Wem gehören die radioaktiven Abfälle (vor und nach Verschluss des Lagers)?

Solange das Lager nicht verschlossen ist, gehören die Abfälle den Verursachenden (Kernkraftwerkbetreiber und Bund). Diese sind gesetzlich verpflichtet, die Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Zu diesem Zweck wurde 1972 von den Betreibern der schweizerischen Kernkraftwerke und vom Bund die Nationale Genossenschaft zur Lagerung radioaktiver Abfälle Nagra gegründet und mit der Entsorgungsaufgabe betraut.

Nach Verschluss oder Ablauf der Überwachungsfrist muss der Bundesrat feststellen, dass das Lager nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht. Erst damit geht die Verantwortung vollständig an den Bund über. Falls eine Rückholung zur Nutzung von Ressourcen (z. B. abgebrannte Brennelemente) erfolgt, muss die Finanzierung durch die Nutzniessenden erfolgen.