Was ist eine Abtretung eines importierten LNF? Wie kann ein Fahrzeug abgetreten werden?
Jeder Importeur von Lieferwagen und leichten Sattelschlepper, unabhängig ob Gross- oder Kleinimporteur, hat die Möglichkeit, ein von ihm eingeführtes Fahrzeug für die CO2-Sanktionsberechnung einem anderen Grossimporteur abzutreten. Eine Abtretung muss dem Bundesamt für Energie (BFE) vor der ersten Immatrikulation des Fahrzeugs in der Schweiz gemeldet werden. Abtretungen nach der Erstzulassung in der Schweiz werden nicht anerkannt. Auch der Widerruf einer Abtretung ist unzulässig. Jedes Fahrzeug kann maximal einmal abgetreten werden.
Die Abtretungen sind dem BFE grundsätzlich mittels Services über das eGovernment Portal zu melden. Folgende Services stehen zur Verfügung:
Bis Ende 2024 wurden die beiden massgebenden Ereignisse (Abtretungsmeldung und Schweizer Erstinverkehrsetzung) tagesscharf erfasst. Dadurch wurden Abtretungsmeldungen, die am gleichen Tag wie die Schweizer Erstinverkehrsetzung erfolgten generell berücksichtigt. Seit dem 1. Januar 2025 ist ein schärferer Abgleich möglich. Abtretungen, die am gleichen Tag wie die Schweizer Erstinverkehrsetzung gemeldet werden, werden nur noch dann berücksichtigt, wenn die Meldung zeitlich vor der Inverkehrsetzung erfolgt. Andernfalls ist die Abtretung ungültig.
Das eGovernment Portal kann gewisse Ausnahmefälle von Fahrzeugen in Verbindung mit einer Abtretung aktuell nicht verarbeiten. Dies betrifft unter anderem folgende Fälle:
Diese Sonderfälle sind bis auf weiteres mit einem eigens dafür erstellten Formular inkl. den im Formular genannten Beilagen, dem BFE zu melden.
Bei Fragen steht Ihnen der BFE Helpdesk unter folgender Telefonnummer zur Verfügung: 058 464 54 40.
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