau des Lagerteils für hochaktive Abfälle. In diesen rund 10 bis 15 Jahren ist insgesamt von einem Bedarf in der Grössenordnung von ungefähr 20 Hektaren auszugehen, wobei nicht ausschliesslich Fruchtfolgeflächen beansprucht sein werden. Während den übrigen Betriebsphasen (oder im Falle zweier Einzellager) ist der Flächenbedarf teils deutlich geringer, insbesondere in den Phasen ohne Baubetrieb (z. B. Betrieb der Erdwissenschaftlichen Untersuchungen oder Beobachtungsphasen). Details zu den Betriebs, Bau- und Betriebsphasen sind im Nagra Arbeitsbericht NAB 19-08 zu finden (generisch und standortspezifisch).
Kann der Flächenverbrauch optimiert werden?
Bei der weiteren Konkretisierung der Infrastruktur an der Oberfläche lassen sich durch Optimierungen und Nutzung von Synergien voraussichtlich Flächenreduktionen realisieren.
Ist eine Bewertung der Sicherheit über eine Million Jahre möglich? Besteht ein Restrisiko?
Welche Garantie gibt es, dass die Sicherheit oberste Priorität hat?
Die Gesetzgebung und der Sachplan definieren klar, dass das oberste Ziel der Entsorgung der langfristige Schutz von Mensch und Umwelt ist. In allen drei Etappen des Sachplans findet eine sicherheitstechnische Überprüfung durch das ENSI statt. Die Kommission für nukleare Sicherheit (KNS), die Expertengruppe Geologische Tiefenlager (EGT) und die Kantonale Expertengruppe Sicherheit (KES) beurteilen danach die Unterlagen der Nagra sowie das sicherheitstechnische Gutachten des ENSI. Unsicherheiten müssen benannt werden und die Nagra muss aufzeigen, wie diese im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.
Weil Sicherheit übergeordnet ist, obliegt die definitive Entscheidung über die Standorte nicht den Regionen, sondern basiert auf der sicherheitstechnischen Beurteilung. Nur wenn mehrere Standorte diesbezüglich gleich gut abschneiden, kommen weitere Kriterien zum Zug.
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Die Betriebsbewilligung für geologische Tiefenlager wird erst erteilt, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens müssen die Erkenntnisse aus der Bauphase die Eignung des Standortes bestätigen und zweitens muss die Rückholung der Abfälle bis zum Verschluss ohne grossen Aufwand möglich sein.
Der Betreiber muss die Abfälle so verfüllen, dass die Langzeitsicherheit gewährleistet und eine Rückholung der Abfälle ohne grossen Aufwand möglich ist. Wenn es während der Betriebsphase Hinweise auf ein Versagen des Barrierensystems gibt und deshalb die Langzeitsicherheit eines geologischen Tiefenlagers nicht mehr gewährleistet werden kann, müssen die Abfälle wieder zurückgeholt werden. In der Rahmenbewilligung müssen gemäss Gesetz Kriterien festgelegt. Werden diese nicht erfüllt, muss ein Lagerbereich ausgeschlossen werden. Und die Rückholung der Abfälle ohne grossen Aufwand muss in jedem Fall bis zum Verschluss des Lagers gewährleistet sein, falls beispielsweise die Langzeitsicherheit gefährdet ist.
Die Nagra ist für den Informationserhalt und -transfer bis zur Übergabe an das zuständige Departement UVEK (nach Verschluss bzw. bis Ende der Beobachtungsphase) verantwortlich.
International führte die OECD/NEA von 2011–2018 das Projekt "Preservation of Records, Knowledge and Memory across generations” (RK&M) durch. Bei diesem haben die Nagra und das BFE aktiv mitgewirkt. Der Schlussbericht von 2019 hält fest, dass künftige Generationen in der Lage sein sollen, eigene, informierte Entscheidungen über geologische Tiefenlager zu treffen. Die Überlieferung von Informationen über lange Zeiträume soll über eine Kombination von Methoden sichergestellt werden.
Als Handlungsmöglichkeit nach dem Verschluss des Tiefenlagers ist festzuhalten, dass Abfallgebinde prinzipiell durch ein Auffahren eines Bergwerks geborgen werden können, solange sie ausreichend stabil sind. Das ENSI verlangt, dass Behälter für hochaktive Abfälle für mindestens tausend Jahre den Einschluss der Abfälle gewährleisten.
Wie werden das Grundwasser und das Tiefengrundwasser (thermische Quellen) geschützt?
Bei der Nutzung der Kernenergie müssen Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen geschützt werden. Radioaktive Stoffe dürfen nur in nicht gefährdendem Umfang freigesetzt werden. Gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe muss also vorgesorgt werden.
Damit eine Anlage bewilligungsfähig ist, muss sie allen Sicherheitsanforderungen entsprechen und alle Risiken ausschliessen. Grundwasser und Thermen werden geschützt, sonst wird keine Bewilligung erteilt.
Wie fliessen neue Erkenntnisse ins Verfahren ein?
Das stufenweise Verfahren über einen längeren Zeitraum ermöglicht den steten Einbezug neuer Kenntnisse aus Wissenschaft und Technik. Der Kenntnisstand wird so schrittweise vertieft. Gewisse Entscheidungen können deshalb zu einem späteren Zeitpunkt gefällt werden, z. B. bezüglich der Frage, mit welchem Material die hochaktiven Abfälle umhüllt werden (Stahl oder Kupfer).
Zudem wird ein Tiefenlager schrittweise in Betrieb genommen. Zuerst wird eine kleine, repräsentative Abfallmenge in ein so genanntes Pilotlager eingelagert. Dieses dient der Langzeitüberwachung. Umfassende Kontrollen stellen sicher, dass allfällige ungünstige Entwicklungen frühzeitig erkannt und die notwendigen Massnahmen ergriffen werden können.
Bleibt trotz dem starren Zeitplan Raum für Anpassungen?
Welche Kriterien führen zu einem Standortentscheid und wie ist die Gewichtung?
Bei der Auswahl von Standorten steht das Sicherstellen des langfristigen Schutzes von Mensch und Umwelt an erster Stelle. Diesem Ziel haben sich alle Realisierungsschritte eines geologischen Tiefenlagers, d. h. Standortauswahlverfahren, Erkundung von geologischen Standortgebieten, Projektierung, Bau, Betrieb und letztlich der Verschluss eines geologischen Tiefenlagers unterzuordnen. Während Entscheide zur Sicherheit für sehr lange Zeiträume relevant sind, haben die sozioökonomischen und raumplanerischen Aspekte einen kurz- bis mittelfristigen Einfluss; d. h. sie sind vor allem für die Projekt-, Bau- und Betriebsphase wie auch für die Nachbetriebsphase bis zum Verschluss des Lagers wichtig.
Die Themen Raumnutzung, Ökologie, Wirtschaft und Gesellschaft werden bei einer vergleichbar hohen Sicherheitsbewertung mehrerer Standortgbiete bei der Standortwahl beigezogen.
Kann ein Kanton ein Lager ablehnen?
Nein. Das Parlament hat 2003 die Suche nach einem geologischen Tiefenlager als nationale Aufgabe definiert. Damit kann ein Standort nicht mehr durch das Veto eines Kantons verhindert werden. Die Entsorgung geht alle an und Lösungen müssen von den heutigen Generationen angegangen werden. Ein Abschieben auf spätere Generationen wäre unverantwortlich und widerspricht dem Gesetz.
Mit dem Sachplan geologische Tiefenlager hat man sich für ein an der Sicherheit orientiertes und transparentes Auswahlverfahren für einen Standort entschieden. Ziel des Prozesses ist es, mit Beteiligung der betroffenen Kantone und Regionen, Lagerstandorte festzulegen. Sie sollen nicht nur die Sicherheit gewährleisten, sondern auch akzeptiert werden. Damit die Regionen ihre Bedürfnisse und Interessen ins Verfahren einbringen können, wurde die regionale Partizipation geschaffen.
Ja. Das Sachplanverfahren geologische Tiefenlager ist ein schrittweises Verfahren. In jeder Etappe muss ein genügender Kenntnisstand erreicht werden, damit ein Entscheid getroffen wird. Diesen müssen und mussten die Entsorgungspflichtigen darlegen und er wird durch die Aufsichtsbehörden und -gremien geprüft.
Ausgehend von einer weissen Karte Schweiz und gemäss den Vorgaben des Bundes schlug die Nagra in Etappe 1 sechs Gebiete vor. In Etappe 2 mussten die notwendigen Kenntnisse erarbeitet werden, um eine provisorische Sicherheitsanalyse und einen sicherheitstechnischen Vergleich der Standorte durchführen zu können.
In Etappe 3 hat die Nagra die verbliebenen Standortgebiete noch genauer untersucht, u. a. mit Quartär- und Tiefbohrungen (erdwissenschaftliche Untersuchungen). Sie kündigte im September 2022 an, dass sie das geologische Tiefenlager im Standortgebiet Nördlich Lägern und die Brennelement-Verpackungsanlage (BEVA) in der Gemeinde Würenlingen plant und dafür zwei Rahmenbewilligungsgesuche erarbeiten wird. Ob die Gesuche den Anforderungen genügen und die rechtlichen Vorgaben erfüllen, wird durch die Bundesbehörden geprüft. Der Bundesrat entscheidet dann über die Rahmenbewilligung, die danach dem Parlament vorgelegt wird. Der Entscheid untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Entsorgungsnachweis, der in Benken erbracht wurde, zeigte, dass eine genügend dicke Gesteinsschicht in der Schweiz grundsätzlich vorhanden ist. Sie schliesst die radioaktiven Abfälle langfristig sicher ein und es ist bautechnisch möglich, in diesem Wirtsgestein ein Tiefenlager zu errichten.
Wäre eine langfristige Lagerung an der Oberfläche nicht die bessere Lösung?
Die Frage nach einer sicheren Lagerung von radioaktiven Abfällen wurde in der Schweiz lange und intensiv diskutiert. Zur Klärung setzte der Bundesrat 1999 die «Expertengruppe Entsorgungskonzepte für radioaktive Abfälle» (EKRA) ein. Sie erhielt den Auftrag, Grundlagen zu erarbeiten, um die zur Debatte stehenden Entsorgungskonzepte zu vergleichen. Einzig die geologische Tiefenlagerung gewährleistet den erforderlichen langfristigen Schutz von Mensch und Umwelt.
Die Geschichte zeigt, dass Gesellschaften über längere Zeiten nicht stabil sind und gesellschaftliche Entwicklungen (z. B. Kriege, Epidemien) ein Risikofaktor sind. Selbst ein heute stabiles Land wie die Schweiz besteht erst seit weniger als 200 Jahren in ihrer jetzigen Form. Nur die Lagerung in geologisch stabilen Gesteinen garantiert die Sicherheit über die langen Zeiträume, die es braucht, dies ist wissenschaftlich weltweit anerkannt. Im Gegensatz zu Gesellschaften können Gesteinsschichten über Millionen von Jahren stabil sein und ihre Eigenschaften beibehalten. Im Untergrund steht die Zeit quasi still, unabhängig von den Geschehnissen an der Erdoberfläche. Geologische Tiefenlager sind daher aus heutiger Sicht die einzige zuverlässige Option zur langfristigen und sicheren Entsorgung von radioaktiven Abfällen. Eine Lagerung an der Erdoberfläche wird dem Ziel der Langzeitsicherheit nicht gerecht.
Wie gross und schwer ist ein einzelner Brennstab?
Es bestehen unterschiedliche Reaktortypen (Siede- und Druckwasserreaktoren) und Hersteller von Brennelementen (und damit auch der Brennstäbe). Generell lässt sich aber für die 5 Schweizer Reaktoren zusammenfassen: In der Regel sind Brennstäbe zwischen 3.5 und 4.5 Meter lang mit einem Durchmesser von gut 1 cm. Ca. einhundert bis knapp dreihundert Brennstäbe werden über Abstandshalter und Kopf- und Fussstücke aus Edelstahl zu einem Brennelement gebündelt. Ein Brennstab wiegt ca. 2 Kilogramm und ein Brennelement entsprechend zwischen 200 und 600 Kilogramm.
Wie gehen andere Länder mit radioaktiven Abfällen um?
In den meisten Ländern werden Lösungen gesucht oder teilweise bereits realisiert, welche die Lagerung in geeigneten geologischen Schichten anstreben. Beispielsweise sind für schwach- und mittelaktive Abfälle in Finnland und Schweden bereits unterirdische Lager in Betrieb, in Frankreich Lager an der Oberfläche. Für hochaktive Abfälle besteht ein geologisches Tiefenlager in Finnland. Die Einlagerung beginnt Ende 2020. Schweden hat sich ebenfalls bereits für einen definitiven Standort entschieden.
Auch im Ausland werden die hochaktiven Abfälle bis zur realisierten Lösung entweder dezentral bei den Kraftwerken oder zentral in Zwischenlagern gelagert.
Könnten die Abfälle nicht gemeinsam mit anderen Ländern entsorgt werden?
Die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle müssen grundsätzlich in der Schweiz entsorgt werden, so schreibt es das Gesetz vor. Deshalb suchen die Verantwortlichen nach Lösungen im Inland und bereiten diese vor. Auch alle EU-Länder müssen ihre eigenen Abfälle im Grundsatz bei sich entsorgen.
In verschiedenen Gremien tauschen Expert/innen stetig ihr Wissen und ihre Erfahrung aus. Internationale Lösungen werden dabei immer wieder diskutiert, es besteht aber kein konkretes Projekt für ein multilaterales Lager.
Arbeitet die Schweiz international mit anderen Ländern zusammen?
Die Schweiz ist in verschiedenen internationalen Gremien vertreten und eingebunden:
Die Joint Convention (Internationales Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle) will weltweit eine hohe Sicherheit im Umgang mit radioaktiven Abfällen erreichen. Es unterstützt nationale Massnahmen und internationale Kooperation.
Warum wird keine internationale Lösung gesucht?
Das Strahlenschutzgesetz und das Kernenergiegesetz fordern beide, dass die hier anfallenden radioaktiven Abfälle grundsätzlich in der Schweiz entsorgt werden müssen. Ausnahmen und damit die Entsorgung im Ausland wären unter gewissen Voraussetzungen möglich. Alle Staaten mit einem fortgeschrittenen Entsorgungsprogramm haben aber Gesetze erlassen, welche die Einfuhr von ausländischen radioaktiven Abfällen verbieten. Für die Schweiz zeichnet sich also keine Möglichkeit zur Beteiligung an einem ausländischen Projekt ab. Die Entsorgungspflichtigen in der Schweiz müssen deshalb inländische Projekte vorantreiben.
Können in geologischen Tiefenlagern in der Schweiz auch Abfälle aus Deutschland eingelagert werden?
Das Gesetz lässt eine Einlagerung von Abfällen aus dem Ausland unter strengen Bedingungen grundsätzlich zu. Die Entsorgungspflichtigen in der Schweiz schliessen eine Einlagerung von ausländischen Abfällen in einem geologischen Tiefenlager in der Schweiz indes aus. Und zuletzt ist in Deutschland der Export radioaktiver Abfälle ins Ausland gesetzlich verboten. Es ist also nicht ausgeschlossen, aber sehr unwahrscheinlich, dass deutsche Abfälle in der Schweiz entsorgt werden.
Die Sicherheit hat bei der Standortsuche oberste Priorität. Die für die Lagerung radioaktiver Abfälle geeigneten geologischen Schichten liegen mehrheitlich in der Nordostschweiz und in Grenznähe zu Deutschland. Dies ist das Ergebnis geologischer Untersuchungen. Weil geologisch-tektonisch komplexe Gebiete wie die Alpen oder der Jura garantiert die Sicherheit nicht gleich gut.
Ein geologisches Tiefenlager und dessen Infrastruktur an der Oberfläche müssen vollständig auf Schweizer Gebiet liegen.
Die genaue Platzierung und Erschliessung der Infrastruktur an der Oberfläche wurde und wird mit den Regionalkonferenzen diskutiert und ist noch nicht abgeschlossen. Wo dereinst die Transporte der radioaktiven Abfälle durchführen werden, ist heute noch nicht festgelegt. Je nach Standort erfolgt der Transport über Schiene oder Strasse. Eine Erschliessung eines Tiefenlagers über deutsches Gebiet ist nicht vorgesehen.
Warum wird gerade jetzt nach einer Lösung gesucht?
Wem gehören die radioaktiven Abfälle (vor und nach Verschluss des Lagers)?
Solange das Lager nicht verschlossen ist, gehören die Abfälle den Verursachenden (Kernkraftwerkbetreiber und Bund). Diese sind gesetzlich verpflichtet, die Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Zu diesem Zweck wurde 1972 von den Betreibern der schweizerischen Kernkraftwerke und vom Bund die Nationale Genossenschaft zur Lagerung radioaktiver Abfälle Nagra gegründet und mit der Entsorgungsaufgabe betraut.
Nach Verschluss oder Ablauf der Überwachungsfrist muss der Bundesrat feststellen, dass das Lager nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht. Erst damit geht die Verantwortung vollständig an den Bund über. Falls eine Rückholung zur Nutzung von Ressourcen (z. B. abgebrannte Brennelemente) erfolgt, muss die Finanzierung durch die Nutzniessenden erfolgen.
Gibt es ein Verbot für die Ein- oder Ausfuhr von radioaktiven Abfällen?
Gemäss dem Strahlenschutz- und dem Kernenergiegesetz müssen die hier anfallenden radioaktiven Abfälle grundsätzlich in der Schweiz entsorgt werden. Ausnahmen und damit die Entsorgung im Ausland sind unter gewissen Voraussetzungen möglich. Die Ausfuhr von abgebrannten Brennelementen zum Zwecke der Wiederaufarbeitung ist hingegen verboten. Alle Staaten mit einem fortgeschrittenen Entsorgungsprogramm haben aber Gesetze erlassen, welche die Einfuhr von ausländischen radioaktiven Abfällen verbieten. Für die Schweiz zeichnet sich also keine Möglichkeit zur Beteiligung an einem ausländischen Projekt ab. Die Entsorgungspflichtigen in der Schweiz müssen deshalb inländische Projekte vorantreiben.
Wie sieht der gesetzliche Rahmen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle heute aus?
Nein. Die detaillierte Prüfung der Vorschläge ist Teil des weiteren Verfahrens. Etappe 2 verläuft nach demselben Schema, wie schon die erste Etappe des Auswahlverfahrens verlaufen ist: Zuerst hat die Nagra ihre Vorschläge eingereicht – in Etappe 1 waren das die Vorschläge für die geologischen Standortgebiete. Danach folgte die behördliche Überprüfung. Anschliessend wurde die Anhörung, bzw. Vernehmlassung, durchgeführt und zum Schluss befindet der Bundesrat über den Abschluss der Etappe. So bleiben die Rollen der unterschiedlichen Akteure klar getrennt: Auf der einen Seite die Abfallverursachenden, vertreten durch die Nagra, auf der anderen Seite die Behörden.
In Etappe 2 wurde die detaillierte Prüfung der Vorschläge durch die Bundesbehörden durchgeführt. Die Überprüfung der Bundesstellen betraf unter anderem Fragen der Sicherheit, Umweltaspekte oder die Raumplanung. Der Bundesratsentscheid ist Ende 2018 zu erwarten.
Wie können Laien den Aspekt Sicherheit beurteilen?
Link:
Oberstes Ziel bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle ist der langfristige Schutz von Mensch und Umwelt vor Schäden durch Radioaktivität. Die Sicherheit ist erstes und wichtigstes Kriterium bei der Standortwahl. Für hochaktive Abfälle gewährleistet über die langen Zeiträume nur die Lagerung in geeigneten geologisch stabilen Gesteinen ausreichende Sicherheit.
Nachgelagert bei Gleichwertigkeit mehrerer Standorte punkto Sicherheit können auch weitere Kriterien wie Raumnutzung, Ökologie, Wirtschaft und Gesellschaft betrachtet werden. Die Regionalkonferenzen beurteilen im Rahmen der regionalen Partizipation die genannten Faktoren hinsichtlich der Ausgestaltung und Platzierung der Infrastrukturen an der Oberfläche. Die sicherheitsgerichtete Standortwahl selbst können sie nicht beeinflussen.
Ist die regionale Partizipation nicht einfach eine komplizierte und teure Alibiübung?
Nein. Die Erfahrung aus Etappe 2 zeigte, dass die Anliegen, Forderungen und Stellungnahmen stets Eingang in das Verfahren gefunden haben. Beispielsweise hat die Nagra die Stellungnahmen der Regionalkonferenzen zu den Oberflächenanlagen als Ausgangslage für die weitere Planung benutzt. Gemäss einer Umfrage der Universität Bern unter den Mitgliedern der Regionalkonferenzen erachten über 60% der Teilnehmenden, dass ihre Anliegen in den Entscheidungen zu einem grossen Teil berücksichtigt wurden.
Was ist die Motivation für die Beteiligung in der regionalen Partizipation?
Was hat die Partizipation für ein Gewicht? Was passiert mit der Meinung der Regionalkonferenz?
Einerseits bilden ihre Stellungnahmen eine Grundlage für den weiteren Prozess. Beispielsweise orientiert sich die Nagra an den Äusserungen der Regionalkonferenz zu den Standorten für die Oberflächeninfrastruktur. Die Stellungnahmen der Regionalkonferenzen zu Etappe 2 flossen zusammen mit den behördlichen Überprüfungen und weiteren Stellungnahmen in die Gesamtbeurteilung ein. So wird es auch am Ende von Etappe 3 geschehen.
Wie wird regionale Partizipation definiert?
Warum ist dem Volk das Mitspracherecht entzogen worden?
Vor dem Inkrafttreten des Kernenergiegesetzes 2005 waren bei kernenergierechtlichen Bewilligungen die kantonale und kommunale Zustimmung erforderlich. Seither braucht es eine vom Bund erteilte Bewilligung für Kernanlagen. Das Gesetz definiert die Entsorgung als nationale Aufgabe, die Lösung des Problems soll nicht mehr durch lokale und regionale Abstimmungen verhindert werden. Die Rahmenbewilligung einer Kernanlage (z.B. eines Tiefenlagers) untersteht dem fakultativen Referendum, die direktdemokratische Mitbestimmung auf Bundesebene ist also gewährleistet.
Die Mitsprachemöglichkeiten haben im Standortauswahlverfahren ein grosses Gewicht. Das Verfahren ist in einem Sachplan nach Raumplanungsgesetz festgeschrieben - dem Sachplan geologische Tiefenlager. Er gewährleistet einen steten Einbezug der betroffenen Bevölkerung und der interessierten Organisationen.
Was ist das Ziel der Regionalkonferenz?
Was können die Gemeinden bewirken?
Werden die Standortregionen gleich behandelt?
Ja, alle möglichen Standortregionen wurden und werden verfahrenstechnisch gleich behandelt. Alle erhalten für die regionale Partizipation die nötigen Ressourcen und die Durchführung verläuft nach denselben Regeln. Mithilfe der Partizipation können die Regionen das Verfahren im Rahmen der Möglichkeiten beeinflussen. Der frühe und umfassende Einbezug der lokalen Behörden, Bevölkerung und Organisationen macht das Verfahren zudem nachvollziehbar.
Ein Tiefenlager ist ein komplexes Projekt. Wer sich nicht täglich damit befasst, dem fehlt oft das nötige Fachwissen dafür. Damit aber jedermann die «richtigen» Fragen stellen, die Qualität von Aussagen oder die Nachvollziehbarkeit von Ergebnissen beurteilen kann, ist der Aufbau von Sachkompetenz in der regionalen Partizipation sehr wichtig. Das BFE bietet den Mitgliedern der Regionalkonferenzen deshalb Ausbildungsmodule, Expertenvorträge, Workshops, Studienreisen oder den Erfahrungsaustausch mit Partizipationsgremien aus anderen Standortregionen an und fördern deren Besuch aktiv.
Zudem können über das «Technisches Forum Sicherheit» Fragen zur Sicherheit gestellt werden. Das Forum beantwortet die Fragen und veröffentlicht anschliessend Fragen und Antworten auf dem Internet.
Wer unterstützt die Mitglieder der Regionalkonferenz?
Wird die Mitarbeit in der Regionalkonferenz finanziell vergütet?
Ja, Mitwirkende der regionalen Partizipation werden entschädigt.
Wie kann Deutschland am Auswahlverfahren mitwirken?
Die Mitwirkung der Nachbarstaaten richtet sich in erster Linie nach den gesetzlichen Vorgaben sowie bilateralen bzw. multilateralen Abkommen und wird im Anhang VI des Konzeptteils Sachplan geologisches Tiefenlager beschrieben. Da geologische Standortgebiete in Grenznähe zu Deutschland zu erwarten waren, hatte Deutschland bereits bei der Erarbeitung des Konzeptteils die Möglichkeit zur Mitsprache. Ab Etappe 1 und in den Regionalkonferenzen wurden und werden Gemeinden und die betroffene Bevölkerung aus Deutschland mit einbezogen.
Die drei verbliebenen Standortgebiete grenzen direkt an Deutschland an. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), das Land Baden-Württemberg und die drei angrenzenden Landkreise Waldshut, Konstanz und der Schwarzwald-Baar-Kreis sind seit Etappe 2 in diversen politischen und fachlichen Arbeitsgruppen direkt vertreten (Ausschuss der Kantone, Arbeitsgruppe Raumplanung, Arbeitsgruppe Information und Kommunikation, Technisches Forum Sicherheit sowie in den Gremien der Regionalkonferenzen).
Zudem hat im Juni 2006 das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) die deutsche «Expertengruppe-Schweizer-Tiefenlager» (ESchT) einberufen. Sie soll Fragen des BMU und der deutschen «Begleitkommission Schweiz zum Sachplan Geologische Tiefenlager (BEKO)» beantworten und das Standortauswahlverfahren fachlich begleiten. Sie erarbeitet zu wichtigen Verfahrensschritten Stellungnahmen, die im Internet publiziert werden.
Die Begleitkommission Schweiz ist eine Plattform zum Meinungsaustausch zur Standortsuche in der Schweiz auf administrativer Ebene unter Leitung des BMU.
Die Stellungnahmen der ESchT und andere deutsche Anliegen werden jeweils geprüft und wo immer möglich im Verfahren berücksichtigt.
Warum wird Deutschland an der Regionalkonferenz beteiligt?
Ausschlaggebend für die Möglichkeit zur Teilnahme an der regionalen Partizipation ist die Zugehörigkeit einer Gemeinde zur Standortregion. Gehört eine Gemeinde zur Standortregion, so wird sie einbezogen – dabei wird kein Unterschied gemacht, ob die Gemeinde in der Schweiz oder im angrenzenden Ausland liegt.
Deutsche Gemeinden können als «weitere betroffene Gemeinden» zur Standortregion zählen, wenn ein im Sachplan geologische Tiefenlager definiertes Kriterium für besondere Betroffenheit erfüllt ist.
Wie wird die sozioökonomisch-ökologische Wirkungsstudie bewertet?
Was sind die möglichen Auswirkungen eines geologischen Tiefenlagers auf die Region?
Geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle haben wirtschaftliche, ökologische und gesellschaftliche Auswirkungen auf eine Standortregion. Diese sollen möglichst früh und objektiv identifiziert werden, um negativen Entwicklungen entgegenzuwirken und die Chancen für positive Entwicklungen nutzen zu können. Mit diesem Ziel führte das BFE in allen potenziellen Standortregionen kantonsübergreifende sozioökonomisch-ökologische Studien durch. Weiter wird ein Monitoring von sozioökomischen Indikatoren durchgeführt und weitere Fragen in vertiefende Studien abgeklärt. Mit einem solchen Monitoring lassen sich effektive Auswirkungen erkennen.
Was wird gegen einen möglichen Imageschaden für die involvierten Regionen unternommen?
Auswirkungen von geologischen Tiefenlagern auf Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft wurden in Etappe 2 im Rahmen der sozioökonomisch-ökologischen Wirkungsstudie und einer so genannten «Gesellschaftsstudie» untersucht. Diese beinhaltete auch Hinweise für mögliche «Image»-Effekte.
Die Regionalkonferenzen entwickeln in Etappe 3 Ideen für Massnahmen für die gewünschte regionale Entwicklung, begleiten das Monitoring im Bereich sozioökonomischer Indikatoren und wirken bei der Durchführung der Studien zu den vertieften Untersuchungen (VU) mit.
Was lässt sich zur Abwanderung der Bevölkerung und zur möglichen Entwertung von Immobilien sagen?
Ein geringer Wertverlust für nahe an der Oberflächenanlage gelegene Gebäude kann nicht ausgeschlossen werden.
Das BFE führt zusammen mit den Regionalkonferenzen ein sozioökonomisches Monitoring durch. Bei unerwünschten Entwicklungen können so rechtzeitig Gegenmassnahmen getroffen werden.
Was ist der Unterschied zwischen Kompensationen und Abgeltungen?
Kompensationen erfolgen in Form einer Finanzierung und/oder Realisierung von Massnahmen zur Entschädigung von nachweislich negativen Auswirkungen auf eine Region durch Planung, Bau oder Betrieb des geologischen Tiefenlagers. Sie werden nur dann ergriffen, wenn diese Auswirkungen nicht ohnehin schon durch bestehende gesetzliche Bestimmungen abgedeckt sind. Letztere bleiben unabhängig von allfälligen Kompensationen anwendbar.
Abgeltungen hingegen kennen keine gesetzliche Grundlage und sind eine Entschädigung für den Beitrag zur Lösung eines nationalen Problems. Sie müssen ausgehandelt werden.
Gibt es Kompensationsmassnahmen/Entschädigungen für die betroffenen Regionen?
Aufgrund der Erfahrungen im In- und Ausland ist davon auszugehen, dass die Standortregion/en Abgeltungen erhalten werden/wird. Die Entsorgungspflichtigen haben als Teil der Entsorgungskosten Rückstellungen vorgenommen. Die Verhandlung über die Höhe von Abgeltungen wird zwischen den Vertretungen der Gemeinden der Standortregion, der Standortkantone und der Entsorgungspflichtigen durchgeführt. Dafür wurde in Etappe 2 ein Leitfaden erarbeitet. Sie werden in Etappe 3, nach Bekanntgabe der Standorte durch die Nagra, ausgehandelt, von den Entsorgungspflichtigen aber erst geleistet, wenn eine rechtskräftige Rahmenbewilligung vorliegt (nicht vor 2030).
Für die Verteilung und Verwendung der Abgeltungen erarbeiten die Standortregionen Vorschläge zuhanden der betroffenen Kantone und Gemeinden der Standortregion.
Die Auswirkungen eines Tiefenlagers für radioaktive Abfälle auf Gesellschaft, Wirtschaft und Ökologie werden gemäss Sachplan in Etappe 2 untersucht. Dabei werden die Auswirkungen auf Gebiete im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) und auch auf Projekte wie geplante oder bestehende regionale Naturpärke abgeklärt.
Für BLN gilt, dass diese wo immer möglich gemieden werden sollen. Dies gilt auch innerhalb der festgelegten Planungsperimeter. Die BLN-Gebiete wurden zudem schon bei der Festlegung der Planungsperimeter berücksichtigt. Grundsätzlich ist jedoch nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) in Ausnahmefällen nach einer Interessenabwägung ein Eingriff in BLN-Gebieten nicht ausgeschlossen.
Woraus besteht die Oberflächenanlage?
Die Oberflächenanlage umfasst folgende Bereiche:
Wie und wo kommt die Abluft an die Oberfläche?
Die Anlagen unter Tage werden über den Lüftungsschacht mit Frischluft versorgt. Die Abluft wird über den Hauptzugang (aus dem Einlagerungsbereich) sowie den Betriebszugang (aus dem Bereich neu zu erstellenden Stollen und Kavernen) abgeführt und vor dem Ausblasen kontrolliert und gefiltert werden.
Wie gross ist der Flächenverbrauch nach Verschluss? Und wie lange bleiben die Anlagen zugänglich?
Nach Verschluss des Hauptlagers folgt die Beobachtungsphase. Sie wird nach heutigem Verständnis mehrere Jahrzehnte dauern. Gemäss Kernenergieverordnung verordnet das zuständige Departement die Dauer und kann diese bei Bedarf auch verlängern.
Während der Beobachtungsphase bleiben die Nebenzugänge offen (Betriebs- und Lüftungszugang). Gemäss einem Nagra Arbeitsbericht werden für die Nebenzugangsanlagen insgesamt zwischen 3 und 4,5 Hektaren benötigt. Die Flächen sind mitunter von der Konfiguration abhängig (z. B. Lage zu einander).
Die Nagra hat hierzu einen Bericht veröffentlicht. Die Vor- und Nachteile einer solchen externen Verpackungsanlage für hochaktive Abfälle werden gegenwärtig von den Regionalkonferenzen gemeinsam diskutiert und beurteilt.
Auf Wunsch der Betreiber der KKW Gösgen und Leibstadt wurden 2019 für die beiden Standorte Machbarkeitsstudien angedacht, um zu prüfen, ob diese als Standorte für externe Verpackungsanlagen geeignet sein könnten. Nach ersten Vorabklärungen wurde die Idee wieder verworfen. Hauptgrund dafür war die absehbare zeitliche Lücke von rund fünfzehn Jahren zwischen Stilllegung der Kraftwerke und dem Baubeginn des Tiefenlagers. Wenn das Tiefenlager gebaut wird, existieren die Kraftwerke höchstwahrscheinlich gar nicht mehr, es gäbe entsprechend keine Synergien.
Wie werden das Lager und die Oberflächeninfrastruktur vor Gefahren und Katastrophenfällen geschützt?
Das UVEK hat am 17. Juni 2009 eine Verordnung über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen in Kraft gesetzt. Alle möglichen Störfälle sind darin geregelt:
Die Nagra muss für Störfälle mit Ursprung ausserhalb der Anlage verschiedene Auswirkungen berücksichtigen und bewerten: Erdbeben, Überflutung, Flugzeugabsturz, extreme Wetterbedingungen, Blitzschlag, Explosionen, Brand und weitere daraus entstehende Gefahren (Details siehe Link unten). Beim Schutz gegen Flugzeugabsturz muss sie denjenigen Flugzeugtypen berücksichtigen, der die grössten Stosslasten auf Gebäude ausübt.
Im Kernenergiegesetz ist geregelt, wie Kernanlagen gesichert werden müssen: Es müssen Sicherungsmassnahmen getroffen werden, um die Sicherheit zu garantieren und Entwendung von radioaktiven Materialien zu verhindern. Die Massnahmen müssen klassifiziert werden.
Die Nagra hat mit ihrem technischen Bericht 13-01 eine Auslegeordnung dokumentiert. Naturgefahren und Gefahren, die beispielsweise von militärischen Anlagen oder Gasleitungen ausgehen, wird bei der Platzierung der Oberflächeninfrastruktur entweder ausgewichen oder deren mögliche Auswirkungen auf die Anlage und den Betrieb so begrenzt, dass die Risiken zu bewältigen sind. Ereignisse und Einwirkungen von aussen wie beispielsweise Flugzeugabstürze werden bei der Anlagenauslegung durch ausreichende Stärke der Gebäudehüllen berücksichtigt. So wird selbst bei einem allfälligen Störfall der erforderliche Schutz der Sicherheitssysteme und radioaktiven Abfälle sichergestellt. Dabei muss sie die dann aktuellen Gefährdungsannahmen und behördlichen Anforderungen berücksichtigen und umsetzen.
Zur Auslegung der Anlage gehört auch die bauliche und technische Sicherung vor unbefugtem Zutritt. Die Sicherung der Anlage wird zudem organisatorisch und administrativ ergänzt u.a. durch Wachbetrieb und Zutrittskontrolle.
Für den Nachweis der Machbarkeit und die Wirkung solcher Massnahmen kann auf bestehende nationale und internationale Anlagen verwiesen werden, beispielsweise Kernkraftwerke oder das Zwilag.
Für Anlagen an der Oberfläche wie im Untergrund gilt gleichermassen, dass sie erdbebensicher gebaut sein müssen, genau wie alle Kernanlagen (z. B. Zwilag, Kernkraftwerke). Für die Sicherheit eines geologischen Tiefenlagers muss zudem die Wirkung von Erdbeben auf Anlagen an der Erdoberfläche und im Untergrund getrennt betrachtet werden. Erdbeben wirken sich unter Tage weniger stark aus als an der Erdoberfläche. Bauten im Untergrund können allseitig mit dem Felsen verbunden werden und im Gegensatz zu einem Gebäude an der Oberfläche nicht frei schwingen. Lagerstollen sind deshalb entsprechend wenig gefährdet. Nach einer Verfüllung ist die Stabilität zusätzlich erhöht. Ein Einsturz von Anlagen unter Tage kann so ausgeschlossen werden. Dies zeigen weltweite Erfahrungen, beispielsweise bei Tunnels, Bergwerken, etc.
Für Bauten an der Oberfläche gelten die gleichen Anforderungen wie für andere Kernanlagen auch, z. B. das Zwischenlager in Würenlingen, wo heute hochaktive Abfälle gelagert werden. Dieses Zwischenlager wurde beim Bau für ein Erdbeben ausgelegt, das gemäss Erdbebenstudien in dieser Region nur einmal in 10’000 Jahren auftritt. Damit werden nach gesetzlicher Grundlage auch seltene grosse Erdbeben abgedeckt.
Die hochaktiven Abfälle werden vom Zwischenlager entweder in den bestehenden Transport- und Lagerbehältern zur Oberflächenanlage transportiert und dort für die Einlagerung im Tiefenlager verpackt. Oder die bereits extern verpackten Abfälle werden mit zusätzlichen Shuttle-Overpack-Behältern zur Oberflächenanlage transportiert. Dort werden die in Transportbehältern verpackten Endlagerbehälter unabhängig vom Ort der Verpackung auf das anlageninterne Transportsystem umgeladen (z. B. Transportlift oder Stollenbahn) und ins Tiefenlager verbracht. Bei der Oberflächenanlage wird deshalb immer ein Umladen stattfinden.
Ein direkter Tunnel zwischen Zwilag und den Oberflächenanlagen in den Regionen Nördlich Lägern und Zürich Nordost ist unverhältnismässig (u. a. Zusatzbelastungen durch Baustellen, Kosten) für die geringe Anzahl an Transporten während 20 Jahren, die nachweislich sicher gestaltet werden können.
Warum findet das Umpacken nicht unter der Erde statt, sondern an der Oberfläche?
Die Umverpackung der hochaktiven Abfälle von Transport- und Lagerbehältern in Endlagerbehälter braucht eine Umladezelle («heisse Zelle») mit diversen Nebenstationen. Für eine untertägige Anlage würde deshalb ein grosses Kavernenvolumen benötigt, welches geotechnisch geeignet sein müsste. Nur so könnten die Abläufe in der Anlage sicherheitstechnisch und betrieblich sichergestellt werden. Der Bau dieser untertägigen Hohlräume würde zudem umfangreiche Arbeiten mit sich bringen. Sicherheitstechnisch hat eine solche Anlage keine Vorteile gegenüber einer robust ausgelegten Anlage an der Oberfläche.
Für den sicheren Transport über das öffentliche Verkehrsnetz werden die Abfälle in speziell dafür ausgelegten Behältern transportiert. Diese gewährleisten u. a. die erforderliche Abschirmung und Unfallsicherheit. Die Endlagerbehälter sind hingegen auf die langfristige Tiefenlagerung ausgelegt.
Deshalb müssen die abgebrannten Brennstäbe entweder in den heute vorhandenen Transport- und Lagerbehältern zur Oberflächenanlage gebracht und dort umverpackt werden oder von einer externen Verpackungsanlage aus in Endlagerbehälter verpackt mit einem zusätzlichen Behälter zur Oberflächenanlage transportiert werden.
Wenn abgebrannte Brennstäbe nicht bei der Oberflächenanlage in Endlagerbehälter verpackt werden, müssen diese über das öffentliche Verkehrsnetz transportiert werden. Dafür braucht es Shuttle-Overpack-Behälter, die entwickelt und zertifiziert werden müssen. Sie müssen strenge nationale und internationale Anforderungen bezüglich Sicherheit und Qualitätsprüfung erfüllen. Solche Behälter sollen beispielsweise in Schweden zum Transport der Endlagerbehälter von der Verpackungsanlage zum Tiefenlager zum Einsatz kommen.
Besteht ein Unterschied bei der Abgabe von Strahlung zwischen Lagerbehältern und Transportbehältern?
Für die Zwischenlagerung der hochaktiven Abfälle werden Transport- und Lagerbehälter eingesetzt. Diese sind speziell für Transporte auf öffentlichen Verkehrswegen und die Zwischenlagerung entwickelt worden. Aufgrund der an die Behälter gestellten Anforderungen aus dem Transportrecht bzgl. Abschirmwirkung resultiert eine sehr geringe Dosisleistung direkt auf der Aussenseite des Behälters (die sogenannte Oberflächendosisleistung).
Die Endlagerbehälter für hochaktive Abfälle dienen insbesondere der sicheren und langfristigen Einlagerung der Abfälle in tiefen geologischen Schichten. Die abschirmende Wirkung ist geringer als bei den Transport- und Lagerbehältern, wodurch sowohl für einen potenziellen Transport auf öffentlichen Verkehrswegen als auch für den internen Transport im Tiefenlager ein Overpack-Behälter benötigt wird, der die erforderliche Abschirmwirkung der Direktstrahlung sicherstellt.
Sind Schweissnähte an den Behältern eine Gefahrenquelle?
Radionuklide müssen gemäss ENSI-Richtlinie G03 während tausend Jahren ab Einlagerung durch die Lagerbehälter vollständig eingeschlossen werden. Die Nagra muss diese Einschlussfähigkeit der Lagerbehälter aufzeigen.
Grundsätzlich könnten Schweissnähte die Einschlussfähigkeit des Behälters mindern, falls diese qualitativ nicht genügend ausgeführt werden. Die Nagra muss durch qualitätssichernde Massnahmen sicherstellen, dass die Ausführung der Schweissnähte korrekt erfolgt. Die Nagra begleitet und verfolgt aktiv Entwicklungsarbeiten zum Thema Endlagerbehälter und Verschluss derselben.
Wie werden die Transportbehälter nach Gebrauch entsorgt?
Sowohl Transport- und Lagerbehältern als auch Shuttle-Overpack-Behälter werden nicht mehr benötigte Behälter sachgerecht entsorgt. Alle Komponenten des Behälters werden hierzu auf Kontamination überprüft, allenfalls gereinigt bzw. dekontaminiert, abschliessend freigemessen (d. h. die Behälter sind danach aus dem Geltungsbereich des Strahlenschutzes entlassen) und letztlich konventionell entsorgt. Die Behälter können auch in einzelne Teilkomponenten zerlegt werden. Falls Komponenten der Behälter nicht freigemessen werden können, werden sie als schwach radioaktiver Abfall behandelt und im Tiefenlager eingelagert. Die genannten Arbeitsschritte können entweder direkt auf dem Gelände der Oberflächenanlage oder auch extern durchgeführt werden.
Weltweit werden Anlagen zur Zwischenlagerung von abgebrannten Brennelementen in Transport- und Lagerbehältern (trocken) oder in Wasserbecken (nass) betrieben. So auch in der Schweiz z. B. im ZWILAG (trocken) und beim Kernkraftwerk Gösgen (nass).
Dem Referenzprojekt mit einer Verpackung beim Tiefenlager wurde eine trockene Umverpackung zugrunde gelegt. Grundsätzlich spricht aber im Zusammenhang mit der Verpackung der Abfälle nichts gegen die eine oder die andere Methode.
In vielen Bereichen werden sich der IST-Zustand der Umwelt und die Umweltauswirkungen der Oberflächeninfrastrukturen auch in 30 Jahren nicht wesentlich geändert haben. Dort wo es Änderungen gibt (z. B. Verkehrszunahme, umweltfreundlichere Baumaschinen), werden diese in den zukünftigen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren berücksichtigt werden können.
Im Umweltbericht werden durchaus auch einige grundsätzlich mögliche Massnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen erwähnt (z. B. die Massnahmen zum Strahlenschutz, Verwendungsmöglichkeiten für das Ausbruchmaterial, Förderbänder oder Bahn- statt Lastwagentransporte, Ersatz-Aufforstungen, Rückhaltebecken für wassergefährdende Flüssigkeiten). Da aber die Projektentwicklung noch in einem sehr frühen Stadium ist und der Bau und Betrieb des Tiefenlagers noch sehr weit entfernt sind, können konkrete Massnahmen derzeit noch nicht verbindlich beschrieben werden.
Die Tiefenlager machen keinen Gewinn.
Ist das Tiefenlager selber mehrwertsteuerpflichtig?
Das Tiefenlager ist mehrwertsteuerpflichtig.
Wer finanziert den Bau eines geologischen Tiefenlagers?
Die Finanzierung der Stilllegung von Kernanlagen sowie der Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente ist im Kernenergiegesetz und weiteren Erlassen umfassend geregelt. Mit dem Stilllegungsfonds und dem Entsorgungsfonds bestehen in der Schweiz zwei unabhängige Fonds unter Aufsicht des Bundesrats. Sie werden durch jährliche Beiträge der Betreiber/innen der Kernkraftwerke geäufnet. Sie reichen die Kosten an die Konsument/innen weiter: Im Preis für Nuklearstrom ist die Entsorgung inbegriffen. Pro Kilowattstunde beträgt die Abgabe im Mittel 1 Rappen (Preisstand 2018).
Die Entsorgungspflichtigen tragen auch die Kosten für das Auswahlverfahren. Sie finanzieren direkt die Untersuchungen, welche für die Erarbeitung der Standortgebietsvorschläge notwendig sind. Weitere Kosten, welche im Rahmen des Sachplans anfallen, werden den Entsorgungspflichtigen in Rechnung gestellt.
Kann die Entsorung radioaktiver Abfälle in Zusammenarbeit mit dem Ausland angegangen werden?
Im Kernenergiegesetz ist festgehalten, dass die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle grundsätzlich in der Schweiz entsorgt werden müssen. Es ist deshalb die Pflicht der Abfallverursachenden, nach Lösungen im Inland zu suchen und vorzubereiten.
Die Schweiz ist in verschiedenen internationalen Gremien vertreten und eingebunden:
In diesen Gremien findet ein stetiger Wissens- und Erfahrungsaustausch unter den Experten statt. Multilaterale Lösungen werden in diesen Fachgremien immer wieder diskutiert. Es besteht aber gegenwärtig kein Projekt zur Realisierung eines multilateralen Lagers.
Die Joint Convention (Internationales Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle), welche auch von der Schweiz ratifiziert wurde, setzt sich zum Ziel, weltweit eine hohe Sicherheit für abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle durch die Verstärkung nationaler Massnahmen und internationaler Kooperation zu gewährleisten. Die Joint Convention setzt voraus, dass die Abfälle in den Ländern entsorgt werden sollen, wo diese erzeugt wurden.Weiterführende Informationen:
Entstehen auch nach Verschluss des Lagers weitere radioaktive Abfälle? Wie werden diese entsorgt?
Nach Ende des Einlagerungsbetriebs in die geologischen Tiefenlager werden aus dem Bereich Medizin, Industrie und Forschung weiterhin radioaktive Abfälle anfallen. Erste Schätzungen einer Untergruppe der Agneb gehen für eine Sammelperiode von 90 Jahren von einem Volumen von ca. 4000 Kubikmetern aus, also ca. ein Fünftel der bis 2060 zu entsorgenden Abfälle aus dem Bereich Medizin, Industrie und Forschung. Im Vergleich zu den heutigen Abfällen ist davon auszugehen, dass es sich dabei um kurzlebigere, schwachaktive und damit weniger problematische Abfälle handelt. Für die Entsorgung dieser Abfälle hat die Untergruppe verschiedene Optionen angeschaut und in einem Bericht zusammengefasst.