Welche Erleichterungen gelten ab 2025?

Die CO2-Verordnung sieht unterschiedliche Erleichterungen für Grossimporteure vor, welche die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte oder die Emissionen einzelner Fahrzeuge reduzieren können. Dies beinhaltet folgende Erleichterungen:

  • Verminderung durch erneuerbare synthetische Treibstoffe: Alle Importeure haben die Möglichkeit, mittels Anrechnung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen, die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Neuwagenflotte zu senken. Als erneuerbare synthetische Treibstoffe gelten synthetische Treibstoffe, die unter Verwendung von anderen erneuerbaren Energiequellen als Biomasse hergestellt wurden. Will ein Grossimporteur von Fahrzeugen eine CO2-Verminderung durch den Einsatz von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen für eine Neuwagenflotte geltend machen, so hat er das entsprechende Gesuch jeweils bis zum 31. Januar nach Ende des Betrachtungsjahres beim BFE einzureichen. Kleinimporteure müssen das Gesuch vor der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs einreichen.
  • Zielmarktanteile: Grossimporteuren wird während 3 Jahren eine Erleichterung für das Erreichen der Zielwerte gewährt. Die Erleichterung wird an den Anteil von emissionsarmen und emissionsfreien Personenwagen in der Neuwagenflotte geknüpft und soll somit einen zusätzlichen Anreiz setzen, vermehrt Fahrzeuge mit tiefen CO2-Emissionen in Verkehr zu setzen. Übersteigt der Anteil emissionsarmer und emissionsfreier Fahrzeuge einen gewissen Schwellenwert, werden die massgebenden durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte rechnerisch um die Überschreitung in Prozent vermindert. Dabei gelten allerdings maximale Reduktionssätze. Die Schwellenwerte und die maximalen Reduktionssätze für die Jahre 2025 – 2027 lauten wie folgt:

 Jahr

Schwellenwert

Max. Reduktionssatz

 2025

23%

7%

 2026

24%

6%

 2027

25%

5%

  • Ökoinnovationen: Wenn die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs durch den Einsatz innovativer Technologien (Ökoinnovationen) vermindert werden, kann diese Verminderung geltend gemacht werden. Es können nur jene Ökoinnovationen geltend gemacht werden, die auch von der europäischen Kommission gemäss Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/631 anerkannt werden. Zudem ist die Anrechnung von Ökoinnovationen nur begrenzt möglich. Die durch den Einsatz innovativer Technologien erzielte Verminderung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteures wird bis höchstens 7 Gramm CO2/km berücksichtigt (Art. 26 Abs. 1 CO2-Verordnung).